Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 3 (1853)
- Issue
- Heft 4 (April 1853)
- Date
- 1853-04-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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98 Statistik des NabViniSmus altmodische Arabeske abfällt, ein unschöner Anbau entfernt wird. Von den Trägern unsres uralten, Alles überdauernden Einheitsglaubens ist auch heute Zeugm'ß zu geben. — 551,-, '2 - O25V'M Wie aber sollen unsere Rabbiner dem genügen, ohne einerseits mit ihren Gemeinden zu zerfallen und unsern Zeloten willkommnen Stoff zu Anklagen über Neologie zu liefern? wie andrerseits dem Vorwurf derer begegnen, daß die Rabbiner „nichts thun", und der Auflösungs- und Anschließungsfticht unsrer Landgemeinden die Nahrung entziehen? Es will uns bedünken, daß dies trotz der Ungunst der Zeit innerhalb gegebener Gesetze und Ordnungen geschehen könnte. Einmal durch häufigeres Predigen und — nicht bloßes Jnspiciren der Schule, das sie wahrlich nicht besser macht — sondern Unterrichten der Jugend entweder durch gänzliche Uebernahme des Neligions- und hebräischen Sprachunterrichts, oder doch wenigstens durch unentgeltichen Unterricht der fähigeren Schüler in der Bibel- und hebräischen Sprachforschung. „Selber ist der Mann!" möchten wir auch hier ausrufen. Denn so wenig wir den Rabbinern das Schulaufsichtsrecht in religiöser Beziehung schmälern wollen, so wenig vermögen wir uns Erkleckliches von der bloßen Inspektion zu versprechen. Dann weiter: In Mitt elfranken z. B. haben wir eine allerhöchst sanktionirte Synagogen-Ordnung, gegen welche selbst zu Abels Zeit die Zeloten vergebens ankämpften, und die, wenn auch an manchen prinzipiellen Mängeln leidend, dennoch geeignet ist, Anstand, Würde nnd Ruhe in unserer Synagoge aufrechtzu erhalten. Sie wird nirgends gehörig gehandhabt und öfters an den Rabbinatssitzen am allerwenigsten. Eine derartige Synagogen-Ordnung besteht auch für „Schwaben und Neuburg", in welcher sogar die öffentliche Confirmation für Schabuoth angeordnet ist. Sie wird nicht gefeiert. — Der §. 3t des Edikts vom 10. Jum l8i3 stellt;usvermögen unter Verwaltung der Rabbiner. Die Vorlage einer etatmäßigen, belegten und vorfchristmaßigen Rechnung