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Der israelitische Volkslehrer · 1858-07-01 · Heft 7 (Juli 1858) · page 25

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 7 (Juli 1858)
Date
1858-07-01
Page
– (sequence 25)
Language
German
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echülmchtichM Bergifkmg der Brunnen, und beschuldigte die 3 ud eil die-' ses Verbrechens. Diese Unglücklichen wurden zu Täusenden ihrer Habe beraubt und häufig unter den schändlichsten Mißhandlungen gemordet. In Eßlingen hatten sich die Juden, um der Berfolgung zu entgehen, mit ihren Weibern und Kindent m die Synagoge geflüchtet, steckten diese selbst in Brand und verbrannten sich, um nicht in die Hände ihrer Feinde zu füllen. In Heilbronn soll man die Zuden unter die Kelterbäume gelegt and zerdrückt haben. In Hall folterte man die Juden> steckte sie in den Neuburger Thurm und verbrannte sie. Aehnj lich ging es an andern Ortend Dennoch aber suchte man nicht! nur bei den damals in Deutschland nür shärlich vorhandenen! wissenschaftlich gebildeten christlichen Ae^^^ den Wundärzten, Scheerern, Badern, und in Klöstern Rath bei Krankheiten, 1 sondern auch die Judenärzte, die schon frühe auftraten^ wurden im Stillen von Bornehm und Gering häufig gebraucht, da der öffentliche Gebrauch derselben bei Strafe des BannS untersagt war. n ,?^ n5> ^ix:v rQl .MM^ i^ru , ' " > Am 14. Mai d. I. führte in der 40. Sitzung der Kammer j der Abgeordneten die Tagesordnung zu fortgesetzter Berathung des Berichts der Kircken- und Schulkommission über das Volksschulgesetz. Bei der Abstimmung würde beschlossen: 1) Mit einer Schulmeisterstelle muß neben einer für den Bedarf einer Familie ausreichenden Wohnung oder entsprechenden HausmietheentschSdigung zum Mindesten ein Gehalt von 300 fi. verbunden sein. 2) In Landschulgemeinden mit 2 Lehrstellen soll der Gehalt des ersten Lehrers mindestens 30V fl. betragen. 3) Die Land-' schulgemeinden mit 3 oder mehr Lehrstellen, sowie in allen 1 Städten mit weniger als 2000 Einwohner soll der Gehalt de» ersten Lehrers mindesten« 325 fl. betragen. 4) In Städten mit mehr als 2000 und weniger als 4000 Einwohner soll der Durch- IchnittSgehalt einer Schulmeistersstelle in mindestens 350 fl., in Städten mit 4000 — 6000 Einwohner in mindestens 400 fl./ m Städten »on mehr al» 6000 Einwohner in mindestens 450 fl. bestehen ,e.i 5) M jede Schulmeisterstelle ift i em Theil. des ^.»^.».^« ^..^ SS. Schulnachrtchte«. ' (Äus Württemberg.)

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