Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 8 (August 1858)
- Date
- 1858-08-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
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Rmedfcha^ er sich nicht für verbünden hält, veranlaßt die israelitische Oberkircheüd KHSrde, die Rabbiner des SaNdeS mit ihrer glltachtlicheit'Anficht jSlgMK Frägert zu vern^nte'nt . 1) In welchem VerhSltniß steht ein Kind, dessen Kater es nrchi beschneiden läßt, zur jüdischen Gemeinde? 2) In welches Verhältnis setzt sich ein solcher Vater zür^ jübischett Gemeinde? Begeht er damit, wie bei der Ueberlretüttg des Sabbathgesetzes, der Speisegebote u. s. w. nur, eine schwere Sünde, oder tritt er damit aus dem Verbände des Judentums? 3) Welches Verfahren hat die kirchliche Oberbehörde gegen Batet und Kind zu beobachten? Bei Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten , daß der H. 2? der Versasiungsurkunde ungestörte Gewissensfreiheit gewähn und daher keinerlei Zwang weder zur Beschneidung noch zu? Taufe gestattet, und daß der Art. 36 des Gesetzes vom 28. April!823 dte Anwendung des Sannes verbietet. . ' .Der Vorlage de5 wohlerwogenen Gutachtens der Rabbiner steht matt in thunlicher Bälde entgegen. Die Gutachten laufen noch in dieser Woche eitt Und es wäre interessant. Wenn die Behörde dieselben durch den ldruc^ veröffentlichen lassen wollte. Man fürchtet nirgends, daß die Staatsbehörde auf Grund oer angeführten Bestimmungen die israelitische Religionsbehörde hindern werde, die jüdisch rechtlichen Folgen eines solchen Schrittes wirklich eintreten zu lassen. Ich werde Ihnen s. A. das Resuka5-de; schwebende» Verhandlungen mittheilen. ' * AUS WürteMberg. Ein Madchen, das ein unehelich geboraes, jetzt dreiviertel Jahre altes Kind hat, welches aber auf Kosten seines Großvaters von der Geburt an einer Amme außer vem Haust, war übergeben worden, will sich mit einem Manne verehelichen. Allein der treffende Rabbine verweigert die Trauung, bevor das fragliche Kind 24 Monate alt geworden ist, indem er sich auf ">7?N beruft. Der Vater Ks Mädchens hat sich nun beschwerend an die tönigl Lberkirchenvehörde gewendet und deantragt, daß der Rabbine angehalten werde, die Trauung sofort vorzunehmen, indem die Partie gar nicht zu Ztande kommen^ würde, falls das Mädchen erst in jünjviertel Jahren Heirathen dürstzr ' Die Obervchörde meint nun zwar, daß über diese Frage die NechtSgelehrtett stets verschiedener Meinung gewesen und Manche der Anficht seien, daß auf außereheliche Geburten daS Verbot ganz und gar «icht anzu«enoen sei, z. B. s^'M '2"»"« auch das theologische Mitglied derselben neigt sich, gestützt auf «"N der milderen Ans ficht zu; allein die Behörde wollte in der angeregten Frage doch auch die Ansicht der übrigen Rabbinet des Landes hören und hat sonach dieselben SU gutachtlicher" Aeußerung aufgefordert. Wie man hört, habendi« celedrirtesten unter den würtembergischen Rabbinern nach Maßgabe des VM. 22 /