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Der israelitische Volkslehrer · 1858-08-01 · Heft 8 (August 1858) · page 16

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 8 (August 1858)
Date
1858-08-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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WyMN M Nff^hem. MänzMdefl DSnkch.hex sich am Ende auf eine blose Schulchan- ÄMchMelehr^ —- Zon welcher,' beiläufig bemerkt, schon M^ ^N'N ^V^ eMrt, (^V'^VlO m^l ^IVV?kN8 0^1? ^2O in haß diejenigen, diß ihre Religw^^ gesetzlichen Gutscheidungen aus dem Schulchan-Akuch-aöleiM^" zur Klasse der Weltverderber gehören, — die Dreistigkeit hat, im Namen unserer Religion diesen Wandalismus gut zu heißen. ' Ple Frage, um deren Beantwortung es sich Sei dem Pelizeigerichte handelte, war nicht: Ist es erlaubt/ jüdische Gräber mit Blumen;u bepflanzen, sondern: G e st c; ttet o der. gar gebietet das jüdische Religionsgesetz, Blumen, die auf einem Grabe stehen, gewaltsam auszureißen? . -.^ - -?-^ nii -si -^^ Und das ist nach den eigenen Worten des Aepräsentantev der »,Gesetzestreüe" ganz entschied p e verboten! - ' .''' . l: /f'^^ Wenn derselbe daher schließlich erklärt, daß es „nicht allein „verboten sei, Blumen auf das Grab zu pflanzen, sondern auch „die bereits Gepflanzten stehen zu lassen, daß also durch das „Ausreißen derselben kein Eigenthum verletzt, sondern nur ver- „vollkomMnet, nicht gegen die Ehrerbietung verstoßen, sondern „vielmehr Ehre erwiesen werde;" so hat er in seinem unheillgen Gfer ganz vergessen, daß er das Verbot, Blumen auf Gräbern zu pflanzen, damit zu begründen sucht, weil es wahrscheinlich sei, „daß der Besucher eineS ihm theueren Grabes eine Blume „von demselben pflückt, sie zum Andenken mit sich führt ünjv „sich dadurch eines Vergehens schuldig macht, „die jüdische Religion verbiete aber, irgendwie Änlaß zur Sünde „zu geben."*) n —7—7-.-——'U^ 'Ni.:'// . .^.IliU'! il^i . *) Nach dieser Maxime mühte «s^ da Sott nun einmat unbekümmert um den Repräsentanten d^r Gesetzestreue " — Blumey. und sonstige pflückbare Pflanzen und Früchte wachsen läßt, dem Israeliten »m Sabbat he verboten fem, sich in der freien Natur zu ergehen, damit er keinen. Anlaß habe, etwas abptpfiücken und damit ein Sabbathl»erbot zy verletzen, ganz in Uebereinstimmuug mit der karLeschen Auffassung der Bibelstelle 2 M. 16, 29.17^ 1.^ extrem«,, «s touo^sutk

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