Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 9 (1860)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1860)
- Date
- 1860-06-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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.W^<5 HetmthejlmtA »t Hweibrucken. ZSraeüte habe M Zeit deS Tempels feine Eide ist Tempel, wenn «cht im Allerheiligsten, so doch sicher im Heiligthume, geschworen, während doch männiglich bekannt ist, daß bei Todes- Krase kew Nichtpriester WS Helligchum treten durfte! — Wir müssen eingestehen^ daß wir beim Lesen dieses Citates, welches noch dazu in dem ausdrücklichen Widerlegungsversuche gegen die Behauptung der Angeklagten, als habe Solomon den vor dem Gericht auf dem Tempelberge abzulegenden Eid hier im Auge gehabt, besonders betont wird, unsern Augen, kaum trauten, wie gelehrte Männer auf einen so eclatanten und naheliegenden Jrrthum so entschieden bauen und — verurtheilen können! — Haben vielleicht unsere Leser noch nicht Beweise genug, d^ wit dem verehrlichen A.-G. Unkunde des Gegenstandes mit Recht vorgerückt haben? Nun, so mögen sie noch erfahren, daß dasselbe sich nicht einmal die Mühe genommen , die nächstgelegenen Data Ald Facta aus der Neuzei t kennen zu lernen. — Zum Beweise, daß der Eid more ^uliaieu noch in gan; Deutschland in Blüthe ßehe, wird auf eine Schrift gegen diesen Eid von l)r. Z. Frankel Hingewlesen. Diese Schrift aber ist bereits im Jahre 1840 erschienen; unterdessen ist der alte Judeneid in mehreren deutschen Landm aufgehoben worden, so in Braunschweig 1845 (Gesetz über den Eid der Juden, <j. 6.!4. Januar 1845 — vergl. meine Schrift: „der Eid more.ju^ieo, 1847, S. 72) — in Oesterreich!845 (Hofkanzlei-Dekret v. 30. Novbr. 1846 — vergl. Mg. Ztg d. Judenth. 1847, S. 60) - in Frankfurt a. M, wo die dezelchnete Eidesform, auf die obige Schrift hin, vollständig beseitigt wurde und nun alle Staatsangehörigen an demselben Orte und mit derselben Formel (Schluß: „so wahr mir Gott helfe!") führt das A.-Ä- ^chell die Requisite von Tallis und Tefillin und Todtenhemd ü!s allseitigen Gerichtsgebrauch ja, Braunschweig und Frankfurt a ^..ausdrücklich und „namentlich" unter den Äaatm auf,'wp der^ noch zu Re^t bestehe! . ^1 Zum Theite' aufgehoben / zum Theile bedeutend modisteirt wurde'ter «e?s Oldenburg (! 829), Württemberg (l832), Sachsen Wernburg.(l.S42).. und m den Großherzogthümern Bade» und Hessen ««chfalls.hs den Jahre» ,wischen lS40 und!S50. ' U