Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 10. für das Schlujahr 1886-87 (1887)
- Date
- 1887-01-01
- Page
- – (sequence 79)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3122061-3122074--1415-3123590- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1. Biblische Wissenschaften. . . 2. Einleitung in den Talmud... 3. Talmud und Rituallelire... 4. G-eschicbte der Juden. . . 5. Religionsphilo sophie... Dieses Zeugniss berechtigt den genannten Herrn, sich nach Ablauf der in den Statuten vorgeschriebenen Zeit zur!Rabbinerprüfung zu melden. Budapest. Die examinirenden Professoren: d. Z. Vorsitzender: . Diese Prüfungen werden bei uns seit 1879/80 gehalten. Im Ganzen haben dieselbe bisher 27 Hörer abgelegt, durehgefallen sind 6. Die erste Rabbinerprüfung fand im Jahre 1882/3 statt. Im Sinne des Prüfungsstatutes sucht der Candidat, nachdem er den fünfjährigen Cyclus der oberen Abtheilung absolvirt und auf Grund des Lectionen-Buches nachgewiesen, dass er an der Universität Paedagogik und Gesundheitslehre gehört hat, beim Professoren- Collegium um die Herausgabe der Themata für die häuslichen Arbeiten nach. Im Ganzen bekömmt der Candidat fünf Themata: drei aus dem Gebiete der rabbinischen CasuistiJc, die in rabbinischer Sprache auszuarbeiten sind; eines aus dem Gebiete der Bibelexegese, welches in ungarischer, und eines aus der jüdischen Religionsphilosophie, welches in deutscher oder ungarischer Sprache zu bearbeiten ist. Für diese Arbeiten sind 4*/2 Monate gestattet. Nachdem dieProfessoren, welche die Themata gestellt haben, über das Ergebniss der eingereichten Arbeiten Bericht erstattet haben, werden diese zürn Zwecke der Kentnissnahme den beiden Mitgliedern der leitenden Commission zugeschickt, welche zusammen mit den examinirenden Professoren die Prüfungscommission bilden; der Eine dieser Mitglieder, welcher der Vorsitzende der Unterrichtssection der leitenden Commission ist, ist zugleich Präsident der Prüfungscommission. Der Andere wird durch die leitende Commission von Jahr zu Jahr zu diesem Zwecke entsendet. Jedes Mitglied der Prüfungscommission bezitzt gleichmässig das Hecht zu prüfen und sein Votum abzugeben. Wen die Hausarbeiten entsprechen, wird der Candidat zur schriftlichen Clausurprüfung zugelassen, bei der zwei Themata gestellt werden, das eine aus dem Gebiete der rabbinischen Praxis, das andere aus einem der übrigen vorgetragenen Gegenstände. Für diese Prüfung ist ein Tag gestattet.