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Der Jude · 1919-01-01 · Heft 1-2 · p. 12

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
4 (1919-1920)
Issue
Heft 1-2
Article
Über die Grundlagen eines jüdischen Gemeinwesens
Date
1919-01-01
Page
12 (sequence 2)
Language
German
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12 Siegfried Lehmann: das Prinzip des laisser faire, laisser aller, welches die Staaten Europas in den augenblicklichen Zustand geführt hat, anerkennen, dann werden wir unsere Zukunft nicht der blinden wirtschaftlichen Entwicklung anvertrauen, sondern werden — die Augen auf das erkannte Ziel gerichtet — die Gestaltung des Staates kraft unseres sittlichen Willens selbst in die Hand nehmen. Denn wie der Bildner den Stein nach ewigen göttlichen Gesetzen formt, hat der wahre Staatsmann, nur Gott verantwortlich, den Staat nach absolutem Maß zu gestalten. Aber was führt dazu, den Staat einzugliedern in die keine der ewigen Wertgebiete, wie die Ethik, die Kunst oder die Religion? Die Tatsache, daß der Staat eine Voraussetzung der Ethik ist, der Stoff, an dem die Sittlichkeit des Einzelnen sich bewährt. Dieser platonischen Auffassung des Staates entspricht völlig die Idee der jüdischen Gemeinschaft. „Wenn ich für mich allein bin", heißt es in einer von Buber übersetzten chassidischen Predigt, „was bin ich? Sollte ich, was Gott verhüte, von der Gemeinschaft abgetrennt sein, wann werde ich mein Jetzt gut machen können?" Noch klarer spricht Moses Mendelssohn den Sinn der Menschengemeinschaft aus: „Sobald der Mensch zur Erkenntnis kommt, daß er außerhalb der Gesellschaft so wenig Pflichten gegen seinen Nächsten erfüllen und also ohne Gefühl seines Elends nicht länger in seinem einsamen Zustande bleiben kann: so ist er verbunden, denselben zu verlassen, mit seinesgleichen in Gesellschaft zu treten, um durch gegenseitige Hilfe ihre Bedürfnisse zu befriedigen und durch gemeinsame Vorkehrungen ihr Bestes zu befördern." ■— Bejahe ich also die Sittlichkeit des Einzelnen als einen ewigen Wert, so muß ich diesen auch dem gerechten Staate, als dem Gesamtausdruck aller gerechten Willensäußerungen, zuerkennen können. Die Grundlage des Staates und seine einzige vor Gott bestehende Berechtigung ist demnach die Gerechtigkeit, die der Einzelne seinem Mitbürger und der Gesamtheit widerfahren läßt, wobei der Begriff Gerechtigkeit die frei willige Entscheidung für das gerechte Handeln des Bürgers seinem Mitbürger gegenüber und für das gerechte Handeln in bezug auf das geistige und wirtschaftliche Wohlergehen der Gemeinschaft voraussetzt. Nur der Staat ist ein ethischer, d. h. lebensberechtigtes Gebilde, deren Glieder in Freiwilligkeit zusammengehalten und deren Beziehungen zueinander in Gerechtigkeit freiwillig geregelt werden. Diese Charakterisierung des wahren Staates wollen wir zum Ausgangspunkt aller folgenden Betrachtungen machen. 2. Es gibt zwei Arten von Staatsgebilden. Die eine möchte ich als organische, die andere als die anorganische oder mechanische bezeichnen. Wie noch zu zeigen ist, findet die organische Art ihren Ausdruck im Föderativstaat, die mechanische im Zentralstaat. Da wir in dem letzteren leben und in seinen Anschauungen erzogen worden sind, wollen wir das Wesen des Zentralstaates und sein Verhältnis zu dem Kriterium des wahrhaften Staates, zur Gerechtigkeit in dem eben erkannten Sinne, zunächst darstellen. An die Stelle der in jedem organischen Gemeinwesen vorhandenen Freiwilligkeit und der gerechten Gegenseitigkeit der Bürger untereinander in früheren Zeiten tritt im modernen Zentralstaat die Gewalt. Nicht der sittliche Entschluß für das Wohl des Mitbürgers und des Staates wird vom Einzelnen gefordert, sondern nur Gehorsam gegenüber der Staatsgewalt, welche die Regelung samt-

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