Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1938-11-01 · 2 (11.1938) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
17 (1938)
Issue
2 (11.1938)
Date
1938-11-01
Page
Seite 7 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3094266-3094464-3094466--6285-3101087
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 2 November 1938 „Jüdisches Gemeindeblaii für Frankfurt" Seite T Dr. JUR. HUGO HOFFMANN Versicherungen aller Leerbachstr. 92 *■ persönl. 9-iO Uhr Telefon 565SO Art Erledigung sämtlicher Arbeiten, die persönliches Vertrauen und eigene Verantwortung erfordern Regierung in Canberra auf einem Formular zu richten, das beim britischen Konsulat erhältlich ist. Dem Antrag sind für jede Person folgende Papiere beizufügen: 1. ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis oder ein Leumundszeugnis des zuständigen Rabbiners oder der zuständigen jüdischen Gemeinde des Antragstellers nebst englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 2. ein Gesundheitszeugnis, das von einem beliebigen Arzt ausgestellt sein kann, nebst englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 3. ein Lebenslauf in englischer Sprache; 4. Abschriften von Zeugnissen in englischer Uebersetzung (notarielle Beglaubigung der Uebersetzung ist nicht erforderlich); 5. zwei Paßbilder. 6. Mit dem Antrag ist der australischen Regierung ein Begleitschreiben in englischer Sprache zu übersenden, in dem dargelegt werden muß, mit welchem Beruf und in welcher Weise der Antragsteller sich in Australien niederzulassen gedenkt. 7. Femer ist wenigstens ein, möglichst aber 6 internationale Antwortscheine beizulegen; für den Versand dieser 6 Scheine ist behördliche Genehmigung erforderlich. Die Gebühr für das Permit beträgt 1 austr. Pfund rd. 10.- RM., die (ebenfalls nach behördlicher Genehmigung) der australischen Regierung besonders zu überweisen sind. Das Permit gilt zur Einreise innerhalb von 11-12 Monaten vom Ausstellungstage ab. Bei jedem Antrag nach Australien muß mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten gerechnet werden. Der Hilfsverein gibt Allen Rat und Auskunft, die nach Australien auswandern wollen. Besonders weitgehend ist seine Tätigkeit bei der Betreuung derjenigen Personen, die unter der Kategorie B (als beruflich besonders erwünschte Personen) in Australien einwandern wollen; ihre Auswahl geschieht im wesentlichen durch die jüdischen Hilfscomiies in London und Australien zusammen mit dem Hilfsverein. Es dient zur Erleichterung der Bearbeitung der Australienfälle im Hilfsverein, wenn der Ratsuchende schon bei der ersten Beratung die Briefe seiner Angehörigen in Australien oder der Personen, die für ihn in Australien garantieren wollen, mitbringt. 3. Berufsaussichten; Australien bietet Aussichten für sehr gut ausgebildete Handwerker, ferner für Industrie und Landwirte mit Kapital; auch für bestimmte weibliche Arbeitskräfte bestehen Arbeitsmöglichkeiten. Dagegen ist für Angehörige der freien Berufe wenig, für Kaufleute und für kaufmännische Angestellte fast gar keine Aussicht vorhanden. Unier allen Umständen sind gründliche englische Sprachkenntnisse notwendig. (Aus dem Merkblatt des Hilfsvereins) Neue Einwanderungsbestimmungen für Columbien Der Hilfsverein der Juden in Deutschland teilt folgendes mit: Nach soeben eingegangenen Informationen hat die columbianische Regierung neue Einwanderungsbestimmungen erlassen. Ein Regierungsdekret vom 1. 10. 1938 bestimmt, daß das zur Einwanderung erforderliche Landungsdepot verdoppelt wird; d. h. es beträgt nunmehr für Angehörige der miitel- und westeuropäischen Staaten 500.- Pesos ( ca. 710 GM.), ' für Angehörige der osteuropäischen Staaten 2000. - Pesos (= ca. 2840 GM.). Außerdem dürfen die columbianischen Konsuln keine Pässe visieren, deren Inhaber nicht zur Rückkehr in ihre Heimat berechtigt sind; derartige Visa können vielmehr nur ausnahmsweise auf Anordnung des columbianischen Außenministers erteilt werden. Das neue Gesetz bedeutet zweifellos eine Erschwerung gegenüber den bis vor einigen Wochen geltenden Einwanderungsbestimmungen; doch wird sich seine Bedeutung erst genau beurteilen lassen, wenn der vollständige Text des neuen Gesetzes vorliegt. Diese neuen Einwanderungsbesiimmungen Columbiens bedeuten eine bedauerliche Erschwerung der jüdischen Auswanderung. Angesichts der wachsenden Schwierigkeiten, das Problem der jüdischen Auswanderung zu lösen, muß neuerdings das Bestreben der mit diesen Aufgaben betrauten Stellen dahin gehen, weitere Möglichkeiten zu erschließen und gegebenenfalls auch Länder in Betracht zu ziehen, die wirtschaftlich oder klimatisch nicht als die bestgeeigneten erscheinen. Jetzt noch billiger Total - Ausverkauf wegen vollständiger Geschäftsaufgabe Noch große Auswahl Nur noch kurze Zeit LUDW/Q Hindenburgplatz 12 gegenüber dem Hauptbahnhof

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.