Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1937-06-01 · 9 (6.1937) · p. Seite 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
15 (1936-1937)
Issue
9 (6.1937)
Date
1937-06-01
Page
Seite 10 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3094266-3094439-3094448--5737-3100558
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 10 No. 9 Juni 1937 Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands n Gemeindebeschluss betr. Kultussteuer vom 23. 2. /2. 3. und 12. 4. 1937 A. Auf Grund der abgeänderten Steuerordnung der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main in der Neufassung vom 29. April 1935, 27. Mai 1935 bezw. 22. Mai 1935, genehmigt durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten zu Wiesbaden vom 1. August 1935 werden für das Rechnungsjahr 1937/38 seitens der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main unter Vorbehalt der Abänderung im Laufe des Rechnungsjahres als Kultussteuer erhoben:; - 1.) ein Zuschlag von 27% vom Hundert zu der für das Kalenderjahr 1936 veranlagten Reichseinkommensteuer oder der im Kalenderjahr 1936 einbehaltenen Lohnsteuer; 2. ) ein Zuschlag von 331/3 vom Hundert zu der für das Rechnungsjahr 1937 zu entrichtenden Reichsvermögensteuer mit der Mass gäbe, daß dieser Zuschlag von denjenigen Vermögenssteuerpflichtigen erhoben wird, die als einkommensteuerfrei veranlagt sind oder bei denen der Zuschlag zur veranlagten Vermögenssteuer höher ist als der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer. Im letzteren Falle wird ein Zuschlag zur Reichseinkommensteuer nicht erhoben." 3. ) Entsprechend dem bei den Kirchengemeinden zur Erhebung gelangenden Kirchgeld ein Gemeindegeld, abgestuft von mindestens RM. 1.50 bis höchstens RM. 100.— gemäss der nachstehenden Staffel:. Bei einer nach den vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 1 und 2 festgesetzten Kultus Steuer von RM. o.- bis RM. 5.— RM. 1.50 n s.oi n ji 30.- * ■ 3.— 30.01 9 » <;o.- ni 5.- » 60.01 n » 100.- n 10.— » 100.01 m n 150.— » 15.- 150.01 m n 200.- 20.— n 2 0.01 » n 300.- n 25.— ji 300.01 n 400.— 30.— 400:01 n « 600. - n 35.- . 600.01 - » . 900.— n * 40.- i) 900.01 7) 1500.- M 50.- 1500.01 3000.— n 75.- » 3000.01 u. höher n 100.— Gemeindegeldpfliehtig ist jedes volljährige Gemeindemitglied ohne Rücksicht darauf, ob es irgendwelche Reichs- oder Kultussteuern entrichtet. Für Ehegatten, die nicht getrennt" zur Kultussteuer veranlagt sind, wird das Gemeindegeld nur einmal verlangt und erhoben. - B. Die Kultussteuern und das Gemeindegeld a 11 e r Kultussteuerpflichtigen .werden von . dem Steueramt der Israelitischen Gemeinde veranlagt. Die Zahlung aller Kultüssteüern hat nicht an die Finanzkasse der' Finanzämter, sondern unmittelbar an die Steuerkasse der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main, Fahrgasse 146, Postscheckkonto Nr. 800 Frankfurt am Main zu erfolgen, und zwar zu folgenden Terminen:- v ■ 1.) wenn die Veranlagung als Zuschlag zur Reicheinkommenodcr Reichsvermögenssteuer erfolgt ist, zu den für die Reichssteuern geltenden Zahlungsterminen, d. h. am 10. Juni, 10. September, 10. Dezember 1937 und 10. März 1938; 2. ) wenn die Veranlagung als Zuschlag zur Lohnsteuer erfolgt ist, mit der ersten Hälfte am 15. Mai 1937, mit der zweiten Hälfte am 1. November 1937; 3. ) soweit die Veranlagung lediglich zum Gemeindegeld erfolgt ist, innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids. C. Gemäss § 3a der Steuerordnung der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main sind von sämtlichen Kultussteuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Kultussteuer laufend jeweils solange zu entrichten, bis ein heuer Veranlagungsbescheid zugestellt ist. Insbesondere haben bis zum Empfang des Kultussteuerbescheids für das nächstfolgende Rechnungsjahr 1938/39 die Steuerpflichtigen an den entsprechenden Terminen Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen an jedem Termin je ein Viertel, bei den Lohnsteuerpflichtigen je die Hälfte, der für das vorausgegangene Rechnungsjahr veranlagten Kultussteuer. Die Vorauszahlungen werden auf die endgültig veranlagte Kultussteuer verrechnet. Beabsichtigt der Pflichtige seinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinde aufzugeben, so wird der bis zum Ende des Wegzugsmonats errechnete anteilige Betrag an Kultussteuer oder Kultussteuer-Vorauszahlung spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Gemeinde von der beabsichtigten Wohnsitzaufgabe Kenntnis erhält. D. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 6 vom Hundert erhoben. Ausserdem tritt die kostenpflichtige Beitreibung der fälligen Beträge, nach vorausgegangener ebenfalls kostenpflichtiger Mahnung durch die Vollstreckungsstelle der zuständigen Finanzkasse ein. E. Für diejenigen Lohn- und Gehaltsempf an g e r, die von den Finanzämtern nicht zur Reichseinkommeristeuer veranlagt werden, gelten folgende Sondervorschriften: 1. ) Masstab der Veranlagung ist der im Kalenderjahr 1936 einbehaltene und vorschriftsmässig abgeführte Lohnsteuerbetrag. 2. ) Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Lohnsteuerbetrag pro 1936 nicht bekannt, so werden andere zuverlässige Unterlagen, z. B. Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Arbeitgebers oder Errechnung durch das veranlagende Steueramt zugrundegelegt. Ist keine dieser Feststellungsmöglichkeiten gegeben, so wird der für das Rechnungsjahr 1936/37 erhobene Kultussteuerbetrag der Veranlagung zugrundegelegt. Gegebenenfalls ist freie Sehätzung durch die Veranlagungsbehörde zulässig. F. Wenn im Einzelfalle für fällige Steuerbeträge Ratenzahlungen zugelassen werden, so wird bei nicht fristgemässer Zahlung einer Rate die gesamte Steuerschuld fällig. G. Steuerleichterungen irgendwelcher Art werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung der weiteren Zugehörigkeit zur Gemeinde bewilligt. H. Einsprüche gegen die Veranlagung sind innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu erheben. Nicht' rechtzeitig eingelegte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Alle Einsprüche und sonstigen auf die Kultussteuer bezüglichen Anträge sind unter Angabe der Steuernummer und der genauen Anschrift des Pflichtigen, ferner auch des zuständigen Finanzamts und der dortigen Steuernummer ausschliesslich an den Vorstand der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main zu richten. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die rechtzeitige Zahlung der Steuer nicht aufgehalten. Auf Grund des vorstehenden Gemeindebeschlusses. (Steuerbeschlusses) ist am 24. 3./14. 4 1937 ein weiterer Gemeindebesehluss (Umlagebeschluss) ergangen. Letzterer stimmt hinsichtlich der Festsetzung des Steuersatzes und des Gemeindegelds sowie der Veranlagung und Erhebung dieser Abgaben mit dem Steuerbeschluss überein. Er ist seitens des Herrn Polizeipräsidenten in Fankfurt a/Main als Aufsichtsbehörde durch Verfügungen vom 26. 4. und 10. 5. genehmigt worden. Frankfurt a. M., den 17. Mai 1937 . Vorstand der Israelitischen Gemeinde

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.