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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-04-01 · 8 (4.1930) · p. Seite 319

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
8 (1929-1930)
Issue
8 (4.1930)
Date
1930-04-01
Page
Seite 319 (sequence 19)
Language
German
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Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands Kultussteuer 1930/31. Der Gemeindebesdiluss vom 5./12. März 1930 über die Veranlagung und Erhebung der Kultussteuer im Rechnungsjahr 1930/31 wird nachstehend bekanntgegeben. 1) Im Rechnungsjahr 1930/31 (1. April 1930 bis 51. März 1951) wird als Kultussteuer der Israelitischen Gemeinde ein Zuschlag von fünfzehn vom Hundert der für das Steuerjahr 1929 oder für die im Kalenderjahr 1929 endenden Steuerabschnitte veranlagten Reichseinkommensteuer der Gemeindemitglieder einschliesslich der Kapitalerträgsteuer erhoben. 2) Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, den Steuersatz im Lauf des Rechnungsjahres abzuändern. 5) Die Kultussteuer derjenigen Lohnsteuerpflichtigen, die zur Reichseinkommensteuer 1929 veranlagt werden, wird von dem zuständigen Finanzamt veranlagt und erhoben. 4) Bei denjenigen Lohn- und Gehaltsempfängern, welche von den Finanzämtern nicht zur Reichseinkommensteuer veranlagt werden, wird in entsprechender Anwendung der vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung aufgestellten Richtlinien vom 25. Januar 1928 wie folgt verfahren: a) Die Veranlagung geschieht durch die Israelitische Gemeinde mittels Steuerzettels, die Erhebung durch die Städtischen Steuerkassen. Der veranlagte Betrag ist in zwei Halbjahresraten an die im Steuerzettel bezeichnete Steuerkasse zu entrichten. b) Massstab der Veranlagung ist der im Kalenderjahr 1929 einbehaltene und vorschriftsmässig abgeführte Lohnsteuerbetrag. c) Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Lohnsteuerbetrag für 1929 nicht bekannt, so werden andere zuverlässige Unterlagen, z. B. Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Arbeitsgebers oder Errechnung durch die veranlagende Stelle zugrunde gelegt. Ist keine dieser Feststellungsmöglichkeiten gegeben, so wird der für das Rechnungsjahr 1929/30 erhobene Kultussteuerbetrag der Veranlagung zugrunde gelegt. Gegebenenfalls ist freie Schätzung durch die Veranlagungsbehörde zulässig. 5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die für die Reichseinkommensteuer geltenden Verzugszinsen erhoben. 6) Einsprüche gegen die Veranlagung sind innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu erheben. Nicht rechtzeitig eingelegte Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. 7) Einsprüche, sowie Anträge auf Ermässigung, Stundung oder Erlass der Kultussteuer sind unter Angabe der Steuernummer und der genauen Adresse ausschliesslich an den unterfertigten Vorstand zu richten. Frankfurt a. M., den 13. März 1950. Der Gemeindevorstand. Ausschreiben. Im Krankenhaus der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. sind zum 1. Juni 1950 folgende Stellen zu besetzen: 1. in der inneren Abteilung (leitender Arzt Professor Dr. I s a a c) a) die Stelle eines Assistenzarztes b) die Stelle eines Volontärarztes 2. in der chirurgischen Abteilung (leitender Arzt Dr. Altschüler) die Stelle eines Volontärarztes. Bewerbungen mit Lebenslauf und Zeugnisabschriften nimmt entgegen das Pflegamt des Krankenhauses der Israelitischen Gemeinde, Frankfurt a. M., Gagernstrasse 36. Kaschern für Pessach. Das Kaschern für Pessach findet am Mittwoch und Donnerstag, 9. und 10. April 1930, durch von uns bestellte Aufseher statt. 1. in der Synagoge am Börneplatz (Eingang Stoltzestrasse), nachmittags von 14—1? Uhr. 2. in der Frankfurt-Loge, Eschersheiiner Landstrasse 27, vormittags von 10—12 Uhr. Die zu kaschernden Geräte dürfen 24 Stunden vorher nicht in Gebrauch gewesen sein. Ritualkommission der Israelitischen Gemeinde. Synagoge im Krankenhaus Gagernstrasse 36. Die Synagoge befindet sich wieder an ihrer ursprünlichen Stelle im I. Stock des Verwaltungsgebäudes. Gottesdienst findet regelmässig statt: Freitag- Abend, Sabbat-Morgen, -Nachmittag und -Abend, sowie an besonderen Wochentagen, wie an den Halbfeiertagen, den Selichothtagen, an den Neumondtagen, Chanukka, Purim und an den Fasttagen. Auf Wunsch kann auch an Jahrzeiten Gottesdienst veranstaltet werden. (Rechtzeitige Anmeldung bei dem diensttuenden Synagogenvorsteher erbeten). Bei genügender Teilnehmerzahl ist die Abhaltung regelmässiger Wochentagsgottesdienste in Aussicht genommen. Geburten im Krankenhaus. Im Hinblick auf die standesamtliche Anmeldepflicht der Krankenhäuser bei Geburts- und Sterbeiallen bitten wir diejenigen Frauen, welche unser Krankenhaus zur Entbindung aufsuchen wollen, Traubuch, Heiratsurkunde oder entsprechende Familieupapiere als Unterlage für die Beurkundung der Geburt bei der Aufnahme vorzulegen. Pfleg amt des Krankenhauses der Israelitischen Gemeinde Gagern-Strasse 36. Filialgottesdienst. Es ist beabsichtigt, bei genügender Beteiligung am Neujahrsfest und am Versöhnungstag einen Filialgottesdieust für die in den Stadtteilen Sachsenhausen, Niederrad und im ßahnhoisviertel wohnenden Gemeindemitglieder einzurichten. Interessenten werden gebeten, sich bis spätestens Dienstag, 15. April 1930 unter genauer Angabe der gewünschten Anzahl von Männer- und Frauenplätze sowie der genauen Privatadresse schriftlich an das Gemeindebüro, Fahrgasse 14b, zu wenden. Anmeldung von Barmizwa-Knaben. Die Anmeldung für den Barmizwa-Unterricht geschieht für die Gemeindesynagogeu im Gemeindebüro, Fahrgasse 146, Zimmer 37. Die Anmeldung soll mindestens fünf Monate vor der Feier erfolgen; bei geringen Vorkenntnissen ist ihre Anmeldung schon 6 Monate vorher raisam. rür die Synagoge Unteriindau ist lediglich die Inanspruchnahme des Herrn Gemeinderabbiners auf dem Gemeindebüro anzumelden. Anmeldung von Trauungen. Jede Trauung muss, wenn sie von einem Gemeinderabbiner vollzogen werden soll, mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Gemeindebüro, Fahrgasse 146, Zimmer 37, unter Vorlegung der standesamtlichen Papiere und unter Angabe der Zeit und des Ortes der Feier angemeldet werden. Bekanntmachungen des Friedhofsamtes. Meldung von Stepbefallen Bei vorkommenden Sterbefällen ist umgehende Benachrichtigung des Friedhofsamtes (Fernspr. Zeppelin Sammelnummer 52041) erforderlich. Soweit die behördlichen Formalitäten (ärztlich ausgefüllter Todesschein, Anmeldung beim zuständigen Polizeirevier und Standesamt )nicht von den Hinterbliebenen erledigt werden können, wird dies auf Wunsch vom Friedhofsamt besorgt. Die Vorlage dieser Dokumente ist Vorbedingung für die Festsetzung der Beerdigung.

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