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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1924-07-01 · 11 (7.1924) · page 2

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
2 (1923-1924)
Issue
11 (7.1924)
Date
1924-07-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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feiste? in richterlicher ^äl^gkeit dienen die rege?mäs;ig^ weitere unbesoldete Ehreuäutter gab es je ^' Spikalmeistcr und Almvscnpsleger. während Obcrrabbiner. meistern im Jahre l7üt durch ein Negleuientsprojekt gemacht, das durch kaiserliches Reskript von l7«'^ zum 3 ^ahre gewählt wurden, serner 5» .ttastenmeister zur Perwaltung der l^emcindeeinkünslc. :i övassicrer zur Erledigung der Ausgabe». 3 Schä»mcister zur Einstufung der Steuerpflichtigen, einige Hospilalmeister und^ mehrere sthreiber. Porsänger. Ärzte. Hebammen, schächter. Aus- All diese Einrichtungen im Innern entwickelten sich regelnden Stänigkeiten. deren älteste aus dem Jahre »404 stammt. Es sind dies die den einjelncn Juden und später der Hesumthcit aller in der stadt^ns-ässigen Juden durch Ratsbcschlüsse festgesetzt wurden. Zuerst gedruckt im Jahre!ti!3. Da sie in Äe!e:n den tatsächlicken^erzwischen Ral und Iudenschust entstand, arbeitete eine sodah eine neue im Jahre l'.lti erlassen. vcröffent. licht und 1707, vom Kaiser bestätigt wurde. Deweseulliche Unterschied beider Slätligkeitcn war. daft nach der alten die Juden nur jedesmal für drei Zahre in die Stadt aufgenommen wurden und nach deren Ablauf von! während die neue ihnen allerdina/unter schweren zahlen- ' mäßigen Beschränkungen ein dauerndes Recht gewährte. Beide Stättigkeiten kcnnen^keine jüdische Gemeinde. wesender. in gewissem Umfang auch die Baumeisterk«-:nrrcn Streitigkeiten die Gericklsbarkeil mit dem Recht dcs Schiedsspruchs und der Bestrafung derjenigen, die sich ihrem Spruche nicht fügen. Für leichtere Delikte in der Judengajse werden sie ebcnsal!» für zuständig erklärt und mit dem Recht der Erhebung empfindlicher Geldstrafen beittiul. Auch das von ihnen auszuübende Banndie Baumeister der sladt für die Ablieferung der Hälfte Frankfurts Bürgerrechts und l8l2^regelt ein neues bestehend ^aus ^. mindestens 3u Jahre allen, verehelichten

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