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Jahresbericht · 1914-01-01 · 1913/14 (1914) · page 80

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht
Volume
1913/14 (1914)
Date
1914-01-01
Page
– (sequence 80)
Language
German
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— 32 — Ein weiterer Handelsartikel der Frankfurter Juden war der Wein. Aus den Insatzbüchern ersehen wir, daß den Juden öfters auch Weingelände verpfändet wurden. Auch diese, wie die Äcker, sobald sie ihnen durch richterliches Urteil zuerkannt worden waren, durften sie bestellen oder, was wohl wahrscheinlicher war, bestellen lassen, und der Ertrag gehörte ihnen. Schon allein für Kultuszwecke bedurften sie Wein, und zwar solchen, der den mosaischen Vorschriften entsprach1), den sog. „Judenwein", der aber im Gegensatz zum Trinkwein steuerfrei war2). Aber diese aus eigenen Weinbergen geerntete Weinmenge wollte wohl nicht viel besagen gegen diejenige, die in den Besitz des Juden, teils als verfallenes Pfandobjekt, teils durch Arrestbelegung auf die Weinvorräte eines zahlungsunfähigen Schuldners gelangten3). In manchen Fällen handelte es sich dabei um große Mengen; so wenn Joseph von Miltenberg wegen einer Forderung von 1200 Gulden Arrest auf verschiedene Weinlager in Frankfurt legt4). Auf diese Weise kam mancher Jude zu ansehnlichen Weinvorräten. Einen Teil davon setzte er wohl direkt an Käufer ab6), aber in vielen Fällen lieh er Wein auch gegen Geld aus. So lautet der Schuldbrief Hartmud Geltmars, Folkers und anderer über 15 Gulden und 2l/a Ohm Wein (gutes, lutirn gemeynen witis Franckinfurter maszis)6); Fritz vom Falltor, seine Frau und eine Anzahl Hochstädter schulden dem Seligmann von Linnich 14 gute, schwere Gulden und 4 Ohm guten, lautern Weines7). Heile Hut und seine Frau Else nehmen ein Darlehen von dem Juden Liebmann auf ebenfalls in Höhe von 14 Gulden und 4 Ohm Wein8). Zahlreiche andere Fälle finden wir in den Gerichtsbüchern der verschiedenen Jahre»). Bei der Zurückzahlung des entliehenen Weines war es für den jüdischen Gläubiger fast noch wichtiger als bei Getreidedarlehen, daß die Schuld nebst Zinsen in natura bezahlt werden sollte. Denn der Wein war nicht nur ein guter Verkaufs-, sondern auch ein wert-!) Siehe 3. Buch Moses, Kap. XIX, Vers 23. a) Die Trinkweinsteuer tritt in den Bechenbüchern zuerst 1394 auf (Urkundenbuch S. 278), einzelne Juden (Joseph von Erkelenz und Wolf von Seligenstadt) zahlen den hohen Betrag von 5 Gulden. s) Urkundenbuch S. 394, 596, 689, 691. *) L. c. S. 228. 6) L. c. S. 522, 741. 6) Urkundenbuch Nr. 286, S. 113, vom 13. Januar 1380. 7) L. c. Nr. 318, S. 126. 8) L. c. Nr. 455, S. 208 u. 209. 9) Siehe Urkundenbuch S. 462, 471, 488, 602, 709, 711, 726, 744, 796 usw. Welche Bolle damals der Handel mit Wein in Frankfurt einnahm, siehe Dietz, S. 65; Kriegk, Deutsches Bürgertum, S. 316ff.; Bücher, L c, S. 216; Böhmer-Lau II, S. 541.

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