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Jahresbericht · 1914-01-01 · 1913/14 (1914) · page 44

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Journal
Jahresbericht
Volume
1913/14 (1914)
Date
1914-01-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
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— 45 — 2) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 3) zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät; 4) zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademieen; 5) zum Studium an der landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und( der landwirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf-Bonn; 6) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin; 7) zur Zulassung-zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen; 8) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin; 9) zur Zulassung zu der Prüfung-als Turnlehrer an höheren Schulen; 10) zum Zivilsupernumerariat im Königlichen Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden (mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinen Verwaltung und bei der Justizverwaltung; 11) zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahnbetriebsingenieur; 12) zum Besuch der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam (für ObeiTeai- und Realschüler ist der Nachweis von Kenntnissen im Latein erforderlich, welche der Reife für die Tertia eines Gymnasiums entsprechen); 13) zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister in der Armee; 14) zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine (erforderlich ist ausserdem Reifezeugnis einer Fachschule): 15) zur Marine-Ingenieurlaufbahn. HI Das Abschlusszeugnis der Klasse I des Lyzeums berechtigt: 1) zum bedingungslose n Eintritt in das Ober-Lyzeum (höheres Lehrerinnenseminar) und die Frauenschule. 2) zur Zulassung zum mittleren Bibliotheksdienst (nach weiterem mindestens einjährigen Besuch einer Frauenschule); 3) zur Zulassung zu den Prüfungen als Zeichenlehrerin, Handarbeitslehrerin, Hauswirtschaftslehrerin und Gewerbeschullehrerin. IV. Es ist durchaus wünschenswert, dass nur solche Schüler und Schülerinnen der Anstalt zugeführt werden, die den vollständigen Lehrgang der Schule durchzumachen beabsichtigen. Zöglinge, die vorzeitig die Anstalt verlassen, sind i n den wichtigsten Fächern weniger vorgebildet als Knaben oder Mädchen, die eine Volksschule oder Mittelschule bis zur obersten Klasse besucht haben; denn sie treten mit einer nach ihren Bestandteilen unvollständigen, nach ihrer Tiefe ungenügenden und nach ihrer Brauchbarkeit unzweckmässigen Halbbildung ins Leben.

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