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Programm · 1913-01-01 · 1913 · p. Seite 45

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Programm
Volume
1913
Date
1913-01-01
Page
Seite 45 (sequence 44)
Language
German
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— 45 — VII. In den Pausen nach der 2. und 3. Unterrichtsstunde wird an die Schuler und Schülerinnen warme Milch verabfolgt, die von einer hiesigen Milchkuranstalt geliefert wird und fortdauernder Prüfung unterliegt. Diese Einrichtung hat sich gut bewährt und wird von einem grossen Teil unserer Zöglinge in Anspruch genommen. Die Wochenkarte (giltig für 5 Gläser von 0,3 Liter Inhalt) kostet 55 Pfg. Vm. Für die schriftlichen Arbeiten sind folgende Hefte an der Anstalt eingeführt: Für den Schreibunterricht: No. 1 der Normalhefte (Kl. VIII); No. 2 und 7 (Kl. VH); No. 3 und 4 (Kl. VI); No. 5 (Kl. V); No. 6 (Kl. IV); Preis 10 Pfg.; Grösseres Format ohne Linien und Rand (Kl. III). Für den deutschen und fremdsprachlichen Unterricht: No. 1 der Normalhefte (Kl. VIII); No. 2 (Kl. VII); No. 3 (Kl. VI, 1. Halbjahr für den deutschen Unterricht); No. 4 (Kl. VI, 2. Halbjahr); No. 4 (Kl. VI, 1. und 2. Halbjahr für den französischen Unterricht); No. 5 (Kl. V); No. 6 (Kl. IV): Preis mit Umschlag je 12 Pfg.; grösseres Format mit Doppelrand und 14 Linien (Kl. III und II), mit Doppelrand und 16 Linien (KI. I). Für Rechnen und Mathematik: No. 11 der Normalhefte (Kl. VIH—V); Normalheft mit 22 Linien (Kl. IV—I). (Preis mit Umschlag je 12 Pfg.). Ausserdem Diarien (20 Pfg.) und Präparationshefte (10 Pfg.). Jedes Heft ist mit einem dunkelblauen, matten Umschlag zu versehen, der an allen Seiten eingeschlagen ist; auf dem Deckel und dem Umschlage ist ein weisses Schildchen mit der Aufschrift „Philanthropin" anzubringen. IX. Etwaiger Wohnungswechsel im Laufe des Schuljahres ist umgehend von den Eltern den Ordinarien anzuzeigen. X. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus; II. Favus (Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.

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