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Programm · 1912-01-01 · 1912 · p. Seite 59

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Journal
Programm
Volume
1912
Date
1912-01-01
Page
Seite 59 (sequence 58)
Language
German
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— 59 — Für den deutschen und fremdsprachlichen Unterricht: No. 1 der Normalhefte (Kl. VIII); No. 2 (Kl. VII); No. 3 (Kl. VI, 1. Halbjahr für den deutschen Unterricht); No. 4 (Kl. VI, 2. Halbjahr); No. 4 (Kl. VI, 1. und 2. Halbjahr für den französischen Unterricht); No. 5 (Kl. V); No. 6 (Kl. IV): Preis mit Umschlag je 12 Pfg.; grösseres Format mit Doppelrand und 14 Linien (Kl. III und II), mit Doppelrand und 16 Linien (Kl. I). Für Rechnen und Mathematik: No. 11 der Normalhefte (Kl. VIII—V); Normalheft, mit 22 Linien (KL IV—I). (Preis mit Umschlag je 12 Pfg.). Ausserdem Diarien (20 Pfg.) und Präparationshefte (10 Pfg.). Jedes Heft ist mit einem dunkelblauen, matten Umschlag zu versehen, der an allen Seiten eingeschlagen ist; auf dem Deckel und dem Umschlage ist ein weisses Schüdchen mit der Aufschrift „Philanthropin" anzubringen. IX. Etwaiger Wohnungswechsel im Laufe des Schuljahres ist umgehend von den Eltern den Ordinarien anzuzeigen. X. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden: I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus; II. Favus (Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer- Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist. Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen. Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig: t 1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule; z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden. 2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit tibertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen istr verboten.

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