Programm
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- Volume
- 1912
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 32)
- Language
- German
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behörde die gebührende Anerkennung. Möge es Herrn Prof. Cohn noch lange vergönnt sein, in gleicher Frische zum Wohle der ihm anvertrauten Jugend zu wirken! In den allgemeinen und Fachkonferenzen wurden in diesem Jahre neben den üblichen Beratungsgegenständen vor allem die Aufgaben erörtert, die der ersten Direktoren Versammlung der Provinz Hessen-Nassau gestellt waren; die Beratungen über die einzelnen Themata boten reiche Anregung auch für andere Gebiete des Unterrichts und der Erziehung und dienten der Förderung einer gedeihlichen Schularbeit. Weitere Beratungen galten dem Erlass des Herrn Ministers vom 21. Oktober gegen die einseitige Wertschätzung des sog. Extemporales; folgende Maßnahmen, die sich aus diesem Erlass ergaben, sind in der Realschule seit Ende November in Kraft: 1. Im fremdsprachlichen Unterricht werden in jeder für die Grammatik bestimmten Stunde 2 bis 3 Sätze schriftlich in der Klasse übersetzt, im deutschen und mathematischen Unterricht entsprechende schriftliche Klassenübungen vorgenommen. 2. Grössere Arbeiten werden alle 4 Wochen in den unteren, alle 5 Wochen in den übrigen Klassen in der in dem Erlasse angeordneten Weise geschrieben. 3. Zur Verhinderung einer Aufeinanderhäufung wird eine Tabelle mit den Terminen für die grösseren Arbeiten am Beginn eines jeden Halbjahres vom Klassenlehrer aufgestellt und dem Direktor vorgelegt. 4. Die Korrektur der täglichen kleineren Übungsarbeiten wie der grösseren Arbeiten erfolgt in der im Erlasse vorgeschriebenen Weise, die Prädikate bei den grösseren Arbeiten werden nur mit einer Hauptnummer ohne Einschränkung oder Zusatz gegeben. Die sog. Kurzstunde, die bereits im vorigen Schuljahr an der Realschule eingefühlt worden war, ist mit Beginn des gegenwärtigen Schuljahrs auch im Lyzeum zur Anwendung gelangt. Die neue Einrichtung ist für unsere Anstalt von besonderer Bedeutung geworden, weil sie einen langjährigen dringenden Wunsch der Eltern unserer Zöglinge der Erfüllung nahe gebracht, nämlich eine weitere Einschränkung des Sonntagsunterrichts ermöglicht hat: Nur die vier oberen Klassen der Realschule erhalten noch Sohntag Religions- und hebräischen Unterrieht sowie Unterweisung in wahlfreien Unterrichtsfächern; für die übrigen K.lassen der Real- und Vorschule und für alle Klassen des Lyzeums sind sowohl Samstag wie Sonntag unterrichtsfrei. Die Bedenken, die gegen die Zusammendrängung des Unterrichts erhoben werden konnten, sind durch genaue Festsetzung der Arbeitspläne und zweckdienliche Abwechslung von wissenschaftlichen und technischen Unterrichtsstoffen nach Möglichkeit beseitigt worden; die etwa noch vorhandenen Mängel stehen in keinem Verhältnis zu dem grossen Vorteil, den die Einführung der Kurzstunde gebracht hat. Mit besonderem Nachdruck sei auf die Tatsache hingewiesen, dass der Gesundheitszustand der Zöglinge in diesem Schuljahr gegenüber den früheren ein auffallend günstiger gewesen und dass Beurlaubungen von Zöglingen auf Grund ärztlicher Anordnung nur in ganz vereinzelten Fällen erfolgt sind. .