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Programm · 1892-01-01 · 1892 · p. Seite 45

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Journal
Programm
Volume
1892
Date
1892-01-01
Page
Seite 45 (sequence 44)
Language
German
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— 45 — 1892 Januar 12. übersendet mit Bezugnahme auf die Verfügung vom 25. November 1890 Ministerialerlaß vom 24. Dezember 1890 betr. Grundsätze für die Reinigung und Aufrechterhaltung der Sauberkeit in den Schulräumen, insbesondere auch in den Turnhallen. Auf die Anschaffung der Schulgesundheitslehre von vr. Eulenberg und Bach für die Anstaltsbibliothek ist Bedacht zu nehmen. 1892 Januar 12. übersendet Abschrift der durch den Reichs-Anzeiger und Königl. Preuß. Staatsanzeiger vom 14. Dezember No. 294 veröffentlichten Bekanntmachung des Königl. Staatsministeriums betr. Änderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preußischen Lehranstalten*) nebst Abschrift des Allerhöchsten Genehmigungs - Erlasses vom 1. Dezember 1891 zur Kenntnisnahme mit dem Bemerken, daß die neuen Bestimmungen mit dem 1. April d. I. in Kraft treten. 1892 Januar 16. übersendet 1) Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen, sowie Gesichtspunkte für die Bemessung der Hausarbeit und 2) Ordnungen der Reifeprüfungen an den höheren Schulen und der Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange der neunstufigen höheren Schulen. Die Lehrpläne sollen mit Beginn des Schuljahres 1892/93, die Ordnung der Entlassungsprüfungen mit dem Schluß des Schuljahres 1892/93 nach Maßgabe der Erläuterungen und Aussührungsbestimmungen überall gleichmäßig zur Durchführung gelangen. s) Der die Eltern unserer Schüler etwa interessierende Teil der Bekanntmachung ist folgender: In den Berechtigungen der höheren Lehranstalten treten mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs die nachstehenden Änderungen ein: I. Die Reifezeugnisse der Ober-Realschulen werden als Erweise zureichender Schulvorbildung anerkannt: 1) für das Studium der Mathematik uud der Naturwissenschaften aus der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, 2) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufach, 3) für das Studium auf den Forst - Akademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst, 4) für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Ämtern bei den Bergbehörden des Staats darzulegen ist. II. Die Reifezeugnisse der höheren Bürgerschulen bezw. der gymnasialen und realistischen Lehranstalten mit sechsjährigem Lehrgang, sowie die Zeugnisse über die nach Abschluß der Unter-Sekunda einer neunstufigen höheren Lehranstalt bestandene Prüfung werden als Erweise zureichender Schulbildung anerkannt: für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche bisher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war. III. Zu dem Besuch der höheren Abteilung der Gärtner - Lehranstalten bei Potsdam ist das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt mit sechsjährigem Lehrgang erforderlich. Ist die betreffende Schule lateinlos, so muß außerdem der Nachweis der Absolvirung eines bis einschließlich Quarta reichenden Lateinkursus bezw. der Aneignung der solchem Kursus entsprechenden Kenntnisse in Latein beigebracht werden. — Für die gärtnerischen Lehranstalten zu Proskau und Geisenheim werden die entsprechenden Klassen der lateinlosen Schulen denen der lateintreibenden gleich gestellt.

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