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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1886-01-01 · 1886 · page 28

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1886
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089726--1046-3090889
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— 15 - Grund des Bestehens einer Aufnahmeprüfung in der Obersekunda bewilligt werde, worüber in der Circularversügung vom 17. Juni 1879 das Erforderliche bestimmt ist, sondern auch, daß dasselbe auf Grund irgend einer kürzer als einjährigen Dauer des Besuches der betreffenden Klasse ausgestellt werde, selbst wenn die besonderen Umstände zu der Annahme Anlaß geben können, daß das erforderliche Maß der Schulbildung erreicht sei, z. B. wenn bezeugt wird, daß ein Schüler nach halbjährigem Besuch der Untersekunda bedingungslos nach Obersekunda versetzt worden ist, oder daß derselbe in die Obersekunda auf Grund Bestehens einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, ein halbes Jahr der Obersekunda mit befriedigenden Leistungen angehört hat u. a. m. Der mindestens einjährige Besuch der betr. Klasse ist für die auf Grund s 90, 2a oder d nach Schema 17 auszustellenden Befähigungszeugnisse unbedingte Voraussetzung, von welcher eine Ausnahme überhaupt nicht stattfindet." X. 8. 1885 August 12. Übersendet unter Bezugnahme auf die Circularverfügung vom 13. August a. x. Ministerialerlaß vom 6. August e. zur Kenntnisnahme und Beachtung. Danach beziehen sich alle Bestimmungen des Erlasses vom 14. Juli v. I. (s. unser vorjähriges Schulprogramm S. 51) und der dazu gehörigen Anweisung über die Schließung der Schulen bei ansteckenden Krankheiten auch auf höhere Schulen, und haben die Landrüthe als Organe der Polizeiverwaltung auch bei diesen Anstalten mitzuwirken. Es wird ferner bestimmt, daß überall da, wo nach dem gedachten Erlasse und der dazu gehörigen Anweisung die für die Verwaltung der niederen Schulen bestehenden Organe (Kreis-Orts- Schulinspekior, Schulvorstand) zur Mitwirkung bei dem angeordneten Verfahren berufen sind, bei den höheren Schulen, den Pensionaten?c. die Leiter derselben und, wenn ein kollegialisch geordnetes Verwaltungsorgan (Kuratorium, Verwaltungsrat u. s. w.) besteht, auch ein irgendwie erheblicher Zeitverlust dadurch nicht verursacht wird, der Vorsitzende derselben, bezw. dessen Stellvertreter die jenen zuerst genannten Organen zugewiesenen Befugnisse auszuüben haben. X. I>. 8. 0. 1885 Septbr. 1 Überweist den Schulamtskandidaten vr. Max Reimann zur Ableistung des Probejahres vom April 1886 an. X. 8. 1885 Septbr. 18. Genehmigt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, daß der ord. Lehrer vr. Kracauer die Stelle eines Vorstehers der Erziehungsanstalt der Julius und Amalie Flersheim'schen Stiftung im Nebenamt übernehme. X. I>. 8. 0. 1885 Oktober 10. Giebt unter Mitteilung des Ministerialerlasses vom 9. Oktbr. 1885 Anweisung zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses Seiner Majestät des Kaisers vom 27. Aug. d. I. (Deutscher Reichsanzeiger vom 14. September d. I. No. 215) bezüglich der Ausstellung der Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst, betreffend einen dem Schema dieser Zeugnisse hinzuzufügenden Zusatz und veranlaßt die Dirigenten in jedem Jahre nach Ablauf der Weihnachtsserien die Schüler der obersten Klasse der betr. Anstalt auf den Inhalt der Schlußbestimmung des vorbemerkten Zusatzes ausdrücklich aufmerksam zu machen. X. I>. 8. 0. 1885 Nov. 21. Übersendet Abschrist des Ministerialerlasses vom 12. Nov. o. betr. Schwerhörigkeit der Schüler zur Kenntnisnahme, Nachachtung, sowie zu geeigneter Mitteilung an das Lehrerkollegium. „Die Anzahl der schwerhörigen Schüler der gesamten Monarchie (vorläufig unter Ausschluß der mit einem Teile derselben verbundenen Vorschulen) beträgt 2,18 pCt. der Schülerzahl. Von diesen sind 1,74 pCt. der Gesamtzahl der Schüler (oder 80 pCt. der Schwerhörigen) mit diesem Übel schon bei ihrem Eintritt in die Schule behaftet gewesen." Es wird dann auf die Fälle hingewiesen, in denen sich Schwerhörigkeit als Folge von Masern, Scharlach und verwandten Krankheiten erweist, welche häufig erst nach dem Eintritt in die höheren Schulen eintreten, und es wird als Ergebnis der angestellten Ermittelungen festgestellt, „daß der Schule irgend eine ursächliche Bedeutung für die unter den Schülern

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