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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main · 1873-01-01 · 1873 · page 17

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main
Volume
1873
Date
1873-01-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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IRI
…/9643684-3089708--0376-3090177
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1. In den öffentlichen höheren Lehranstalten ist hinfort die Dispensation vom Neligions-Unterricht zulässig, sofern ein genügender Ersatz dafür nachgewiesen wird. 2. Die Eltern und Vormünder, welche die Dispensation für ihre Kinder resp. Pflegebefohlenen wünschen, haben in dieser Beziehung ihre Anträge mit Angabe, von wem der Religionsunterricht außerhalb der Schule ertheilt werden soll, an das Königliche Provinzial-Schulkollegium oder die Königliche Regierung zu richten, unter deren Aufsicht die betreffende Anstalt steht. 3. Die genannten Aufsichtsbehörden haben darüber zu befinden, ob der für den Religions-Unterricht der Schule nachgewiesene Ersatz genügend ist. Ein von einem ordinirten Geistlichen oder qualificirten Lehrer ertheilter, der betreffenden Confession entsprechender Unterricht wird in der Regel dafür angesehen werden können. 4. Während der Zeit ihres kirchlichen Katechumenen- oder Confirmanden-Unterrichts sind die Schüler höherer Lehranstalten nicht genöthigt, an dem daneben bestehenden Religions-Unterricht derselben teilzunehmen. An der Zugehörigkeit der religiösen Unterweisung zu der gesummten Aufgabe der höheren Lehranstalten, sowie an dem Lehrziel des Religions-Unterrichts derselben wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Diejenigen Schüler, welchen die Dispensation zugestanden worden ist, haben deßhalb, wenn sie sich der Abiturienten-Prüfung unterziehen, auch in dieser Hinsicht den allgemeinen Anforderungen zu genügen; es finden darin die für die Extraneer bei der Prüfung geltenden Bestimmungen auf sie Anwendung. In den jährlichen gedruckten Schulnachrichten ist gehörigen Orts die Zahl der Schüler anzugeben, welche in verschiedenen Klassen der Anstalt vom Religions-Unterricht dispensirt gewesen sind. In Betreff der Qualifikationszeugnisse, in welchen bisher die Theilnahme an allen Gegenständen des Klassenunterrichts bezeugt werden mußte, bleibt eine Verfügung vorbehalten. Vom 12. Juni 1872 K. P. S. C. Betrifft die genaue gesetzliche Bestimmung, wann ein Lehrer im Falle einer Mobilmachung als unabkömmlich zu reklamiren ist. Vom 7. August 1872 K. P. S. C. Unter Hinweisung auf den in den öffentlichen Blättern publicirten Aufruf, betr. die Feier des 2. September, wird die Betheiligung an dem Feste resp. die Einrichtung der etwa zu veranstaltenden Schulfeierlichkeit dem Ermessen der Direktion und des Lehrer-Collegiums überlassen. Vom 27. September K. P. S. C. Verlangt, unter Mittheilung des bezüglichen Ministerial-Erlasses, kurz motivirte und praktisch ausführbare Vorschläge über eine etwaige andere Organisation des Realschulwesens. Vom 30. August, 25. October, 27. December 1872 K. P. S. C. empfiehlt zur Anschaffung: 1. Die Wandkarte der königlich preuß. Provinz Hessen-Nassau zc. von vi-. Heinrich Moehl. 2. Den ^tlas eoelestis uovu8 von Vi-. Heis. 3) Die deutsche Schulgesetz-Sammlung von Fr. Ed. Keller. Lehrmittel. Der Liberalität des Schulraths verdanken wir die Anschaffung folgender Zeitschristen: Stiehl, Centralblatt; Poggendorf, Annalen für Physik und Chemie; Herrig, Archiv für das Studium der neuen Sprachen; Langbein, Archiv; Bonitz, Zeitschrift für das Gymnasialwesen; Troschel, Monatshefte für Zeichenkunst und Zeichenunterricht; Keller, deutsche Schulzeitung und Schulgesetz- Sammlung, die Zeitung für das höhere Unterrichtswesen in Deutschland und die deutsche Schulzeitung von Ed. Keller.

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