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Die Wahrheit · 1925-02-06 · Heft 5 (6.2.1925) · page 3

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1925
Issue
Heft 5 (6.2.1925)
Date
1925-02-06
Page
– (sequence 3)
Language
German
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WAHRHEIT Deutschösterrelchlsclie Wochenschrift für fOdfsdie Interessen NN dem Befhlaft; Veröifeniuchunaen der ..Union deutschösterreidiisdier Juden** Redaktion und Administration: Wlosm ■■«•■»««^■•«■O« 13. - Femruf 42-2-16 XLI. Jahrgang Wien, 6. Februar 1925 Nummer 5 Das „Studentenrecht64. Die umfangreiche Rede des Unterrichtsministers Dr. Schneider in der Debatte über die Hochsehulskandale enthält einen kurzen Satz, der in erfreulicher Weise klar das Wesen des „Studentenrechtes" definiert, das die hakenkreuzlerische Studentenschaft unter der Patronanz der von ihr erzogenen Professoren erzwingen möchte. An den Worten des Unterrichtsministers, er werde kein Studentenrecht genehmigen, das gewährleistete Rechte verletzt, kann nicht gedeutelt und gemäkelt werden. Dieses „Studentenrecht" will ja in der Tat nichts anderes, als ein von der Verfassung auch den Juden gewährleistetes Recht eskamotieren. Die auch noch in der Republik bestehenden Gesetze bezeichnen die Juden als eine Konfession, der die volle Oleichberechtigung zuerkannt ist, und alle Versuche, die dummpfiffigen, wie die dummbrutalen, den Bekennern dieser Konfession diese Rechte auf Grund eines ad hoc willkürlich und tückisch konstruierten Nationalitätenprinzipes zu beschneiden, müssen von jedem österreichischen Minister, der auf die Verfassung beeidet ist, zurückgewiesen werden. Die Frage der Rassenzugehörigkeit, die nicht nur von den Männern der voraussetzungslosen Wissenschaft, sondern selbst von einem auf streng religiösem Standpunkt stehenden Mann wie Dr. S e i p e 1 als eine wissenschaftlich unhaltbare Theorie bezeichnet wird, kann nicht nur beim besten, sondern auch beim bösesten Willen nicht in das Gesetz hineingeschmuggelt werden. Das „Studentenrecht'4, dem die deutschnationalen Studentenvertretungen an der Wiener Technik und an der Hochschule für Bodenkultur zur gesetzlichen Sanktion verhelfen wollen, soll der Schrittmacher zu Numerus clausus an allen österreichischen Hochschulen sein. Dieses lucus a non luicendo — sogenannte Recht — ist nur der Bastard jenes noch unvergessenen schmachvollen Mißbrauches der Autonomie der Wiener Universität, unter deren Schutz freche Burschen mit Knütteln in der Hand jüdische Hörer aus den Lehrsälen verjagten, jüdische Studentinnen ohrfeigten und jüdische Professoren zur Ausweisleistung aufforderten. Mit Berufung auf diese durch hakenkreuzlerische Raufbolde geschändete Autonomie konnte es geschehen, daß unter den Augen der Polizeimänner auf der Rampe der Universität wehrlose jüdische Studenten in geradezu verbrecherischer, nach dem Strafrecht schreiender Weise mißhandelt wurden und die Polizisten auch zum Schutze der in ihrem Leben Bedrohten die Rampe nicht betreten durften. Ehe nichtswürdige Brutalität konnte tagelang ungestört ihre Orgien feiern, praktisch durfte demonstriert werden, daß die Wissenschaft und ihre Lehre nur für reinrassige „Arier" frei sei, daß jüdische Hörer und jüdische Lehrer an der Universität vogelfrei seien. Dies alles vollzog sich unter den Auspizien eines Rektors der Universität, der, obgleich er in seinen Erlässen die deutsche Sprache schonungslos mißhandelte, kein Hehl aus seinen Sympathien für deutsche Jünglinge machte, deren Judenhaß sich in solcher, die Würde der Wissenschaft, die Ehre des Deutschtums schändenden Weise austobte. Erst unter dem Rektorate des katholischen Priesters, der Nachfolger dieses Rektors geworden war, hörten die Hakenkreuzler an der Wiener Universität die Sprache eines Rektors, der um den Preis, ihr Diener zu sein, es verschmähte, sich von ihnen bejubeln zu lassen. Was dauernd unter der infamen Mißdeutung der Autonomie mit dem Knüttel nicht erreicht werden konnte, soll nun allmählich mit Hilfe des allzu schlecht maskierten „Studentenrechtes" erkämpft werden. Bei dieser Etappe begegnen wir zur Abwechslung dem Bündnis der Feigheit mit der Heuchelei. Nicht nur die hakenkreuzlerischen Studenten, auch der Rektor an der Hochschule für Bodenkultur, Hofrat Dr. Karl Hoffmeister, stellt mit einer Naivität, die alles eher als glaubwürdig ist, die Frage, welche gewährleisteten Rechte durch dieses Studentenrecht verletzt würden. Herr Hofrat Hoffmeister geht sogar soweit, zu erklären, er sei zwar Jurist, aber er könne sich weder ein Gesetz, noch eine Verordnung ausdenken, mit denen das Studentenrecht im Widerspruche stünde. Wer erinnert sich da nicht an das witzige Wort des Grafen Kinsky, der in einer Verwaltungsratssitzung einigen Juristen, die sich ungemeine Mühe gaben, eine gewisse Angelegenheit in ein schonendes Dunkel zu rücken, zurief: „Meine Herren, ich bin viel zu wenig Jurist, um da nicht klar zu sehen!14 Der Herr Hofrat Hoffmeister scheint allerdings an der Hochschule für Bodenkultur sich allmählich so viel Verständnis für .lie so glänzenden Rechts-?.ind Kulturbegriffe der Hakenkreuzler gewonnen zu haben, daß ihm die Erinnerung für die noch immer zu Recht bestehende Verfassung entschwunden ist. Die eindeutige Erklärung des Unterrichtsministers, mit der auch schon die schlagendste Antwort auf die ebenso alberne wie lächerliche Frage der Hakenkreuzler gegeben war, hat begreiflicherweise die Erbitterung dieser Herrschaften in höchstem Maße erregt. Da sie ernstlich nichts erwidern können, machen sie ihrem Groll in höhnischem Ausfall Luft, warum Dr. Schneider ihnen seine Antwort nicht sofort erteilt habe. Man kann dieses Bedauern, aller-

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