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Die Wahrheit · 1920-07-21 · Heft 11 (21.7.1920) · page 16

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1920
Issue
Heft 11 (21.7.1920)
Date
1920-07-21
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Seite 16 Die Wahrheit Nr. 11 «ÖCHSHAISttlCBHUNB PARIS 1909. RUDOLF BOLDSTEIH Schneidermeister WIEN, IX, TABORSTR. 54 Spezialist in allen Arten Talaren und Barette. — Auch grosses Bagsr feiner Stoffe für Massbestellungen in eleganter Ausführung zu mftssigen Freisen. Telefon 45.629 Gegründet 1866 fannailttita sni! Besaiatirea werlu aiKisiin £ £ £ £ £ £ KONKURS Bel der Israel. Kultusgemeinde Boskowltz ist die Stelle eines £ £ x JOE £ JOE £ £ £ £ £ £ £ £ £ zu besetzen. Derselbe bat die rabblnlschen Funktionen zu versehen und Rellglonsunterrrlcht zu erteilen. Kenntnis der tschechischen Sprache ist erwünscht. Gehalt nach Ueberelnkommen. Die gehörig belegten Gesuche sind bis Ende d. monats beim Kultusverstandelnzubrlngen Boskowltz, 8. Juli 1920 Der Kultus-Vorstand £ £ £ «V» £ £ £ m w «v» £ £ £ £ £ £ £ £ «V» SVh ISRAELITISCHE KULTUSGEMEINDE WIEN. Kundmachung teMtöll dfif m i in M« 1. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären 'Bethäusern durch eigene Maßnahmen vorzusorgen und demgemäß nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private zu erteilen. Hiezu ist im Sinne des § 79 des Gemeinde-Statutes die Bewilligung . des Kultusvorstandes vor Erlangung der behördlichen Genehmigung einzuholen. 2. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens I5. August d. J. im Einreichungs-Protokolle der israel. Kultusgemeinde, I., Seitenstettengasse 4, II. Stock, zu überreichen. Später einlangende- Gesuche werden zurückgewiesen: Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen- 3. Die Gesuchsteller haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind im Gesuch anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 4. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 5. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung beizubringen. 6. Wohnungen und andere Lokale dürfen hur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen auschließüch für den erwähnten Zweck benützt werden. 7. Für Lokale, in welchen während des Jahres Veranstaltungen stattfinden, deren Tendenz unvereinbar ist mit einer Stätte, an welcher ein Gottesdienst abgehalten werden soll, wird eine Bewilligung nicht erteilt.. 8. Die Errichtung eines temporären Betlokales in der Nähe vonständigen Bethäusern wird in der.legel nicht bewilligt. 9. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 10. Die Bewilligung wird den Betlokalinhabern. nur unter der Bedingung erteilt, daß dieselben der Kultusgemeindelür unbemitteltste Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentge Itlich bis längstens I. September 1920 zur Verfügung stellen. 11. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verpflichtung, sowie aller für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines temporären Bethauses gestellten Bedingungen ist eine Kaution zu erlegen, welche bei Nichteinhaltung auch nur einer dieser Verpflichtungen für wohltätige Zwecke der Kultusgemeinde - verfällt. Die zu leistende Kaution wird auf Grundlage der seitens der Behörde bewilligten Anzahl von Sitzplätzen mit je K für den Sitzplatz bemessen. 12. Der Text einer etwa beabsichtigten Annoncierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. 13. Unmittelbar nach den hohen Feiertagen ist an den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Wien ein Verzeichnis der beim Aufrufen zur Thora erfolgten Spenden mit- Namen und Adresse des Spenders, sowie genauer Bezeichnung des Zweckes einzusenden. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizeiaufsicht auf eigene Kasten zu,sorgen. Als „Hausandachten* werden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, weiche ohne jegliches Entgelt und lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1920. M VOIStlOl taM. liMlgMlM Herausgeber u. verantwort!. Redakteur L. Hirschfeld. (Begründer Jakob Bauer.) Druck R. Thimm'S Erben, Wien, 1L 0863

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