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Die Wahrheit · 1914-07-10 · Heft 26 (10.7.1914) · page 10

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Journal
Die Wahrheit
Volume
1914
Issue
Heft 26 (10.7.1914)
Date
1914-07-10
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Nr. 26. Die Wahrheit Leite 10. Vftf1aaaA*1 Aeltestes Herz-Heilbad f|lt HO W ft Deutschlands Eisenbahnstation: Kudova Prospekte durch die Badein Preußen und Nachod in? Verwaltung und die Ver- Böhmen kehrs-Bureaux Ein Wohnungs - Nachweis des Kurvereines wird in allen nach Kudowa fahrenden Zügen auf — Station Beinerz verteilt. — Israelitische Kultusgemeinde Wien. Kundmachung betreffend die Errichtung von lipim für die Men Feiertage. Vom Vorstande der Israel. Kultusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstaudes einzuholen ist und dass hiefür folgende Normen festgesetzt wurden: 1. Die Gesuche um Bewilligung sind bis längstens 15. August d.J. im Einreichungsprotokolle der israelitischen Kultusgemeinde, L, Seitenstetteugasse Nr. 4, II. tStock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen. Auf nicht entsprechend belegte Gesuche wird keine .Rücksicht genommen. 2. Die Gesuch steiler haben für sich und für die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugehen) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt, noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zustimmung des Vermieters, sowie des Hauseigentümers zur diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen ausschliesslich für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. Die Errichtung eines temporären Betlokaies in der Nähe von ständigen Bethäusern wird nicht bewilligt. 7. Der Vorstand beabsichtigt für den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Massnahmen vorzusorgen und wird demgemäss nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus an Private erteilen. Jedenfalls wird für die Bezirke VI, VII, VHT, IX und XII bis XXI eine derartige Genehmigung im Hinblicke auf die getroffenen ausreichenden Massnahmen nicht erfolgen. Ein Ankauf von Betsitzen seitens der Kultusgemeinde ist nicht zu gewärtigen. 8. An Unternehmer, welche nicht in den letzten drei Jahren die Bewilligung zur Errichtung eines Minjan batten und an solche, denen schon im Vorjahre mitgeteilt wurde, dass die ihnen gegebene Bewilligung eine ausnahmsweise war und nicht mehr erneuert werden wird, kann eine Genehmigung nicht erteilt werden. Ebenso wird eine Bewilligung für neue Lokale nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inbabern nur unter der Bedingung erteilt, dass dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten numerierten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei- Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Als „ Hausandachten-1 werden nur jene gottesdienstlichen Hebungen betrachtet, welche ohne jegliches Entgelt, lediglich Familienangehörigen zugänglich sind. Wien, im Juli 1914. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde. „K6i TTÜlloh“ rfrnri bip II. Teil ' von Oberkantor und Chordirektor Josef Heller, Brünn,I Ein synagogales Musikwerk für die hohen Festtage. Das Werk enthält auf Grundlage des alten und echten Cliasonus iu giösster Vollsiändigkeit, die gottesdienstlichen Vorträge für ÜV1 HJt&PI welche sowohl dem modernen als auch dem konservativen Gottesdienste angepasst sind (über 800 Nummern, darunter 100 vier- und mehrstimmige Chöre mit und ohne Orgelbegteitung, zirka 25 Sologesänge mit Orgelbegleitung sowie fünf Anhänge, und zwar sämtliche rYiJTbö, weiters ravmb^brb anwainn» schliesslich mehrere Chöre und Gesänge für den Freitagabend-Gottesdienst). — Bezugspreis für Gemeinden 60 Kronen, für Kantoren 45 Kronen. Das Werk ist gegen Voreinsendung des Betrages oder mittelst Nachnahme vom Autor oder vom Verlage Karl Winiker, k. k. Hofmusikalienhandlung in Brünn, zu beziehen. mV2 KONDITOREI IM unter Aufsicht Sr. Ehrwürden des Herrn Babbiners Fürst, Rabbiner der Adas Jisroel (Sohiffscbul) CH. ZIMMERMANN, WIEN II. Tandelmarktgasse 24. Empfiehlt dem p. t. Publikum sämtliche Gattungen von Torten, Tee-, Kaffee-, Wein- und Tafelbäckereien, Bestellungen für Hochzeiten, Sudes und sonstige Festlichkeiten werden in best zufriedener Weise ausgefükrt. Filiale: II., Stefaniestrasse 3. Kantor wird für unser temporäres Bethaus für die diesjährigen hohen Feiertage gesucht. Bewerber mit guter, kräftiger Stimme und schönem Vortrag wollen ihre Offerte an den Allgemeinen Kranken- und Unterstützungsverein „Montefiore“, Wien, II. Bezirk, Ferdinandsstrasse 22, richten. TENOR wird vom Vorstande des Brigittenauer Israel. Tempelvereines aufgenommen. Gehalt nach Uebereinkommen. Schriftliche Gesuche sind bis 31. Juli 1. J. an die Vereinskanzlei, XX., Kluckygasse 11, zu richten. KONKURS Die israelitische Kultusgemeinde TJng. - Hradisck (Mähren) sucht für die hohen Feiertage, inklusive ganz Sukkos, einen geschulten, stimmbegabten Kantor der die Fähigkeit besitzt, die Mussaph- und Abendgottesdienste mit Orgel und Chor abzuhalten. Probevortrag Bedingung, doch hat nur der Akzeptierte Anspruch auf Vergütung der Reisespesen. Zuschriften sind bis 15. August 1914 zu richten an den Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in tJng.- Hradisch. v Der Kultusvorsteher: Sigmund Fürst. — ■; — ——. ■ -;-:- ■ '> Eigentümer und Herausgeber 1. Bauer, — Chefredakteur Vr. M. Löwy. — Verantwort!. Redakteur Alois Kulka. Druck von Moriz Waizner & Sohn, Wien IX., Kolingasje 11 (Telephon 15.302).

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