Die Wahrheit
- Journal
- Die Wahrheit
- Volume
- 1904
- Issue
- Heft 27 (8.6.1904)
- Date
- 1904-06-08
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Sette 2. Nr. 27. Die Wahrheit Heketstunden itt den Methäusern der israelitischen Kultusgemeinde Freitag den 8. Juli Abends 7 Uhr 30 Min. Samstag den 9. „ „ 8 „ 45 Vom 10. bis 14. „ „ 7 Uhr — Min. Der Gottesdienst beginnt an Wochentagen um 1j2’l Uhr früh; an Samstagen um 8 Uhr früh. RUDOLF GOLDSTEIN Civil- und Uniform-Schneider WIEN II, Taborstrasse Nr. 54. Spezialgeschäft für Synagogen - Ornate und Adjustierungen, einzig billigste Bezugsquelle. .Reichillustrierte Preisverzeichnisse gratis uud franko. Atelier für elegante Herren Garderoben nach Mass aas den feinsten Inu. AuslUnderstoffen. Coulante Zahlungsbedingnisse. Kundmachung. betreffend die Errichtung von Minjanim für die hohen Feiertage Vom Vorstände der israel. Kultusgemeinde wird hiemit znr Kenntnis gebracht, dass zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohen Feiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des § 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und sind hiefiir folgende Normen festgesetzt: 1. Die mit einem Kronen-Stempel versehenen Gesuche zur Erlangung der Erlaubnis sind bis längstens I. August d. J. im Einreichungsprotokolle der israel. Kultusgemeinde I., Seitenstettengasse 4, I. Stock, zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen und auf nicht gehörig belegte Gesuche wird keine .Rücksicht genommen. 2. Die Gesucbssteller haben für sich und die zu verwendenden Vorbeter (Die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über Charakter, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weibliche Personen wird weder direkt noch indirekt eine Bewilligung erteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die Zusicherung des Vermieters sowie des Hauseigentümers wegen der diesfälligen Verwendung schriftlich beizubringen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dauu zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und au den Festtagen blos für den erwähnten Zweck benützt werden. 6. in der Nähe von ständigen Bethäusern wird die Errichtung eines temporären Betiokaies nicht bewilligt. 7. Der Vorstand wird, um seine Absicht durchzuführen, den gegenwärtigen Bedarf au temporären Betbäusern durch eigene Massnahmen allmählich zu verringern, nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus erteilen. 8. An neue Unternehmer und für neue Lokale, welche nicht als Ersatz für frühere Lokale dienen, wird die Genehmigung nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Inhabern nur gegen dem erteilt, dass dieselben der Kultusgemeiude für unbemittelte Personen (Männer und Frauen ) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschliessen. Es ist Pflicht einer jeden Partei, für eine entsprechende Polizei- Aufsicht auf eigene Kosten zu sorgen. Wien, im Juli 1904. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde. Tenorist und Chordirigent mit klangvoller Stimme und Koloratur, sowie auch Solosänger, mit musikalischer Bildung, wird vom Synagogenverein „Beth Israel" aufgenommen. Gehalt 70 K monatlich. Zeugnisse sind zu senden an das Sekretariat obigen Vereines, Wien, II., Leopoldsgasse 29. Konkurs. In der israelitischen Kultusgemeinde in B.-Leipa gelangt die Stelle eines Unterkantors, 2. Lehrers in der Talmud-Thora-Schule und Sekretärs, mit welcher Stelle ein garantiertes Einkommen von 2000 K, ausserdem noch ein Einkommen aus der rituellen Schlachtung, an Hoclizeitsgebiihren und an Gebetstifcungen verbunden, ist zur Besetzung. Bewerber, die nicht über 45 Jahre alt sein dürfen, haben nebst einer kurzen Darstellung ihres bisherigen Lebenslaufes, ihren Geburtsschein uud ihre Zeugnisse vorzulegen. Der Bewerber muss zur rituellen Schlachtung befähigt sein und Schofar blasen können. Berücksichtigt werden nur Bewerber, welche eine musikalische Bildung nachweisen. Solchen Bewerbern steht auch ein Mehr-Einkommen in Aussicht. Probevortrag erforderlich. Dienstantritt im Laufe des Monates August. Zureisekosten (nicht Uebersiedlungskosten) werden nur dem Akzeptierten vergütet. Der Akzeptierte hat vor Dienstantritt den Dienstvertrag anzunehmen und zu fertigen. Offerten bis 20. Juli 1. J. Nachdruck wird nicht honoriert. Isr. Kultusgemeinde Böhm. Leipa, im Juni 1904 Der Vorsteher: Dr. J. Oester reicher Konkurs. In der aut. ortli israel. Kultusgemeiude Szempcs (Pozsony-m.) gelangt die Stelle eines Kantors, der zugleich Schochet, Bodek .und Kore sein muss, zur Besetzung. Jahresgehalt K 800. halbes Schechitaeinkommen, freie Wohnung und übliche Nebenemolumente. Bewerber auf diesen Posten, welche Kaboles von drei anerkannt orthodoxen Rabbinern besitzen, wollen ihre diesbezüglichen Gesuche nebst Zeugnisskopien, welche nicht retourniert werden, bis längstens 15. Juli a. c. an den Gefertigten einsenden. Nur Berufene werden zum Probevortrage zugelasseu und nur .dem Akzeptierten werden Reisespesen vergütet. Szempcz, 30. Juni 1904. Moriz Steckl. Präses. Stift-mrig-en Im Monate Juli sind bei der israelitischen Kultusgemeinde Wien folgende Stiftungen zu verleihen: Eitel Goidschmidt’sche Fromme Stiftung 1 Stipendium für Krankenwärter und Wärterinnen per K «>0. Ettel Goidschmidt’sche Fromme Stiftung 1 Techniker Stipendium per K 200. Ettel Gold:chmidt’sche Fromme Stiftung 1 Stipendium für Lehreiswitwen per K 200. Therese Wertheim’sche Heirats-Ausstattungs-Stiftung per K 300 an ein armes verwaistes Mädchen. Max Goldberger - Stiftung für einen Rabbinatskandidaten per K 600. Ignaz Klepetasch Heirats-Ausstattungs-Stiftung per K 200 für arme verwaiste Mädchen. M. L. Biedermann-Waisen-Stiftung per K 5900 zur Verteilung an hilfsbedürftige Waisen (zunächst an direkte Nachkommen der ursprünglichen Stifter). Widmung Heinrich Kiinger per K 40') zur Verteilung an zwei unterstützungswürdige jüdische Handels- oder Gewerbetreibende. Die näheren Bestimmungen über diese Stiftungen sind aus den vollständigen, in Nummer 27 unseres Blattes enthaltenen Ausschreibungen sowie an den Kundmachungstafeln der Kultusgemeindebethäuser zu ersehen Ettel Goldsclimidt’sehe Fromme Stiftung. Stipendium für Kranken-Wärter und Wärterinnen. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien bringt hiemit zur Kenntnis, dass aus der von Herrn Moriz Ritter von Goldschmidt zum Andenken an seine Mutter, Frau Ettel Goldschmidt, begründeten Stiftung ein Stipendium von K 60 an einen Krankenwärter od. Krankenwärterin, ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntnis des Bewerbers zur Verleihung gelangt. Die mit dem Geburtsscheine, dem Armutszeugnisse uüd einem Dienstzeugnisse von einem öffentlichem Institute oder einer beglaubigten Privatperson versehenen Gesuche sind bis längstens 31. Juli 1904 im Einreichungsprotokolle der israel. Kultusgemeinde Wien, I., Seitenstettengasse 4. I. Stock, woselbst auch Gesuchsblankette während der Amtsstunden zwischen 9 und 12 Uhr vormittags unentgeltlich erfolgt werden, einzureichen. Auszüge aus den Geburts-, Trainings- und Sterbe-Matriken der israel. Kultusgemeinde Wien sind als Gesuchshelege nicht erforderlich, sondern genügt die genaue Angabe der betreffenden Daten. Verspätet überreichte oder nicht entsprechend belegte Gesuche, finden keine Berücksichtigung. Wien, 15. Juni 1904. Der Vorstand der israel. Kultusgemeinde Wien. Bei mässigen Preisen. i