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Die Stimme · 1932-11-04 · Heft 252 (4.11.1932) · page 1

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Journal
Die Stimme
Volume
5 (1932)
Issue
Heft 252 (4.11.1932)
Date
1932-11-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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V. b. b, Preis 35g BEZUGS. BEDINGUNGEN Ototsrretch monatlich S 1*50, vierteljihrl S 4*20, gart* jiihrl. . . 9 16*— Deutachld viertel jihrl. RM V- Tscheehoslowaket viertel] Kt 24*— lugoilawien viertel jihrl Din 40 - Poiec vterteljihr lick Zloty 6 50 Ungarn vierteljihr Uck Pengö 4 20 Rümiateo viertel Öltrl Lei 120 - ebrige» Ausland vierteljlhrl Schw Frank« 4*50 Jüdisttke Zeitunit Erscheint je een Donner stag Redaktion und Administration Wien, L, Kärntner Straße 28 Tel R-27 4-86 Postsparkaseenkonti: Oesterr D 113.546 Polen 191.109 Tschechoslowakei 500.230 lugoslawien 40.879 5t Jahrgang Wien, Freitag, 4. November 1932 (5. Marcheichwan 5693) Nummer 252 Der Kampf um die KuKusgemeinde! Das Programm der Zionistischen Liste Am 4. Dezember 1932 finden die Neuwahlen in den Wiener Kultusvorstand statt. Im nachstehenden veröffentlichen wir das Programm der «Zionistischen Liste»; Unser Kuitusgetneinde- Programm! Die Wiener Kulitusgemeinde als gesetzlich anerkannte, öffentlich-rechtliche Zusammenfassung der jüdischen Einwohnerschaft Wiens, hat ln ihrem Bereich «Ile Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der besonderen relitiösen, national-kulturellen, sozialen und; wirtschaftlichen igenart der jüdischen Bevölkerung ergeben (Jüdische Volkßgemeinde). . Der untrennbare Zusammenhang mit der luden heit der ganzen Weit macht es der Gemeinde zur Pflicht, Länder Wiederaufrichtung und Erhaltung des jüdischen Volkes, eowie larr dem 'Aufbau, der n a 11Q tj a U n H e! m s t ä 11 e In Efez Israel tätigen Anteil zu nennen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben streben wir an: 1. Die Vereinigung aller Kultusgemeinden Oesterreichs gu einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Oe* metadebund. 2. Die Einführung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes für alle Gemeindeangehörigen ohne Unterschied des Geschlechtes .und ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Steuerleistung sowie die Aufhebung der. bestehenden Beschränkungen der Wählbarkeit 3. Die Wahrnehmung der nach den Verfassungsgesetzen den Juden als Gesamtheit gewährleisteten bürget- Bchen Rechte. 4. Die Vervollsitändigung der Gemeindeeinrichtungen und Anstalten für rituelle, kutturelle, Unterrichts¬ und Fürsorgezwecke durch Ausbau und zeitgemäße Reform der bestehenden sowie Schaffung gebotener neuer Institutionen. 5. Die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Wohlfahrt der jüdischen Bevölkerung. 6. Die Anteilnahme an allen, die gesamte Judenheit betreffenden Angelegenheiten. ad. 1. Durch den organischen Zusammenschluß der österreichischen Kultusgemeinden zu einem Gemeindebund soll nach dem Beispiel der Nachbarländer (Tschechoslowakische Republik und Deutschland) eine gemeinsame Vertretung der Judenschaft der österreichlschen Republik geschaffen werden. Dem Gemeindebund, als der gesetzmäßigen Repräsentanz der jüdischen Einwohnerschaft Oesterreichs, soll als Aufgaben zugewiesen werden: Die Vertretung der österreichischen Judensdiaft in allen gemeinsamen Angelegenheiten nach außenhin, die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, welche jüdische Gesanitinteressen betreffen, die Schaffung, Erhaltung und Unterstützung von gemeinsamen Einrichtungen und Anstalten, insbesondere solcher zur Heranbildung jüdischer Ritualfunktionäre, Lehrer und Gemeindeverwaltungsbeamten, die Erhaltung bestehender leistungsschwacher Gemeinden, die Regelung der jüdischen Wanderfürsorge, die Konservierung der historischen jüdischen Denkmäler im Gebiete der österreichischen Republik. Bei der zahlenmäßigen Verteilung der jüdischen Bevölkerung Oesterreichs ist der Vertretung der Wiener Kultusgemeinde in der Konstitution und in der Geschäftsordnung des Geineindebundes der entscheidende Einfluß zu sichern. ad 2. Der durch das Gesetz und das Statut begründeten Verpflichtung jedes in Wien wohnhaften Juden, der Wiener Kultusgemeinde als Mitglied anzugehören, entspricht im logischer Folge das Recht jedes Gemeindeangehönigen, durch Wahl der Mandatare an der Verwaltung der Gemeinde teilzunehmen. Die in der geltenden Wahlordnung festgesetzte Abhängigkeit des Wahlrechtes von der Steuerleistung widerspricht dem jüdischen Gemeinsinn und den Grundsätzen der Demokratie und sozialen Gerechtigkeit. Die Aufteilung der Kultussteuern auf die Gemeindeangehörigen nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit ist nicht nur ein R e c h t, sondern auch eine Pflicht der Gemeinde, welche die Besteuerung bisher zu Unrecht nicht he-rangezogener und neu in die Steuerpflicht eintretender Zensiten, «feilt mehr oder minder dem Zufall und der freiwilligen Meldung tiv -rlnssen darf, wrdern durch Anlegung eines verläßlichen Katasters der Wiener jüdischen Bevölkerung für die Erfassung aller steuerfähigen Gemeindemiitglieder Vorsorge zu treffen hat. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Sicherung des Wahlrechtes durch Entrichtung der Minimalsteuer ist unstichhältig. Bei dem zwangsmäßigen Charakter, der jeder Steuer anhaftet, wird freiwillige Entrichtung stets nur auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Ueberdies besteht nach § 9 des geltenden Kultussteuerregulativs für die Gemeinde derzeit keine Verpflichtung, Sfeuerleistungen Minderbemittelter entgegenzunehmen. Da die für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittet nicht durch die Kultussteuer allein, sondern zum großen Teile auch durch die von den Gemeinde- 'mitgliedern ohne Unterschied bei den verschiedensten Anlässen entrichteten Abgaben, Taxen und Gebühren aufgebracht werden und außerdem eine übergroße Zahl religiöser und gemeinnütziger Anstalten und Einrichtungen, deren Erhaltung in den Pflichtenkreis der Kultusgemeinde fallen würde, ihren Bestand den freiwilligen Leistungen von Gemeindeangehörigen verdankt, so kann mit Recht behauptet werden, daß es kaum ein Gemeindemitglied i b t, das nicht unmittelbar oder mittelbar zur Erhaltung er Gemeinde und ihrer Einrichtungen materiell beiträgt. Die gegenwärtige Wahlordnung, nach welcher das Wahlrecht außer an die amtswegige Vor&hreibung und Entrichtung der Kultussteuer auch an eine mehr als zweijährige •Steuerseßhaftigkeit gebunden ist, schließt Infolge dieser Voraussetzungen ungerechtfertigt den größeren Teil der Gemelndemitglieder, darunter auch eine beträchtliche Anzahl von Steuerträgern, von der Wahl ln die Gemeindevertretung aus. Die Ausschließung von beruflich im Ritus, in der G emeindeverwaltung und im L e h r a m t e tätigen oder tätig gewesenen Personen von der Wählbarkeit ist veraltet und durch den Zeitgeist längst überholt. Den jüdischen Frauen, die durch ihre allseits anerkannte Tätigkeit auf dem Gebiete der Erziehung und sozialen Fürsorge sich ein begründetes Recht auf Mitbestimmung erworben haben, ist durch Zuerkennung des passiven Wahlrechtes der ihnen gebührende Anteil an der Verwaltung der Gemeinde zu gewähren. Unter Beibehaltung des Proportional-Wahlrechtssystems hat aus den Gründen der möglichsten Wahrung des freien Bestimmungsrechtes der Wähler an die Stelle der Wahl nach gebundenen Listen, die Wahl nach freien Listen zu treten. ad 3. Die Wichtigkeit der gesicherten Stellung der Judenschaft im Staatsleben macht es der Kultusgemeinde zur Pflicht, jederzeit für die Wahrung der staatsbürgerlichen Gleichberechtigung einzutreten und als die alle Juden Wiens und somit den Großteil der Österreichischen Juden umfassende öffentlichrechtliche Organisation die Trägerin jener kollektiven Rechte zu werden, die nach den Verfassungsgesetzen der jüdischen Bevölkerung als ethnischen und religiösen Minderheit eingeräumt sind. Die Kultusgemeinde ist insbesondere dazu berufen, für dir ungeschmälerte Erhaltung und praktische Verwirklichung der der Judenschaft auf dem Gebiete des Religiuns-, Wohlfahrts-, Erziehungs- und Unterrichtswesens zusfehenden Autonomie einzutreten und im Hinblick auf den ihr zustehenden Rechtsanspruch und unter besonderer Berücksichtigung ihrer schwierigen finanziellen Lage verpflichtet, im Sinne des seit Jahren Von den zionistischen Mandataren gestellten Verlangens einen angemessenen Beitrag aus Bundes- und Gemeindemitteln für ihre Institutionen zu verlangen. Demgemäß muß gefordert werden, daß die auf Grund des in der Plenarversammlung des Kultusvorstandes vorn 10. Mai 1928 zufolge einhelligen Beschlusses eingeleitete Aktion auf Sicherung eines entsprechenden Anteiles an den in dem Budget des Bundes für die Zwecke der Erziehung, Religion und Wohltätigkeit ausgeworfenen Beträgen mit aller Entschiedenheit fortgesetzt und auf die Inanspruchnahme der Bei tragspflicht der Gemeinde Wien ausgedehnt wird. CESCHKA m KA/5ERSTR. 123 #r. ÄLSSRSTR. 6 S16*- S18 - S 20 - ad 4. In den Pflichlenkreis und Wirkungsbereich der jüdischen Gemeinde gehören: a) Religiöse Aufgaben: Förderung aller religiösen Institutionen unter Festhalten an der Gemeindeeinheit und an dem Gebrauch der hebräischen Sprache in der Liturgie. Ausgiebige Unterstützung und Förderung der Tempel- und Bethausvereine und der sonstigen Religions- und Ritualzwecken dienenden freiwilligen Vereinigungen und Verbände. Abwehr der leider auch in Wien einsetzenden Bestrebungen, die unter dem Titel «Reform» den jahrtausende alten Charakter des jüdischen Ritus durch Abschaffung der rituellen Gesetze, durch Abschaffung des Sabbath und Ersatz durch den Sonntag usw. vernichten wollen. b) Kulturelle Aufgaben: Heranbildung der jüdischen Jugend zur tatkräftigen Mitarbeit an allen schöpferischen Aufgaben des jüdischen Volkes, Erfüllung der Heranwachsenden Generation mit jüdischem Geiste und Gemeinschaftsbewußtsein. Dieses Ziel ist anzustreben durch Gründung jüdischer Gemeindeschulen, in welchen' nach bewährten und der jüdischen Eigenart angepaßten pädagogischen Methoden sowohl allgemeine Bildung, also auch durch Pflege des Hebräischen als ..lebendige,Sprache, die geistigen Werte der jüdischen Kultur der Jugend vermittelt werden sollen. Reform des jüdischen Religionsunterrichtes, Errichtung jüdischer Kindergärten und Kinderheime. Ausbau des Jugendamtes und der jüdischen Berufsvormundschaft, Ausgestaltung und Vermehrung der Bibel-, Talmud- Thoraschulen, der Jugendbibliotheken in den einzelnen Bezirken, planmäßige Förderung des Volksbildungswesens, Unterstützung der jüdischen Turn- und Sportbewegung. Uebernahme des jüdischen Realgymnasiums in die Gemeindeverwaltung, Ausgestaltung der jüdischen Gemeindebiblioithek, des jüdischen Museums, Archivs und der sonstigen in der Wiener Gemeinde bestehenden kulturellen Institutionen, Schaffung von Studentenheimen, Stiftung von Stipendien für Mittel- und Hochschüler. c) Soziale Aufgaben: Ausgestaltung der jüdischen Zentralstelle für soziale Fürsorge, insbesondere in der Richtung der Zentralisation aller vorhandenen öffentlichen und privaten jüdischen Wohlfahrtseinrichtungen. Reform des Armen wesens durch Anwendung der modernen Hilfsmittel der sozialen Fürsorge unter Anpassung an die besonderen Bedürfnisse der jüdischen Gemeinschaft. Schaffung von Bezirkswohlfahrtsämtern unter Heranziehung der Bezirkskommissionen zur Verwaltung des Armen- und Fürsorgewesens, Fürsorge der Durchwanderer und Auswanderer, Förderung der Chaluzbewegung, Erweiterung der Versorgungsanstalt. Ausbau der jüdischen Waisenpflege, Fürsorge für jüdische Krieg> .ivalide. Hebung der sozialen Lage der Angestelltenschaft dtv luiltusgemeinde. ad 5. Die eigenartige l äge und sozialökonomische Struktur der jüdischen Bevölkerung erfordert eine Intensive sozialpolitische Betätigung der Gemeinde zum Zwecke der Hebung des jüdischen Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht und tatkräftige Abwehr der auf ökonomische Schädigungen der erwerbstätigen jüdischen Bevölkerung gerichteten Tendenz. Diesem Zwecke haben zu dienen: Die Gründung einer jüdischen Gemeinde-Spar- und Vorschußkasse und die Unterstützung der bestellenden Einrichtungen zur Förderung jüdischer Erwerbskreise. Die Schaffung einer Stelle für Arbeitsnachweis und Berufsberatung, die tätige Mitwirkung bei der Berufsumschichtung. Die Gründung und Förderung von Lehrlings¬ und Lehr.mädchenheimen, Haushaltungs- und Handwerkenschulen und Lehrwerkstätten. Schaffung eines Amtes für jüdische Bevölkerungsstatistik, jüdischer Rechtshilfe- und Rechtsschutzs teilen. Vergebung der Gemeindelieferungen und Arbeiten im Wege von öffentlichen Konkurrenzausschreibungen unter unbeschränkter Teilnahme jüdischer Lieferanten und Gewerbetreibender. Aussetzung von Stipendien für jüdisch* Künstler. ad 6. Die Schicksalsgemeinschaft, die das Jüdisch# Vofit auf der ganzen Erde umschließt, verpflichtet die jüdische Gemeinde Wien, als eines der größten jüdischen Zentren, ihr werktätiges Interesse an allen Angelegenheiten des Gesamtjudentums zu bekunden, an allen gemeinsamen Aktionen teiizunehmen und den lebendigen Zusammenhang mit dem Weltjudentum aufrechtzuerhalten. Mit der Durchsetzung des vorstehenden Programms erstreben wir eine Umgestaltung der jüdischen Gemeinde auf volkstümlicher Grundlage, die Entstehung eines geistigen, religiösen, sozialen und kulturellen Zentrums der Wiener Judenschaft, der jüdischen Volksgemeinde, die den anerkannten Mittelpunkt pulsierenden jüdischen Lebens und den Stolz der Wiener hjdenschaft bilden Cfffel

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