Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 10 (1893)
- Issue
- 9 (3.3.1893)
- Date
- 1893-03-03
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 169 Nr. 9 Österreichische Wochenschrift i < ♦ 4 4 4 4 Die Wechselstnbe des Bankhauses llaiirl i Hl '. WIEN, I., Graben Nr. 17. Telegramm-Adr esse; Nagelwort, Wien. Privat-Telephon Nr. 362. Staats-Telephon Nr. 23. empfiehlt sich zum couiantesten Ein- und Verkaufe aller in- und ausländischen Werthpapiere, Lose, Münzen und numismatischen Specialitäten; ertheilt gewissenhafte Rathschläge bei Käufen von Anlagewerthen und anderen finanziellen Transactionen; besorgt die Revision von Losen und verlosbaren Werthpapieren, Vinculirungen und Devinculirungen; verkauft Lose gegen Ratenzahlungen mit sofortigem Spielrecht zu den günstigsten Bedingungen; giebt Promessen zu jeder Ziehung aus; beantwortet bereitwilligst und franco alle einschlägigen Anfragen. ► ► ► ► ♦ ► ► ► (Nachdruck wird nicht honorirt.l KUNDMACHUNG. Die zwölfte ordentliche Generalversammlung der Actionäre der kais. kön. priv. Oesterreiehisehen Länderbank findet Montag den 27. Mar; d. J., Abends 6 Ahr, im Anstalts-Gebäude (Hohenstaufeng. 3) statt. Gegenstände der Urrhimdlrrirg find: 1. Bericht des Gouverneurs über das abgelaufene Geschäftsjahr. 2. Bericht der Censoreu über die Geschäftsgebahrung im Jahre 1892. 3 Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes des Jahres 1892. 4. Wahlen in den Verwaltungsrath (ZK 21, 22 und 24 der Statuten). 5. Wahl der Censoreu und deren Ersatzmänner für das Jahr 1893 (Z 38), sowie Werthbestiininnng der Anwesenheitsmarken für dieselben (§ 40). Die stimmberechtigten Actionäre (KZ 42, 43), welche an der General-Versammlung thcilzunehmen wünschen, werden hiem-t eingeladen, ihre Actien spätestens am 13. März d. I. zu deponiren, und zwar: in Wien bei der Kais. kön. priviiegirten Oesterreiehisehen Länderbank, „ Berlin „ „ Deutschen Bank und „ „ Dresdner Bank, „ Frankfurt a. M. „ „ Deutschen Vereinsbank. „ Stuttgart „ „ Württembergischen Vereinsbank, „ Paris „ „ Banque Imp. Roy. Privilegiee des Pays Autrichiens, Succursale de Paris, 12 rue du IV. Septembre, „ Lyon „ „ Societe Lyonnaise de Depots et de Comptes Courants et de Credit Industrie!. Die Actien sind von in arithmetischer Ordnung verfaßten Consignationen, welche mit dem Namen und Wohnort des Einreichers zu nersehen sind, und zwar in Wien von einem Exemplare, an den anderen Erlagstellen von zwei Exemplaren begleitet, einzureichen. Ueber die deponirten Actien erhält der Einreicher ein. Empfangsbestätigung; noch abgehaltener General-Versammlung werden dem Ueberinger der Empfangsbestätigung die Actien gegen Rückstellung dieser Empfangsbestätigung ausgefolgt. Wünscht ein Actionär sein Stimmrecht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär auszuübeu, so hat er die betreffende, auf den Namen des gewählten Vertreters lautende Vollmacht auf der Rückseite der Ligitimatiouskarte auszustellen und eigenhändig zu unterschreiben. (Z 45.) Ausnahmsweise können jedoch Minderjährige durch ihren Vormund, Curanden durch ihren Curator, Frauen durch einen Bevollmächtigten, Handelsgesellschaften durch einen ihrer Firmaführer, Gesellschaften überhaupt durch e-n hiezu bevollmächtigtes Mitglied, Körperschaften, Institute und dergleichen durch einen ihrer Vorstände vertreten werden, wenn auch diese Vertreter nicht selbst Actionäre sind. Wien, am 25. Febniar 1893. Kais. kön. privilegirte Oesterreichische landerbank. 8 42. Die Gesammtheit der Actionäre wird durch die statutenmäßig gebildete General-Versammlung vertreten. In derselben sind jene Actionäre stimmberechtigt, welche mindestens vierzehn Tage vor dem Zusammentreten derselben 25 Actien nebst üonPonS bei der Gesellschaft oder bei einem anderen von dem Berwaltungsrathe zu bestimmenden Institute hinterlegt haben, wogegen ihnen Legitimativnskcnten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Actien und der Zahl der ihnen gebührenden Stimmen erfolgt werden. Die Listen der stimmberechtigten Actionäre mit der Angabe ihrer Actien und Stimmenanzahl werden denselben ans Verlangen verabfolgk nnd am Bersammlungstische aufgelegt. 8 43 Jeder Actionär ist zu so viel Stimmen berechtigt, wie viel Mat er 25 Actien vertritt. 8 45. Das Stimmrecht in der General-Versammlung' kann vom Actionär sowohl persönlich, alS durch Bevollmächtigung eines anderen stimmberechtigten Actionärs ausgeübt werden.