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Wiener Morgenzeitung · 1920-10-19 · Heft 624 (19.10.1920) · p. Seite 6

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Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
2 (1920)
Issue
Heft 624 (19.10.1920)
Date
1920-10-19
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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. , Seite 5 Dien. Dienstag Gerichtssaal. Die bedingte Verurteilung. Bon Rechtsauwalt Dr. Maximikin« Kötzler. Ans der Fülle unserer an Quantität geradezu über- ^produktiven Gesetzgebung ragt das jüngst in Kraft ge. Pretens Gesetz über die bedingte Verurteilung als eine ^wertvolle kriminalpolitische Neuerung mächtig empor. Mn großer Fortschritt liegt in der Einfiihnmg dieser ^anderwärts bereits längst-praktisch erprobten, von der Wissenschaft ob ihres Segens einhellig gepriesenen sträsßprozessualen Einrichtung, ein Fortschritt aus dem Wege ^der Modernisierung und Humanisierung . unseres -Systems der Verbrechensbekämpfung. Auch die Strafe .ist nichts Msolutes, sondern etwas Relatives, eine soziale 'Zweckmaßnahme. Nun. gibt es aber Fälle — und ge- 'rade unsere Zeit mit ihren ein Helderrtum des moralischen Widerstandes fordernden abnormalen Lebensver- HAtnissen und Verlockungen ist überreich daran — wo die bloße Androhung der Strafe zweckmäßiger scheint als ihre Vollziehung, Fälle, in denen die Nichtvoll- Ziehung der Strafe sich gegenüber ihrer Vollstreckung als das weitaus kleinere Uebel darstellt. Hier setzt die bedingte Verurtellung ein. Bedingte Verurteilung ist die Verurteilung bei gleichzeitigem Aufschub des Vollzuges der Strafe, die als vollständig erlassen gilt, wenn sich während einer zu bestimmenden Probezeit keiner der im Gesetze taxativ aufgezählten Gründe für einen. Widerruf - des unter dieser Resolutivbedingung erteilten Strafaufschubes ereignet. Das Gesetz vom 23. Juli 1920 bestimmt, daß der Richter eine Strafe vorläufig aufschieben kann, wenn aus besonderen Gründen die blvße Androhung der Vollziehung allein öder in Verbindung mft anderen Maßnahmen zweckmäßiger scheint -als die Vollstreckung der Strafe. Dieses Anwendungsgebiet der bedingten Verurteilung wird allerdings insofern eingeschränkt, als bloß eine-Geld-, Arrest- oder VerschlietzungSstrafe, also nicht auch eine Kerkerstrafe, Gegenstand der bedingten Verurteilung sein kann. Da aber gemäß. Artikel 6 der Strasprozeßnovelle vom Jahre 1918 wegen eines Verbrechens, auf das keine strengere Strafe als höchstens fünfjähriger Kerker gesetzt ist, bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände statt auf Kerker auf strengen Arrest erkannt werden kann, und die Umstände, welche die Anwendung der -bedingten Verurteilung erheischen, meist zugleich solche sind, welche die Anwendung des Artikels 6 der Strafprozeßnovelle rechtfertigen, so besteht für den Richter praktisch die Möglichkeit, auch bei Delikten, auf die im Gesetz die Kerkerstrafe angedroht ist, mit der bedingten Verurteilung vorzugehen. In Ermanglung einer ausdrücklichen Ausnahme sind auch Preistreiberdelikte, die in sämtlichen. bisher erflossenen Amneftieerlässen ausgenommen waren, grundsätzlich Gegenstand der bedingten Verurteilung,^ ein Aufgeben des bisher gegenüber den Preistreibereidelikten bekundeten starren Ilnversöhnlichkeitsftandprmktes, eine'Berücksichtigung des Umstandes, daß auch diese Delikte in einzelnen Fallen einer milderen Beurteilung zugänglich sein können. Für die Anwendung der bedingten Verurteilung sollen neben der Beschaffenheit der Tat und dem Grade des Verschuldens vornehmlich das Alter des Verurteilten, sein Vorleben, sein Charakter und die allfällige Schadensgutmachung maßgebend fern. Es ist dies aber nur eine allgemeine Gebrauchsanweisung des Gesetzes frir den Richter, der in Wirklichkeit nach freiem Ermessen über die Anwendung der bedingten Verurteilung entscheiden und je nach Temperament und Auffassung einen mehr oder weniger ausgedehnten Gebrauch davon machen wird. Wohl kein Gesetz wird so sehr wie dieses ein Prüfstein für das soziale Empfinden des Richters sein, keines so sehr bewahrheiten, daß nur ein guter Mensch ein guter Richter sein kann, und daß man bei Besetzung der Richterstühle nicht bloß Pis fachliches Wissen, sondern in erster. Linie auf echte Herzensbildung schauen sollte. Von weit größerer Tragweite und Dichtigkeit als die primäre und obligatorische Wirkung der bedingten Verurteilung, der darin enthaltene vorläufige Aufschub der Strafe, ist eine sekundäre und fakultative Wirkung, die im einzelnen Falle nach richterlichem Ansspruch damit verbunden sein kann: der vorläufige Aufschub der mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen. Es kann das Gericht im Falle einer bedingten Verurteilung bei Vorlregen berücksichtigungswürdiger Umstände auch anordnen, daß alle oder einzelne mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen vorläufig nicht einzutreten haben. Gerade diese Bestimmung wie überhaupt die Institution der bedingten Verurteilung wird einem Richter mit moderner Anschauungsweise ermöglichen, statt ein blinder Götzendiener des Gesetzes zu sein, nicht bloß dem starren und toten Buchstaben, desselben, sondern auch dem lebenden Rechte und seinen menschlichen Erwägungen Rechnung zu tragen. In jedem Falle der bedingten Verurteilung bestimmt das Gericht eine Probezeit von einem bis drei Jahren und kann dem Verurteilten zugleich oder später für sein Verhalten in dieser Zeit Weisungen er. teilen, die geeignet sind, ihn vor Rückfällen zu bewahren. Wiener VlorgerrzeitUtig *?9. Oktober 1920 9k. 624 Das Gesetz zählt taxativ eine Reihe von Gründen ans, aus denen der Strafaufschub widerrufen werden famt, insbesondere wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht nachkommt, wenn er sich dem Trünke, Spiele oder Müßiggang ergibt, oder sich die Mittel zu seinem Unterhalt anders als durch rechtschaffene Arbeit zu verschaffen sucht, wenn er aufs neue eine strafbare Handlung begeht. Tritt bis zum Aublauk der Probezeit keiner der Umstände ein, die den Widerruf des Strafaufschubes nach sich ziehen, so sind die noch nicht vollzogenen Strafen nachgelassen und die in Schwebe gebliebenen Rechtsfolgen nachgesehen. Sind seit dein Ende der Probezeit sechs Monate abgelaufen, so kann, abgesehen von einer hier nicht weiter zu besprechenden Ausnahme, der Aufschub überhaupt nicht mehr widerrufen werden, also auch dann nicht, wenn sich während der Probezeit ein erst sechs Monate nach Ablauf derselben hervorgekonrinener Grund für den Widerruf ereignet hat. Dies ungefähr der wesentliche Inhalt des Gesetzes über die bedingte Verurteilung, dessen ausführliche und erschöpfende Wiedergabe Rahmen und Zweck dieser Zeilen weit überschreiten würde. Schon das bisher Gesagte genügt, um die ungeheure Tragweite des neuen Gesetzes erfassen zu können, dessen Bedeutung in einer Zeit, da die Zahl der infolge der allgemeinen Not Strauchelnden, die Zahl derer Legion ist, in deren Leben die ihnen zur Last fallende Tat nur eine einmalige Verfehlung Contra naturem sui generis. ein nie wiederkehrendes Intermezzo in der sonst ungestörten Harmonie ihres makellosen Daseins, darstellt. Hier eröffnet sich eine weite Perspektive für die Anwendung der bedingten Verurteilung, hier die Hoffnung auf eine Strafjustiz, welche nicht durch die geftihlsabstumpfende Wirkung der am ' unrichtigen Platze angewendeten Strafe zerstörend, sondern burch die dem Würdigen gewahrte Verzeihung versöhnend und aufbauend wirkt. Hand in Hand damit folgt eine wesentliche Entlastung unserer Gefängnisse durch Wegfall jener vielen Strafvollzüge, die mit Rücksicht aus die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Täters entbehrlich, wenn nicht geradezu schädlich sind. Möge das Gesetz über die bedingte Verurteilung die Erwartungen, die darau geknüpft werden, voll und ganz erfüllen, möge es in der Praxis so human gehandhabt werden, wie es seinem versöhnlichem Geiste entspricht. ..... Der Maschinengewehrdiedstahl für die ungarische Regierung. Dienste Verhandlung gegen Militärversonm noch Aushebung der Militärgerichtsbarkeit fand vor dem Cchurgericht in St. P 51t e n statt,, vor welchem .sich der Hauptmann Bela Reporszktz, der Feldwebel Marlin Zuschlag, der Feuerwerker Anton Stök> r. der Oberwachtmeister Karl Stattland und der Staatsbahnrevident Heinrich Maier wegen eines seinerzeit vielbesprochenen Maschinengewehrdiebstahls zu verantworten hatten. Zwei weirere Br schuldigte, der ungarische Leutnant P r e y und der Feldwebel Ebner waren bereits nach Ungarn geflüchtet. Nach zweitägiger Verhandlung-ww.de» auf Grund des GeschwornenverdiklS Maier. Slohr und Stottland wegen Diebstahls zu je einem Jahre, Reporsiky wegen Diebstablsteilnahme zu sechs Monaten schweren Kerkers verurteilt. Zuschlag wurde sreigelprochenlieber die österreichischen Feldwebeln Slohr und Stottland (Hauptrnarm Reporszly ist Ungar) wurde gemäß der noch aus dem trüberen Militärstrasgesetz autrechtrrbaltenen Bestimmung die Entlassung ans dem Hreresverband als Straffolge ausgesprochen. Der Volkswirt. Eine Krone --- 2.15 Centimes Geld. Gestern notierte in Zürich: - die österreichische Krone.2.15 ( 3.15 am 16. Oktober) die osterr. gestempelte Krone. . . 1.75 ( 1.75 am 16. Oktober) die tschechische Krone ..7.45 ( 7.4J3 am 16 Oktober) die Mark . •.9.— ( 8.92V, am 16. Oktober) Agram..—(—.7am 16. Oktober) Bukarest.10.80 10.50 am 16. Oktober) Budapest.1.62V, (1.65 am 16. Oktober) Begleichung von Geldforderungen aus Lieferuugsverträgen. Bei der anfangs September im Staatsamt für Handel mit den Vertretern der eisen- und metallverarbeitenden Industrie abgehalten-en Besprechung, betreffend Maßnahmen zur Milderung der gegenwärtigen Produktions- und Ab f atz schwierig ketten, wurde auch Beschwerde darüber geführt, daß die deutschösterreichischen Staätsämter nur sehr säumig außenstehende Forderungen der Industrie begleichen. Da der Wunsch geäußert wurde, btc eiinzelneu Staatsämter zur Begleichung dieser Forderungen zu veranlassen, hat Staatssekretär Hetnl folgende Note an sämtliche Staatsamter gerichtet: „Bei einer am 10. September 192V im Staatsamt für Harwel und Gewerbe, Industrie und Bauten mit den Vertretern der eisen- und metallverarbeitenden Industrie abgehaltenen Besprechung, betreffend Maßnahmen zur Milderung der Produktions- und Absatzschwierigkeiten der Industrie, wurde unter anderem Klage darüber geführt, daß Geldsorderungen industrieller Unternehmer aus Lieserungsvertragen von den staatlichen Stellen vielfach sehr, fäumig beglichen werden, und der Wunsch geäußert, daß insbesondere die kleineren Unternehmer ehestens befriedigt werden sollen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, mit denen Industrie und Gewerbe gegenwärtig zu kämpfen haben, wird das Staatsamt ersucht, ehestendas Erforderliche zu veranlassen, damit fällige Forderungen von Industriellen und Gewerbetreiibenden im . dortigen Wirkungsbereich jeweils bald als möglich beglichen lverhen. Das Staatsamt für Handel erbittet sich gleichzeitig eine seiner-, zeitige Mitteilung über die im Gegenstand getroffenen 3$**-' fügungen." ' i. ' Anmeldung österreichischer Aktive« in Großbritannien^ Und Frankreich und deren Ileberftegebteten. Wie bereits mitgsteilt, wird im Wege einer Vvllzuasantveisung die Frist znr Anmeldung von Aktiven in Großbritannien nnp ’ Frankreich und deren Ueberjeegebiete» für österreichische Staatsangehöri'ge, die im Inland wohnen, brS zum 25?Oktobet. 1920, für österreichische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen, bis 10. November 1920 verlängert werden. Eine weitere Verlängerung di«fes Termins, von dessen Einhaltung die Wahrung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 2491 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-» Laye gegen den österreichischen Staat abhängt, findet nicht statti Ausnahmen zugunsten einzelner Perforier^ und Körperschaften werden unter, keinen Umständen gemacht. Die Anmeldung ist in vierfacher Ausfertigung unter Anwendung amtlicher Amneldebogrn, die bei den Handels- und Gewerbekammern gegen Ersatz der Herstellungskosten zu beziehen sind, zu erstatten; die Anmeldebogrn selbst sind dem Abrechnungsamt in Wien, 1. Bezirk, Stubenring 8, mit eingeschriebenem Brief zu übersenden. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag der Aufgabe bei der Postanstalt. Der Besitz von Wertpapieren, welche in Frankreich und Großbritannien durch Vermittlung inländischer Depotstellen, insbesondere inländischer Banken, zugunsten von Inländern erliegenz. ist durch Vermittlung der betreffenden Bank anzumelden. Vnlutenkirrse. Im gestrigen freien Verkehr war das Geschäft in fremden Zahlungsmitteln geringer. Es notierten: L11 n o t e« K 6.88, Rnbelnoten K 3.44, Marft u o t e ft K 5.65, - französische Noten K 25.60, Schweizer Noten K 62.—, D o l l a r K 396.—, Pfund K 1345.—, tschechische N o ten K 4.64, polnische MarkK 156.—, ungarisch« Noten K 107.—» Dinar K 11.50, Auszahlung Agram K 278—, Auszählung Berlin X 567.—» Aus* zahlung Pragll 466.—, A u Sz a h l u n g I t a l i e n K, 15.45, Auszahlung Schweiz K 63.25 und ungestempelte NotenK tiB.—. Lampen* und Metallwarenfabriken R. Dilmar * i&t* brüdn Brünnera A^G. In der unter dem Vorsitz des Präsidenten Direktor Maxime Kraßnp-Krassien stattgefundenen Verwaltungsratssitzung wurde beschlossen, der am 23. Oktober: 1920 stattfindenden 13. ordentlichen Generalversammlung! der Astionäre in Vorschlag zu bringen, von dem pvo 1919/20! erzielten Reingewinn per K. 3,157.826.60 (u*t Vorjahre^ K. 920.580.32) 15 Prozent, das sind K. '30.- per Aktie! (gegen 7 Prozent, das sind K. 14.— pro Aktie im Vorjahr«),! an die Aktionäre, zur Auszahlung zu bringen, den Reserve-! fonbs mit K. 1,000.000.— zu dotieren sowie für Zweckei der Angestelltenfürsorge (Beamte und Arbeiter) K. 500.000.—! zu widmen und den Rest von K. 271.365.64 aus Neuis! Rechnung vorzutragen. Ferner wurde der Beschluß gefaßt/ der Generalversammlung den Antrag zu stellen, das Aktienkapital der Gesellschaft von Nominale K. 9,000.000.— durch! Ausgabe von 30.000 Stück neuen, voll und bar ringe»! zahlten, auf den Inhaber lautenden Aktien zu Nom. K. 200.—- auf Nom. K. 15,000.000.— zu erhö hen.! Kuliproduktion in Polen. Aus Krakau wird gemeldet Der Verwaltuvgsrat der Kaliproduktions-Aktiengesellschast hat. in feiner letzten unter dem Borfitz des Präsidenten Grafen Zamoyski ab gehaltenen Sitzung beschlossen» das Aktienkapital von 6,300.000 poln. Mark ans 50,000.000 polrr.! Mark zu erhöhen. , Die ArranGeme*t-Et»teNrms an dev Wiener- Börse kür die Monate November und Dezember 1920 wird festgesetzt, wie folgt: 2. November Kasse und A n ft g a b e, 4. November Meldungen, 5. November Effekten-Eln-! reichung. 9. November Kasse u n d A u s g a b r, 11. Novrinbrr Meldungen, 16. November Effekten-Einreichung, 19. November Kasse und Aufgabe. 22. November Meldungen, 23. November Effekten-Einreichung, 26. November Kais« und Aufgabe. 29. November Meldungen, 30. Novembev Effekten-Emrelchung, 8. Dezember Kasse undAufgabe,' 6. Dezember Meldungen, 7. De-ember Effekten-Einreichung, 18. Dezember Kasse nnd Ausgabe, 15. Dezember, Meldungen, 16. Dezember Effekten-Einreichung, 20. Dezember Kasse und Aufgabe, 22. Dezember Meldungen,^ 28.Dezember Effekten-Einreichung. 29. Dezember Kasse und' Aufgabe, 31. Dezember Meldungen, 8. Jänner Effekten- Einreichung, 7. Jänner Kasse. Ein nenen Sensal an der Warenbörse. Der von der Diener Börsekammcr zum Hanbelsmakler fSenial) für die Vermittlung deS Verkehrs in Ware» und für mit dem Warenhandrl m Verbindung stehende Derstcheeungs-, Fracht-, SprdiüonS- und Leihgeschäffe an der Wiener Börse ernannte nnd als solcher von der niederöfferreichischen Landesregierung bestätigte und beeidigte Herr Eugen Mandl wud DienLtag den 19. d. M. sem Amt «treten. \ Die Südbahn-Abtien. Ans D u d a p e st wird gemeldet: In der heutigen Plenarsitzung deS DörserateS referierte Börserat Munk über die Frage der S ü d b a h n - A kt ien. Er teilte mit, .daß viele Parteun ihre Verbindlichkeiten durch gütlichen Ausgleich zum Kurs von K 2450 geordnet haben. Diele Kontrahenten dagegen wünsche« effektive Lieferung. Restv«itz«r Juckerraffinerie. Aul Grund des in der am 17. Avrit siattgehabten außerordentlichen Gcnrralverlammlung der Nestvmitzer Zuckrrrassinrr e gefaßten Brichluffrs, das Aklicn-- kavital von K 10.0no.000 durch Ausgabe von 12.?00 Aktien ä Nom. K 400 mit Dividendenberechtigung ab 1. Jänner 1920 auf K 15.000.00Q zu erhöhen, werden den Aktioncilen 50t'0 jitiifle Aktien derart, daß auf je 5 alte 1 neue Akt-e entfällt, zum Kurse von K5 750 zuzüglich 5*/o Zinsen von diesem Betrage ab 1. Jänner 1920 bis zum Zahlungstage in der »jcit vom 2V. bis 30. d. M. zum Bezug angcboten. Das Dezugsreckt kann iit Prag bet der Liquidatur der Böbmischcn Escomvte-Bauk unp Credit-Anstalt, II, Graben 10, m Wien bei der Oesterreichischen Eredit-Anstalt für Handel und Gewerbe, I.. Am Hof 6, ausgeiibk werden. Iusolveuz. Die Modrwarensirma M. G o l d b a ch ür Brünn ist irsolvent und strebt rinnt Ausgleich an. Die Passiven betragen zirka K6 800.000, der Stand der Aktiven witd als ungünstig bezeichnet. Der Wiener Platz ist stark , beleiltgt. Wiener Börse. Gestützt aus die glatte E'ledigung der .. r.,.,,; die gestrige Bö'ft in überaus fester Haltung und uwA r,c> Pelze» go Vffielas«» m ■ Hä M i., Bauernmarkt £4 w Ecke Fkisctuuark|

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