Mannheim
Compact Memory

Wiener Morgenzeitung · 1919-07-04 · Heft 165 (4.7.1919) · p. Seite 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wiener Morgenzeitung
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 165 (4.7.1919)
Date
1919-07-04
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
82% known words query
IRI
…/2979076-2979077-2979242--01473-2986879
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 165 Wien, Freitag Wiener Morgerrzeitrurg 4. Mi 1-19 Seile? Die Anforderrrng zur Ab gäbe erfolgt durch' GoNzugsanweisuüg des.StaatsamteS für Finanzen. . § L Don der Äbgabepflicht an-genommen sind: ' -y ' , 1. die zum Goldschatz der Oöstttreichisch-mrgL- Tischen Dank gehörenden Goldniün^N; 2., -Gchaunlüüzeiy.mrd andere Münzen voy üb-et- MMg'eE». künst'leLischM' odernnchisntüLischM MrL.^ Jitt. Jnlanbc verpfändete ptzer sonst zur Gi'cherstclknNZ' von Aksprüchen . hiüterlegtTMeLLpapiere sM-'dW.DfüDind.abtteittruliöfern. 'Die nähe'M BeftMnrÜüKn über die Ablösüng der daöäüft Haftenden. Forderungen durch die deutschöfterreichische Staatsverwaltung» werden durch Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Finanzenfeskgsstellt. . § 6. V er gMUNM GöldN'.ünz'rn werden nach ' de^i Lei / der' Oefte rreiÄnsch-lmgarischen Bank geltende n Ankaufspreisen bak vergütet. - -- . Bei käuflicher Erwerbung vött WttpaPieren kann, bie Vergütung in Lcirem. Mr in verzinslichen Staatsschuldverschreibungen erfolgen/ Denn die kreditgebenden Staaten die Wertpapiere endgültig übernehmen/- ist der fcwt ihNett iü ANreHNüNg gDrächök Betrüg zu vergüten; wenn und so lange die Wertpapiere als Pfand hinterlegt sind-, ist N-k BeWg zrt vergüten, Ku dem die Kreditgeber sie a'ls Pfanödecküng in Anrechnung bringen. ' Bei lelAtveistt' UeVerlässutig. /vvn Wertpapieren, welche unentgeltlich zu epfolgeN hat, 'übernimmt der Staat die Zahlung der laufenden Coupons und Zinsen der abgelieferten Wertpapieresoweit jene seitens der kreditierenden Staaten ein gezogen werden. In berück-d, sichtrgnngsivüröigen Fällen können entsprechende Vorschüsse auf dis leihweise Überlassenen Wertpapiere gewährt werden. * ' Die Bergütüngen erfolgen in Kronen gemäß den für die EinlieserUng von Valuten geltenden Bestimmüngen über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln. ° ' § 7. Ve'rkehrDveschtünknngen. Die sfe* Äußerung oder Verpfändung der zNr Abgabe anf- ' gerufenen Wertpapiere ist verboten. Rechtsgeschäfte, btt gegen diese Bestimmung verstoßen, sind ungültig. Ausnahmen kann düs Staats amt für Finanzen öder die von ihm dazu ermächtigte Stelle ngch dessen Weisungen bewilligen. §8. Bestrafung von Uebertretnngen. Ueber tre tun gen dieses Gesetzes werden mit Geldstrafen bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zn sechs Monaten Lestraft. Außerdem kann die Behörde den Verfall 'der Gegenstände, auf die sich die UebertretUUg beziehtaus-' sprechen, Zur Durchführung des Strafverfahrens sind die politischen Behörden berufen- § 9. DenjeMen, die gemäß dem Vorstehendert Wertpapiere oder Gvldmünzenemlttfern, wird die Bestrafung etwaiger aus die Gegenstände bezüglicher Uebettretungen der früher erlassenen Vorschriften über den Handel mit Zahlungsmitteln uttd über die Anmeldung ausländischer Wertpapiere nach gesehen. § 10. DurchfÄhru na sbe stimmungeck. Die Bestimmungen über den Aufruf der Goldmünzen Md der Wertpapiere, Met! die näheren Modalitäten des Ättkaufes oder der Leihe sowie über die mit der technischen Durchführung betrauten Stellen, endlich die Bestimmungen über die Ablösung von auf Wertpapieren haftendes Pfand schulden wtzrdewöürch Vollzugsanwetsung Staatsamtes füt Finanzen getroffen werden. .§ 11. Bas Gesetz tritt am Tage der Knndmächung in Kraft. Mit der Durchführung ist der Staatssekretär der Finanzen betraut. , Zur VernlSgrnsabgabe. Der in der Nationalversammlung eingebva, eutwurf über S t rafbestimmüngöN bei Uebtttretüngen der ANmeldevötschriMu zur Vermögensabgabe lautet wie folgt? § 1. Wer gegen oie Vorschriften über die Anmeldung und Kontrolle von Bermögenschaften und die Sicherung' der Vermögensabgabe (Kontrollvorschriftön) in bst Absicht,- Der> mägensobjekte zn verheimlichen öder sonst unrechtmäßige Vorteile für sich ober einen anderen zu erlangen,, 1. «ue Anmeldung un'tdeläßt oder Tatsachen verschweigt, |2. t^alsche An g äben macht, 3. falsche Angaben bestätigt, 4. gesperrte Der mögen sch asten aus folg t, wi.d Mit Geld bis z^.l doppelten 3Lert der bettelkendeN ÄermSgenschaften hssr»aft. Neben bet Geldstrafe ttnn aüf Arrest bis zu einem Jahre erkannt werden. mögssnschaftön erwirbt, veräußert, M seiner Gewahrsam« behält oder in Verwahrung nimmt, % die Anzeige über den Erwerb, die Veräußerung öder die Uebernahme van Dermögenschaften in seine Gewahrsams unterläßt, wird mit .Geld bis zum einfachen Weite der Vermögenschaftön bestraft, auf die sich , die strafbare Handlung bezieht. ' st 3. Jlt den Fällen der st 1 und 3 Unterliegen die Anstiftung, die Hilfeleistung und der Versuch derselben Strafe wie Ibtc Tat. st 4. 1. In den Fällen der st 1 btt 3 können die Vermögenschaften, die den Gegenstand der strafbaren, Handlung bilden, iM SttäferttuniNis zugunsten des Staates für v e rfalleü erklärt werden, wenn die verhängte Geldstrafe ihren Wert erreicht oder, überstergi. Dasselbe Mkt von änoeren Rechten, die deck Anmeldungspflichtigen an den BerMögenschaften zustehen. Ü. Recht«, die dritte Vers du VN vor der Tat erworben haben, bleiben aufrecht. In'gutem Glauben, «egen Entgelt später erworbene Rechte dritter Personen werden durch die Verfallserklärung nicht berührt. 8» Der Wert der verfallenen Äermögenschäften ist in btt Strafe einzurechnen. st 6. Wefr eine der in den st 1 und 2 strafbedrohten Handlungen aus grober Fahrlässigkeit begeht, wird prtt Geld bis zum vierten Teil des Wertes bestraft. st 6. Neben der Hauptstrafe kann auf Verö.ffentdktz ^tra jxrLkucktckiLles. itkäm E mehreren Zeitungen auf Koste» beSBerurtettten erkamtt, aech kann der Berurtellte des Gewerbes verlustig erklärt werden, tu dessen Betrieb er die strafbare Handlung, begangr» hat. st 7. Straflos wirb, wer bis.unterbliebene Unmeldung nachholt, bis falschen Angaben berichtigt oder sonst seine Verfehlungen - fä -z^ich gUtMftcht, „bevor ervonder Einleitung des Strafverfahrens gegen-sich Kenntnis hat,-.. . st 8- Andereals dis in st 1 bis 8 und ö angeführten. Uebertretungen der- Kontrollvorschriften können mit OrbnüngS- 'trafeü bis zu 4000 Kronen belegt werden. st 9. 1. An die Stelle ganz oder teilweise Nneinbring-' lichev Geldstrafen treten Ar re st stra fe n in der Dauer von, einem- Tage bis zu sechs ^Monaten. 2. Die Ersatzstrafe ist nach dem Grade des Verschuldens und nach den Vermögens-, Einkommens- .und sonstigen persönlichen Verhältnissen des Verurteilten.zu bemessen und im Urteil zu bestimmen^ 8 10, 1. Sind die in diesen . Gesetzen mit Strafe bedrohten UeLertretunM, von A n g e st e l l t e n, Qtganen oder Machthabern der! züt Anmeldung oder zur Mitwirkung iw Äerfaliren Verpflichteten begangen worden, ,s.o haften , für die. diesen Personen anserlegten Geldstrafen di: Dienstgtzb^r, Unternehmer öder Machthaber zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist im Straferlemitnis anszusprechen. 2.' Den haftnngslpflichtigen Personen stehen im Verfahren dieselben Rechte zu wie den Beschuldigten. . ß 11. Dsr Anzeiger erhält, soferir 0 nicht zur Anzeige verpflichtet war, eine Belohnung in der Höhe eines Viertels der eingegangenen Geldstrafe. 8 12. 1. Die anr Anineldungs-, Kontrolle und Slcheruügsverfahren beteiligten Personen, ferner Zeugen, Aüskunftspersonen, Sachverständige und Parteienvettreter werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse eines Anmeldüngspflichtigen unbefugt offenbaren, wegen Vergehens mit Arrest bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 20.000 Kronen bestraft. Staatsbeamte unterliegen, überdies der Behandlung nach den DiSziPlinarvorschriften, 3. Die Verfolgung findet Nut auf Antrag der Regierung oder des Anmeldungspflichttgen statt-; 0^13. Wer im Zuge. eines VerftthMs Mr Erh':büig ödet Kontrolle von Betmögenschasien oder M Sicherung der Vermögensabgabe einem Delegierten btt Ftnanzbshörde hm-- Eintritt in die GewerbSräume ober deren Bsfichttgung oder die Vornahme einet anderen Amtshandlung verweigert oder die Amtshandlung zu verhindern witd, wenn die Hand» luttg nicht nach einem andere.: Ge etz einer Ire.tgerei Strafe - unterliegt, wegen UebtttretNng^ voitt Gericht mir Arrest von einem btt zu vierzehn Tage» oder Mit einer Geldstrafe btt zu 20-000 Kronen bestraft. ■' 8 14. i. Bttmögenschasten, die vorschriftswidrig nicht angemeldet Worden sind, können auch bann für verfallen erklärt werden, wenn der Anmeldepflichtige nnbekannt ist oött baS SttafvttfahM gegen thst . nicht Mgtt lektet oder zn EUde geführt werden kann, es Wäre denn, daß der Anmeldepflichtige die Anmeldung noch vor dem Erkenntnisse nachholt und nachweist, baß es ihm ohne sein oder seines Vertreters. Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich gemacht worben ist, , die Frist MzühÄken- .'S. Das Erkennttrtt ist bei der Steuerbehörde durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht auszulegm »nb diese Auflegung im Amtsblatt der ^Wiener Zeitung" zu. vevokfentttchen. 0 Iü. 1. WniM...eLnM./.ZWtt, tzM. BeröffMIichNNg des Erkenntnisses kann jeder, dev dadurch zu Schaden kommt,' dagegen: E i tt s p r u ch erheben,. Wird durch den. Einspruch die Person des Taters bekannt Md die Einleitung des Strafverfahrens mögliche so ist diese unverzüglich zu veranlassen oder der Verfall aufzuhebeü. 2. Kowmt in diesem Strafverfahren öder, wenn ei« , solches nicht ttngeleitet Mr ourch» tverden kann, durch die vom Eiufchreiter vörg ' eweise -hervor, daß eine strafbare Handlung du Sinne der 0 1 btt 3 nicht vorliegt, oder ist.m« ntthängte Geldstrafe geringer ütt der Wert der Len Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden VermSgenfch'aftttt,?o Ist daS Verfattt. erkenütntt aufzüheben, anöernfalls ist es zu Sestätigen. DaS Recht, Einspruch zu er'heben, bleibt l» dttfem Kalke «möeren MnfprUchswerbetn auch wetterhln vorSehalken. Dtt Mnfpwch ist zurückzuweisen, wenn er verspätet Bor von eintt nicht" Ve-' rechtigten Person erhoben wurde., 3. Ist der verfallen« Gegenstand nicht vorhanden, so wird Ersatz in Geld geleistet. 4. Wenn der Berechtigte töotz HadUttgzur Verüehnning nicht ttscheint, so gilt der Einspruch als zurückgezogen- L. 8 4, Absatz 2, findet Anwendung. § 16. 1. Auf das Verfahren vor den Steuerbehörden finden die Bestimmungen des fünften und sechsten Hauptstückes _des Personalsteuergesetzes und Artikel 3, 3 5, der kaiserlichen BerörbnUng ,vom. 16. März 1817, R.-G.-Bl. Rr. 124» Anwendung. K,967, Msatz\4 ML L, findet keine Anwendung. 2. HaS Verfahren gegen «ü Eigentümer der BttmSgenfchüftey odtt d«, ForderungSbttechttgtm» steht der zur Bemessung der Einttwmensteuer zuständigen Steuerbehörde zu. KM es an ÄUtt solchen Steuttbetzördel oder richtet lich das Verfabten ^egeu andere Derwne», zo die StMerbeyStbs zuständig, in deren SpreUgel die strafbare Handlung vegaNM worden ist. 3. Zum Derfahve« nach § 14 und' l& ist die Steuerbehörde zuständig, inJ btten Sprengel sich das BermSM befindet. $ 17. 1; Dieses Gesetz tritt mtt dem Tage der -undmachvng in' Kraft. 2. De« in K 1 btt S und ü «»gedrohten SLtäfM unterliegt auch, wer die Lezeichuete HaublMa vor Kundmachung dieses Gesetzes beganaeu hat, doch darf das Strafverfahren erst 14 Tage nach Kundmachung dieses Gesetzes eingeleitet werden. 3. Mit der Vollziehung sind Staatssekretär für Finanzen und für. Justiz betraut. dtt Strasser & Co., BankgesGMtt Wien, L» Graben i?. Berlin N. 24. BudSpcrit B. ummnmaav niy*opnKrcscHttraKJijMf «nmsMiioiicw* hWPPWik von Sirmore BörscmTäschenb«* ra K) mA Skauen NtonMCnr»» fabelt«« (3 K), Anskttinfte boütenies. Sitä Alpine Montimgasellschaft. In dtr Verwalkunasratsitzuva dkr Alvinev ^Roniangesel!» schuft wurde betichietz daß d^avf sämMen gMschMichm Werken bestehenden u n g er e a elt en B erh Lltnis s e eine Konstatierung der Betriehsremltüie deS ersten Btttteljahres säst lMmöalrch Macheck DäS Resultat bleibt um mindestens eine Million Krone» gegenüber dem der gleichen Periode deS Dorjahres zurück. Nach Mitteilungen deS Generaldirektors R o t h b a l l e r beträgt gegenwärtig die BanksckW der Gesellschaft 3l'/„ «nt» BerMchtigung des Agios m tschecho-slowakischm Kröne 86 Millionen. Die Steuerleistung der Gesellschaft für das laufende Iayr wurde um 2V* Millionen Krönen niedriger ver» rechnet. Im ersten Quartal des lausenden Jahres ist die Produktion in Kohle um 0'8 auf 1'3, in Rotzerzen um 3^ ans (d, itt RoheisM um tof WB* in JngotS ifii.l ii *~ r i A I ran .r ■**, ir|n-r«i mn ,<n <wf\o*2 «nb itt fertiger WÄzware um crs auf Millionen. Meterzmtmr zmäckgegangen. Im Absatz von Gsensabrikaten «Wb stch ein Ausfall von 0*86 Millionen Meterzentner.; In d« er.Ken fünf M ö n oi t t n de« laufenden Jährtt ist die Prodnmon m Kohtt Wt. 1.-auf.2'5> .in Roherzen um 5 ans h in Nobnsen um 1*8 am 6% in Jygöts'. um.0*8 auf 0*4, in fertiget Walzivare um. M auf .0*19 Millionen. MtterzrntNer, zurückaegangen. Der Ausfall im Ilbsatz an Eisettsal> ikäiett belief sich aus 1'33 Millionen Meterzentuer; im einzelnen betrüg der'Absatz cm Roheisen 8*3 Prozent.' an Hälbfabrlkatm .45 Prozent und an fertiger- Walzware Prozent . des ' vorkährrgen Absatzes. Der Stand der F a k r? K fu tit m e^ist; bis Ende März um 11*8 und. bis Ende Mai um-rund 15 Millionen gegen die gleichen Boriahrsverioden zurückgeblieben, trotz der wesentlich gestiegenen. Preise.i Die Gesellschaft berechnet derzeit den Meterzentner Stabeisen mit K 230;— ab Donawitz gegen einen FriedensnvrmalpreiS von ll 190,. . - - ,‘v Ucher die'BetriebZverhnslnisse wurde berichtet, daß derzeit in Donawitz von dtn vierzttm Martinöfen der Gesellschaft fünf und von^d"ü sechs Hochöfen einer in Donawitz, und zwar alle mit sehr reduzierter Leistung, arbeiten.. Es müsse damit gerechnet werden, daß auch dieser Hochofen in etwa vier Wochen, abgestelltwird,,da bis dahin die sehr geringen Koksvorräte der Gesellschaft cmfgezthrt sein werden vnd bis .jetzt alle Bemühungen der Gefell- Mast,- genügende KokslieferUngett aus Tschechien - zn erlangeA, ergebnislos blieben. » i Der Schweizer Brmdssrat über die ungestempelten Noten. . Im. schweizerischen Nationalrat. interpellierte Z n r b u r,g (St, Gallm) den Büüdesrat. »ob and eventuell welche Maßnahmen ergriffen worden find oder ergriffen werden, um die heule mder Schweiz, bei Geldinstituten deponierten oder noch in MiMhesttz. befindlichen K t o n e n n' o t e n der ehenmligett QestttreichM-ungarischen Bank,.deren Kmswert dmch die in den Teileck der früheren Donamrwnarchie, - erfolgte Abstempelung der BajMöttn gefährdet ist, vor w e i t e r e r E n t w e r t u n g z n, s ch ü e' n und so die schweizerischen Eigentümer vor Mßerem Schade» zu bewahren". Ebenso ersuchte Mrbmg um ÄuMntft darüber, ob' es nicht möglich wäre, das bewegliche und MbtwMche Eigentum von -Schweizern t; n Deutsch osterreich vor der dort geplärrten Vermögensabgabe /zu schütze». . - Dündesrät Motta erwiderte, daß sich in der Schweiz zum Schütz dieser bedrohten .schweizerischen Jntereffen ein Komiteegebildet habe. Außerdem ist eine Delegation nach Paris geschickt Wörden, die mit den interessierten Kreisen der Alliierten in Be- Mtmg trat, um dre schweizerischen Jntereffen zu wahren. Etwas- Bestimmtes kann über daS Ergebnis der vielfachen Bemühungen noch nicht gesagt werden. Kürzlich fand ick Bern eine Konferenz von BankleMen statt, - die sich mit dies« Frage .befaßte. Der BundeSrat hat ferner, an Oesterreich-Ungarn eine Note gercchtet, in der unsere Jntereffen verföchten wurden. Eine Antwort steht nöch anS. Der Bundesrüt wird die Angelegenheit mit aller Am-- mttfiamkett weit« verfolge«. Er fühlt sich dazu verpfllchtet, dä die ick Oesterreich investierte» schweizerischen W e't t e ick ö i e M i l l i a r 8 eck geh e n. , ,. . D« Interpellant Märke sich von dieser AuZkmft befrcedrgt, Anmeldung dev Forderungen an die ehemalige k. m k. Heeresverwaltung. Schütt SÄäffMg ein« Üeberficht über sämtliche gegen die AqMerunOmaffe d« ehemaligen t. u. i He«esverwaltung noch bestrheNdm Forderungen Werden alle, denen materielle Ansprüchegetzen die TrqüiditrckngsMäffe «der , ehemaligen f. ii. k. Heeresverwaltung zustehe«, eingeladen, diese Ansprüche bei der Abteilmlg 15 (15 V) ,des liquidierenden Kneasmimstermms, Ätt, Ul., Radetzkyplatz, Hotel „Hungaria, 2. Stoch' Wttkkchst bis 1. Oktober 1919 schriftlich a n z u m e l d e n. fit Anmeldung hat in getrennter Eingabe nach folgenden ätesorteuvon Ansprüchen zck erfolgen: Ansprüche aus Ausfolguug Von deM AnmAdendett eigentümlich gehörigen, in Verwahrung d« HeereSvttwalMNg stehenden Bermögeusobjekten; Forderungen auS mtlüärifcheN Nemungsvttträgen so« sonstigen mit militderschen Behörden öd« Anstalten abgeschloffenen Verträgen; Forderunaeck aus sachlichen Kriegsleistungen Md sonstige Forderungen oder Ansprüche, inSbesyndere Ersatzansprüche, Forderungen au Personalgebühren usw. Jede Anmeldung Hai zu enthalten4. Eine kurze klare DarsteuNng dtt best Anspruch zugrundeliegenden Sachverhaltes; gmmw Angabe des militätischen Rechnungskotpers, dem gegenüber dir Anspruch entstünde» ist; Inhalt und Umfang des An-, sprucheS, insbesondere ziffemmäßige Höhe der noch uubcrichttgt. ' orderung; die Angabe, ob und bei welcher milie die Forderung odkr ein Teil derselben ahlttng angewiesen (liquid Märt) wurde; )8he deS b«ritS liquid «klärten und des nicht liquid erklärten Forderungsbetrages; Höhe d« bishtt auf die Forderung ■ en BorschÜffe; genüne.Angabe des Namens und d« Gl8ubig«s. teÄnmeldnugeck über Ford erun gen a.u S ick i l i t 8 r i f ch e n L i e f e r n » g s v e r t r ä g e n bah ick insbesondere auch zw, enthalte n: Angabe d« militärischen Stelle, vo» d« die Bestellung ausgegangen ist,, nebst Angabe der Zahl und >des Datums des BesteuftlaffeS od« deS Bestellscheines; Angabe der mmtarische» Stelle, vön der. die Liquidnklärung der Fordenmg ausgegangrn fft, nebst Angabe der' Zahl und des Datuutt dtt kiquidittenden Erlaffes, beziehungsweise der Herie und Nummer b« Brtständigung der milüärischen Zahlstelle; vo« Angabe 8« militärischen Stelle, bei der d'.e Liam-' dierung dtr Forderung anhängia ist. Die Anmeldungen über Anwrmbe aus sachlichen KriegsleistMgen haben insbesondere auch zu teN: ANgäbe d« mlitänschen Stelle von der die Kriegs« ick Anspruch amovimen wurde; womöglich eine Abschrfft/ des Prvtokolltt od« v« Bescheinigung üb« die Inanspruchnahme; Angabe, bn welcher Behörde der Anspruch vettits angemeldet würde - od« das Verfahren zuletzt anhängig war; Angabe, ob ckud seitvüs welcher Behörde, eventuell mit welchenMeübettage, d« Anspruch att liquid an«kcmnt wurde. Dmch diese Ernladmtg "% Fvrdftimgsanmeldung werden die derzeit geltenden B« immücktze« üb« die Liqüidiemng Md Begleichung von For-. «ungen gegen die Lrqmdationsmaffe der., ehcmalrgen k. ck L Henttverwaltung nicht berühr Ebensowenig wird hierausk tärischen bereits MernMö viSh« . .. . zifferntckaßige empf _zur Anerkennung _ . Kategorien dieser Forderungen vorgegnffm. Die slo -SarkenÜ-erteagmrg w den Lschecho-Slowakei. zembev ISIS vnlängert. A. Gern groß Aktiengesellschaft. In der Generalversammlrmgd« Gesellschaft wurde über Antrag deS Verwaltungsrates besckloffen, für das Jahr 1918 eine Dividende von 10-/» K 20.— (Im Vorjahre 161/.®/« K 33.—) zur' V-ntetfintg zu bringen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.