Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 3 (1823) · p. Seite 534

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
3 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 534 (sequence 135)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2969091-2969092-2969095--553-2969658
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

534 Art. 1. Mit dem Tage der Publikation dieser Verordnung, sollen alle Kahals/ welche in den jüdischen Gemeinden Unserer Städte bestanden haben, aufgelöst werden. Art. 2. Die Regierungs-Commissionen werden, in so weit dies eine jede von ihnen anbetrifft, die nöthigen Verfügungen dieserhakb erlassen. Art. 3. In der Art wie es die Regierungs-Commisston der Einkünfte und des Schatzes vorschreiben wird, werden sich die Woiewodschafts-Commissionen und die Municipalität Unserer Hauptstadt Warschau durch die ihnen untergeordneten Behörden, mit der Reparation und Erhebung der Abgaben von den Alttestamentarischen Glaubensgenossen beschäftigen, wobei ihnen die mittelst Verordnung Unsers Statthalters vom 20sten März xr. eingeführten Sinagogenaufstchte, behülflich scyn sollen. Art. 4. Die Judenältesten sind verbunden, sich durch Rechnungen über die erhobenen und rückstandigen öffentlichen Abgaben, über die Beiträge zur Bestreitung der .Bedürfnisse des Kahals, über die Fonds und ausstehenden Schulden desselben, und die davon rückständigen Zinsen, mit einem Worte, über sämmtliche Aktiva und Passiva auszuweisen, und alle den Kahal betreffende Papiere, Akten und Dokumente bei Niederlegung ihrer Amtspflichten unter eigener Verantwortlichkeit sogleich zu übergeben. Die Vollstreckung dieser Unserer Verordnung, welche in die Gesetzsammlung aufgenommen werden soll, tragen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.