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Jeschurun · 1886-12-23 · Heft 51 (23.12.1886) · p. 811

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 51 (23.12.1886)
Article
Österreich-Ungarn : Wien [Nachricht]
Date
1886-12-23
Page
811 (sequence 2)
Language
German
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811 die selbstverständlich für ihr bürgerliches Benehmen und ihr rechtliches Auftreten in der Welt ohne jede Bedeutung sind. So wird z. B. in einigen Landern, wenn ein Kind oder ein erwachsener Mensch erkrankt, dem Patienten zu dm Namen, die er besitzt, ein neuer bckgclcgt. — Präsident: Den Namen.Taube hat die Angeklagte Berger wol nur auf Grund des entfernten GleichklangcS in ״Toni" verwandelt? — Zeuge: Ein Zusammenhang zwischen beiden Namen besteht nicht. Der Name ״Taube" ist deutsch, cs ist das deutsche ״Taube". Es gicbt uoclpcine Reihe anderer deutscher Koscworte, die sich seit dem Mittelalter unter den Juden erhalten haben. — Präsident: Im Ganzen entnehme ich aus Ihrer Aussage, daß die jüdischen Namen ans der Bibel nach freier Wahl entnommen werden. — Zeuge: In der Regel werden die Kinder nach den Großeltern oder anderen Verwandten genannt, aber ich wiederhole, daß ein nothwendigcr Zusanuncnhang zwischeu dem bürgerlichen und dein jüdischen Namen nicht czistirt. — Berthcidigcr Dr. Richter: Ist cö auch bei den Israeliten üblich, daß zwei Vornamen gegeben werden? — Zeuge: Bei den Inden nicht minder wie bei den Christen. — Auf eine Frage des Präsidenten, ob der Name Leib als eine dialektische Verunstaltung zu betrachten ist, erwidert der Zeuge: Das Wort klingt nur wie eine Verunstaltung; ich möchte cs aber nicht so nennen, denn auch Luther .spricht von Law, statt Löwe, und dies ist gewiß keine Verunstaltung. — Hiermit ist die Bcrnchmuug der Zeugen beendet. 0. Wien, 16. Dezember. Aus Pest wird der ״N. fr. Pr." gemeldet: Der Panduren-Kommissär Andreas Nccski, welcher im Tisza-Esztarer Prozesse eine hervorragende Nolle gespielt hat, da cS ihm oblag, den kleinen Moriz Scharf zum ״Geständniß" zu bringen, weilte seit einigen Tagen hier. Heute Nachmittags um 4 Uhr befand Rccski sich im Restaurant Szikszay, wo er sich eine zeitlang sehr auffällig benahm, und schließlich ein vollständiger Wnthansall es nochwendig machte, daß er ans das Beobachtungszimrner dcö NochusspitalcS gebracht wurde. L. Pr-rg, im Dezember. Der Zentralverein zur Pflege jüdischer Angelegenheiten hat in seiner, am 5. d. LN., abgehaltencn Generalversammlung den Erlaß einer Vorstellung au das KulttiSministerüun und das Abgeordnetenhaus beschlossen, welche mit dem folgenden Petitum schließt: ״Daß mit thnnlichstcr Beschleunigung noch in dieser Session ein Gesetzentwurf wegen Liegeluug der äußeren Rechtsyerhältnisse der israelitischen Kultusgemeiudett im Sinne der dem böhmischen Landtage und der hohen k. k. Negierung bereits wiederholt vorgelcgten Entwürfe einer israelitischen Kultusgemeindeordnung zur versassungSmäßigcn Behandlung vorgclcgt werde, in welchem grundsätzlich sestznsetzen sei:!.Daß die bestehenden oder etwa neu zu gründenden israelitischen KnltuSgcmcindcn sich nach statutarischen von der hohen k. k. Negierung genehmigten Bestimmungen zu organisiren und zu konstitnircn haben. 2. Daß der örtliche Umfang und die örtlichen Grenzen jeder Kultusgemeinde genau festgesetzt, und daß der örtliche Umfang in den statutarischen Bestimmungen einer jeden Kultusgemeinde behufs Feststellung der Zugehörigkeit erfichttich gemacht werde. 3. Daß gesetzlich bestimmt werde, ans welche Art die Mitgliedschaft in einer Kultusgemetube erworben und beendigt werde. 4. Daß die Kompetenzsphäre der Rabbiner, Neligionsweiscr und NeligionSlchrcr, sowie das Recht zur Vornahme von Trauungen gesetzlich geregelt werde, waö um so dringender nothwcndig ist, als einzelne jüdische Seelsorger ein altübtichcS, persönliches Trauungörecht derart geltend machen, daß sie im Falle ihrer Ernennung in einer anderen Kultusgemeinde nach wie vor ohne DelegationSbesnguiß ein persönliches Recht zur Vornahme von Trauungen in der früheren Gemeinde geltend machen — ein Vorgang, der mit den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht im Einklänge steht und zu Streitigkeiten mannigfaltiger Art Veranlassung giebt. 5. Daß gesetzlich festgesetzt werde, daß jene Kultuögemeinden, die nach einem Statute organisirt, und deren Bestand behördlich genehmigt ist, zur Bestreitnng der mit der Verwaltung der inneren Augelcgenhciten uothwendigcn Auslagen einen Kultusbeitrag aus ihre Gemeiudcgenossen auöschreiben und repartiren können, daß dieser Kuliusbeitrag den Charakter einer öffentlichen Abgabe habe und int Falle ihrer gesetzlichen Bemessung durch die Administrativbchörden exekutiv eiugctricbcn werden könne, daß aber auch anderseits im gesetzlichen Wege der ModuS einer gleichartigen, systematischen Ncpartiruug und Bemessung des KnltuSbeitrageS mit Rücksicht ans das Einkommen und die Einkommensteuer geregelt werde." Diese Petition ist aus der Feder des Herrn D!׳. Friedrich Duschenes, Geschästölcitcr des Vereins, hervorgegangcu und wurde von den anwesenden 120 Mitgliedern einstimmig angenommen. (Wir vermögen die Berechtigung dieser Petition nicht zu bcnrtheitcn und beschränken uns deshalb ans die Mitthcilnng derselben, indem wir die Betrachtungen, welche unser Herr Korrespondent daranknüpft, zurücktassen. D. Red.) * Aus Odrau vom 16. d. M. wird der ״N. sr Pr." geschrieben: Vorgestern starb hier ein vier Monate altes Kind einer jüdischen Familie an .Blattern. Da in einem derartigen Falle nach den bestehenden Sanitüts- Vorschriften ein Transport der Leiche nicht zulässig ist, mußte Vorsorge getroffen werden, daß das Kind auf dem hiesigen katholischen Friedhofe, um dessen Besitz die Gemeinde seit Jahr und Tag Prozeß führt, bc-

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