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Jeschurun · 1886-11-25 · Heft 47 (25.11.1886) · p. 746

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 47 (25.11.1886)
Article
Deutschland : Witten [Nachricht]
Date
1886-11-25
Page
746 (sequence 2)
Language
German
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verspotte und das Alte Testament herabsetze. Ob sichs wohl die antisemitische Presse merken wird? Oesterreich-Ungarn. G. Wien, 21. November. Die folgende GerichtSverhandlung dürste nach mancher Richtung hin für den Ieschurun Interesse bieten, weshalb ich solche nach der ״N. fr. Pr." hier mittheile. Dem Kaufmann Franz Au mann in Münchengrätz in Böhmen wurde unter Androhung einer Ordnungsstrafe von fünf Gulden von der BezirkShauptmannschaft die Entfernung seiner Firmatasel mit der Aufschrift ״Christliches Tuchgeschäft des Franz Anmann" aufgetragcn, weil die Bezeichnung ״christlich" mit der Art und Weise des Geschäftsbetriebes in keinem Zusammenhänge steht und somit den! § 44 der Gewerbe-Novelle vom 15. März 1883 (äußere Bezeichnung der Vetriebsstätte) nicht entspreche. Franz Aumann reknrirte gegen diese Verfügung an die Stadt- Halterei und das Ministerium des Innern, wurde jedoch in beiden Instanzen sachfällig und führte nunmehr Beschwcrde beim Verwaltungs-Gerichtshöfe, worüber dieser Tage die Verhandlung stattfand. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Vr. Nejedli aus Prag, erklärte die Verfügung deS Ministeriums des Innern als im Gesetze nicht begründet. Der § 44 der Gewerbe-Novelle enthalte bezüglich der äußern Bezeichnung der Betriebsstätte in erster Linie den Befehl der genauen Angabe des Geschäftsinhabers, in zweiter Linie die Erlaubnis zu entsprechenden sonstigen Bekanntmachungen; von einem Verbote sei aber nirgends die Rede. Die äußere Bezeichnung des Gcschästcs könne nur den Zweck haben, das Pnblikunt vor Irreführungen zu bewahren, und diesem Zwecke sei im vorliegenden Falle entsprochen worden, weil die Firmatasel weder an Wahrheit noch an Deutlichkeit etwas zu wünschen übrig lasse. Es werde in der angefochtenen Entscheidung der Zusammen- Hang der Ausschrift mit der Art und Weise deö Geschäftsdetriebes in Abrede gestellt. Dieser Zusammenhang sei 46 laeto nach drei Richtungen vorhanden: denn erstens wollte Franz Aumann der Welt an deuten, daß er Christ sei, zweitens wollte er jenen Kundenkreis chararterisiren, auf welchen sein Geschäft reflektire, und drittens wollte er darlegen, daß die Art seiner Geschäftsführung, sowie seine ganze Gebahrung von seinen religiösen Grundsätzen durchdrungen sei. Bei einem Spaziergange durch die Straßen Wiens stoße man Schritt für Schritt auf Firmatafeln, die mit der Branche des Geschäftes nicht im geringsten Zusammenhänge ständen. Da gebe es Schilder mit den Aufschriften: ״Zur Jnngfran von Orleans״ ,״Zum römischen Kaiser", ״Zur ungarischen Krone", sogar ein ״Erstes Mariahilfer Trauermagazin" ex'istire, obwohl eine kleine chronologische Untersuchung diesen Titel Lügen strafen würde. In Bielitz befänden sich zwei Apotheken, von denen die eine als katholisch, die andere als protestantisch bezeichnet sei, und nie sei dort die Behörde eingeschritten. Sollte wirklich der gesammte Gewerbcstcmd auf illegalem Boden stehen und Tag für Tag angesichts der Behörde Ungesetzlichkeiten verüben? Unmöglich. Die Entscheidung des Ministeriums, schließt Redner, verstoße gegen den Grundsatz, daß die Behörde nichts verbieten dürfe, was durch das Gesetz nicht untersagt sei. Der Vertreter der Ntgierung, Hosrath R. 41. Helm, bedauert, daß eine so kleinliche Angelegenheit wor dieses hohe Tribunal gezerrt worden sei. Die behördlichen Entscheidungen seien im Gesetze vollkommen begründet, weil die Bezeichnung der BelricbSstätte der .Gewerbe-Anmeldung nicht entsprochen habe. Die gewählte Aufschrift enthalte ferner eine Unwahrheit, denn sie bezeichne das Tnchgeschäft als christlich, während doch nur der Händler und nicht die Handlung einer Konfession angchörcn könne. Die Ankündigung des Glaubensbekenntnisses auf der Firmatasel sei überflüssig, da sich jeder Käufer beim Eintritt in das Geschäft über die Konfession des Händlers oricnirren könne; es handle sich hier vielmehr um eine Provokation, deren Untersagung die politische Behörde verfügen mußte. Der Verwaltungs-Gerichtshof (Vorsitzender Gras Belcredi) erkannte zu Recht: Die angefochtcne Minifterial-Entscheidung wird als im Gesetze nicht begründet ausgehoben. In der Motioirnng des Erkenntnisses wird ansgesührt, daß zur Begründung der ministeriellen Entscheidung die Berufung auf dm § 44 der Gewerbe- Novelle vom 15. März 1683 nicht hinreiche, weil in demselben kein Verbot über weitläusigere Bezeichnungen der Vctriebsstätten enthalten sei. Ein solches Verbot habe auch nicht in Len Intentionen des Gesetzgebers gelegen, wie aus dem Wortlaute des vorigen GewerbegesetzcS vom Jahre 1859 hervorgehe. Wenn daher im vorliegenden Falle der Beschwerdeführer die Bezeichnung ״Christliches TuchgeschasL" angcwendct habe, jo könne ihm dies trotz der darin enthaltenen Unrichtigkeit nicht untersagt werden, weil die Korrektur grammatikalischer Fehler nicht Sache der Gewerbe-Behörde sei. Was schließlich das provokatorische Clement anbelangt, so konnte cS vom Vcrwaltmigö:Gerichtshöfe schon aus dem Grunde nicht berücksichtigt werden, weil die Verfügung der Gewerbe-Behörde hierauf keine Rücksicht genommen hatte. A. Prehburg, 21. November. Bezugnehmend (Ulf meinen jüngsten Bericht in Nr. 46 deS Ieschurun erlaube ich mir berichtigend hiiizuzufügen, daß der vor einigen Monaten gegründete Verein nicht ״?iloratk Leüabotü", wie von mir irrthümlich angejührt, sondern den Namen ״Meange ü Mccliabdch Scha!>othw trägt. Dieser Tage langte an die hiesige orthodoxe israelitische KultuSgemeinde ein Schreiben Sr. Emminenz des

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