Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 44 (4.11.1886)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1886-11-04
- Page
- 700 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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700 zichten darauf, im Einzelnen auf den Bericht einzugehen, zumal die Angelegenheit in allen ihren einzelnen Phasen in ihrem geschätzten Blatte einer eingehenden Beleuchtung gewürdigt worden ist. Zur Charakterisirung der Stimmung im Lager der Schcchitagegner will ich nur den Schlußpassus der Flugschrift anführen, welcher zugleich meines Wissens in diesen Blättern noch nicht erwähnte Daten enthält: ״Nach dem Scheitern all dieser Versuche, die gesetzgebenden Faktoren zur Herstellung wirksanier Gesetzesbestimmungen zu vermögen, welche den Schutz der Thiere im Allgemeinen bezwecken, haben sich verschiedene Thicrschutzvereine an die Landes- und die Provinzialregiernngen gewendet, um auf dem Wege Polizeilichcr Vorschriften wenigstens die Beseitigung resp. Beschränknng der vielen und grausamen Thierquälereien, welche beim Schlachten der Thiere Vorkommen, zu erwirken. So hat am 5. April 1882 der Thicrschutzverein Nürnberg an die bayrische Staatsregicrung eine Vorstellung gerichtet, mit der Bitte, ״daß die Orts- Polizeibehörden veranlaßt werden möchten, dem geschilderten Mißstande durch ortspolizeiliche Vorschrift zu Artikel 145, Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. zu begegnen" und giebt, im Hinblick darauf, daß die Ortspolizeibchörden zur Erlassung fraglicher Vorschriften nicht gezwungen werden können, Der Königlichen Staatsrcgicrung die ehrerbietigste Anregung, ״ob nicht eventuell ein Zusatz zu Artikel 145, Ziffer 2 des P.-St.-G.-B. veranlaßt erscheint, durch welchen über das Schlachten von Vieh außer den öffentlichen Schlachthäusern auch oberpolizeiiiche Vorschriften zugelaffcn würden." Auf diese Eingabe erwiderte am 22. Januar 1883 das Königl. bayerische Staatsministerium des Innern: ״daß, nachdem die Materie der Thierqnälcrei durch § 360 Ziff. 13 des Ncichsstrafgesetzbnches erschöpfend geregelt ist, die Erlassung polizeilicher Vorschriften, welche lediglich die Verhinderung der Thierquälerei bezielen, unzulässig erscheint." Im Weiteren wurde es dem Thierschutzvereine anheimgestellt, ״insoweit sich der von ihm angestrebte Zweck durch polizeiliche Vorschriften aus Grund des Artikel 145 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. erreichen laßt, solche Vorschriften bei den zuständigen Gemeindcorganen in Anregung zn bringen." Um keinen der irgend möglichen Schritte zur Beseitigung eines Zustandes, dessen sich eine zivilisirte Nction schämen muß, unversucht zu lassen, folgten mehrere mittelfränkische Thierschntzvcrcine dem in der ministeriellen Entscheidung gegebenen Rath und wendeten sich an ihre Krcisrcgierung mit der Bitte: ״An sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden des Kreises Auftrag ergehen zn lassen, daß dieselben nach Krästeu dahin wirken, daß in allen Gemeinden orLSpolizciliche Vorschriften erlassen werden, 1velche"daS Betäuben auch des Kleinviehs vor dem Schlachten vorschrciben." Dieser Bitte wurde von der KriegSregieruug von Mittelfranken willfahrt, und zu gleicher Zeit erließen auch das erzbischöfliche Ordinariat und das protestantische Konsistorium eindringliche Aufforderungen an die denselben unterstehende Geistlichkeit, ihren Einfluß im Sinne der Vorstellung der Thierschntzvcrcinc anzuwenden und dieselben in ihren Bestrebungen nach Kräften zn unterstützen. Aber hier zeigte sich, wie wenig auf diesem Wege zur Lösung der vorliegenden Frage gethan werden kann. Nur eine verhältnißmäßig kleine Anzahl von Gemeinden erließ die gewünschte OrtSpolizciliche Verordnung, und dort, wo sie erlassen wurde, erfüllt sie nur in geringem Maße den beabsichtigten Zweck. Denn aus alle jene Fülle, in welchen die Schlachtung von nicht gewerbsmäßigen Schlächtern für den eigenen Hausbedarf vorgenommen wird, kann die ortspolizeiliche Verordnung keine Anwendnng finden; das sind aber gerade jene Schlachtungen, bei welchen die Thiere in der grausamsten Weise zu Tode gemartert werden. Und auch da, wo die Verordnnng angewendct werden könnte, bei den für den Verkauf schlachtenden Gastwirthen und Schlächtern, kommt cs selten zu Anzeige und Strafvollzug, weil diese Personen meist zu den einflußreichsten in der Gemcinde gehören. Alle diese Versuche haben nur dazu gedient, den Beweis zu liefern, daß in dieser Frage eine Besserung auf keine andere Weise herbeigeführt werden kann, als durch Aufnahme einer zweckentsprechenden Bestimmnng in das deutsche Strafgesetzbuch, weil Rohheit, Eigennutz und Vornrtheil niemals durch Vorstellungen, sondern nur durch Strafen von bösen Handlungen abgehalten werden können. Es kann nicht Sache der Thierschntz-Vereine sein, einer Ausnahmestellung des rituellen Schächten der Israeliten, in welchem Jedermann, Der einmal einen solchen Schlachtakt beigewohnt hat, eine beklagenSwerthe Thierquälerei erkennen muß, das Wort zu reden. Sollte aber die Rücksichtnahme auf unsere israelitischen Mitbürger für die Vertretung des deutschen Volkes der Grund sein, die Petition der Thierschntz-Vereine Deutschlands ablehnend zu verbescheiden, so würden doch wohl alle Diejenigen, welchen die Sache des Thierschutzcs am Herzen liegt, cs dem Interesse dieser Sache dienlicher erachten, daß für die l*/4 Prozent betragende israelitische Bevölkerung bezüglich des rituellen Schüchtens eine Ausnahmebestimmung in das betreffende Gesetz ausgenommen würde, als daß die Gesetzgebung für die übrigen 984/י Prozent der deutschen Nation festgelegt würde, statt sich der besseren Erkenntniß, dem schärferen Rechtsgesüh! und den Anforderungen der Mora! gemäß weiter zn entwickeln. Selbst die in Bezug auf die jüdischen Speisegesetze noch ganz orthoboxen Israeliten würden doch kaum verlangen, daß ihretwegen unsere Gesetzgeber jene Gesetzesvorschläge ablehnen, die für 96'/4 Prozent der Nation sich als dringend geboten erwiesen haben."