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Jeschurun · 1886-07-01 · Heft 26 (1.7.1886) · p. 403

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 26 (1.7.1886)
Article
Ist der Gottesdienst in einem Privathause bei der Polizei anzumelden?
Date
1886-07-01
Page
403 (sequence 1)
Language
German
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403 Ist der Gottesdienst in einem Nrivathanse bei der Dslijei anWelde»? (Schluß.) Das Königliche Landgericht zu Bromberg, welches sich nunmehr mit der Sache zu beschäftigen hatte, ging bei seiner UrthcitSschöpfung von folgenden Grundsätzen aus. Zn den ״öffentlichen Angelegenheiten" gehören im Sinne dcS BcrcinSgesetzeö vom Il.Märzt l 850 allerdingS anch kirchliche Angelegenheiten. Demgemäß sind auch Versammlungen, welche zu kirchlichen und religiösen Zwecken stattfindcn, diesem Gesetze 311 unterstellen. Das Gesetz ober macht zur Bedingung, daß in solchen Versammlungen ״öffentliche Angelegenheiten erörtert oder bcrathen werden sollen." In Betreff der AnmeldnngSpflicht von Vereinen bestimmt das Gesetz, daß solche eine Einwirkung ans ösfentliehe Angelegenheiten bezwecken und keine KorporationSrechte besitzen. DieBersammlnngen im Beth-Hamidrasch zu Filchnc waren nun allerdings öffentliche und hatten einen religiösen Zweck. Aber cS sollten in denselben öffentliche Angelegenheilen weder ״erörtert" noch ״bcrathen" werden. Eine Bcrathnng setzt Uw mündlichen Austausch gcgcnthciligcr Ansichten und Zwecke von Seiten verschiedener Personen voraus, und eine Erörterung die mündliche Erklärung und weitere Ausführung von Ansichten. In dem gemeinschaftlichen Sprechen feststehender Gebete oder in dem Vorlcscn aus dem Gesetze kann also weder eine Berathung noch eine Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gefunden werden. Eine solche würde mindestens das Hervorhcbcn einer selbstständigen Meinung, sei eS dcS Vortragenden oder eines Dritten über öffentliche Angelegenheiten von einem besonderen Standpunkte (Orte) oder von verschicdencn voraussetzen. Obgleich nun der Bcth-Hamidraschvcrcin KorporationSrechte nicht besitzt und die kritischen Persammlnngcn im April und Mai 1665 der OrtSpolizeibehörde nicht angczcigt waren, und obgleich die beiden Auge׳ klagten in denselben als ״Leiter" ausgetreten sind, — so haben sie dennoch sich gegen die Verordnung vom I I. März 1650 nicht vergangen, und sind wegen dieser ihrer Handlung von der über sie verhängten Strafe freizusprechen. Was aber den zweiten Theil des Strafbefehls betrifft, so wird der Vorwurf erhoben, daß von denr Vereine weder Statuten noch ein Mitgliederverzcichniß der OrtSpolizeibehörde zur Kcnntnißnahme mitgctheilt sind. Der Beth-Hamidraschvcrcin hatte aber selbstständig und getrennt von der Synagogengcmeindc die Ausübung dcS Gottesdienstes im Auge. Er bezweckte also ״eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten" und besaß keine Korporationsrechte. Der Vorsteher Herzberg war also verpflichtet, Statuten und Mitgliedervcrzcichniß bei der Behörde einzureichen. Da er solches nicht gethan hatte, so wird er zu einer Geldstrafe von 10 Mark vernrtheilt. Also die Entscheidung der zweiten Strafkammer deS Königlichen Landgerichts zu Bromberg vom 14.Mai 1886. Es ist von diesem Gerichtshöfe demnach festgestellt worden, daß die Veranstaltung cincS Gottesdienstes von Privatleuten oder VereinSgenossen, deren Verein kein KorporationSrccht hat, nicht anmeldungspflichtig ist, daß aber ein Verein, welcher ohne KorporationSrechte zu besitzen, die Ausübung des Gottesdienstes bezweckt, seine Statuten und Mitglieder bei der Ortspolizeibchörde anzmnelden hat. Der Gerichtshof läßt eS aber unentschieden, ob Versammlungen, in welchen religiöse Vorträge gehalten werden, nicht der Anzeigcpflicht unterliegen. Nach der gegebenen Erläuterung erscheint eS uns aber unzweisel- Haft, daß in der Abhaltung eines religiösen Vortrages in einer Versammlung von einem besonderen Orte aus eine Erörterung öffentlicher Angelegenheiten betrachtet wird. Eine solche Versammlung muß deshalb bei der OrtSpolizeibehörde .mindestens viernndzwanzig Stunden zuvor angemeldet werden. In dem vorliegenden Falle ist dem Gesetze entsprochen worden. DaS Berliner Kammergcricht. sowohl wie das. Brombergcr Landgericht haben nach sorgfaltiger Prüfung und in richtiger Erkcnntniß des Willens des Gesetzgebers das Gesetz zur Anwendung gebracht. Wenn man jedoch erwägt, daß in dem Beth-Hamidrasch zu Filehne seit einer langen Reihe von Dezennien nach althergebrachter Weise fromme, religiöse Zwecke verfolgt worden sind, ohne daß der Behörde der Gedanke gekommen, danach zu forschen, ob die ordnungsmäßige polizeiliche Anmeldung dieser offenkundigen, achtungSwcrthen Bestrebungen bewirkt worden, so darf man wohl der Entrüstung darüber Ausdruck verleihen, wenn eine Denunziation die Veranlassung zu jenem Verfahren gegeben. Der Staatsanwalt mußte seines Amtes walten, dem Denunzianten aber würde diejenige Anerkennung nicht vorcnthalten werden können, auf welche seine Handlnttgöweise einen sehr berechtigten Anspruch hätte. Die DWen 1!liüd|'1fj1tle1! in Ungarn. Von S. B. Nosenhain. Endlich scheint cS in den Köpfen unserer modernen Glaubensgenossen in Ungarn, die sich bisher immer so geberdeten, als ob sic mit ihrer magyariich-nationalen

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