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Jeschurun · 1886-04-08 · Heft 14 (8.4.1886) · p. 212

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 14 (8.4.1886)
Article
Pirqe avot
Date
1886-04-08
Page
212 (sequence 2)
Language
German
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212 flüchtigen Geschehens hinauSrcicht. Nicht nur ist bei Gott das Kleinste unvergessen und-wird dir dermaleinst bei einem Rückblick auf dein vollendetes Hiersein zum Bewußtsein gebracht, sondern cS wirkt auch selbst im Guten und Bösen in alle Zukunft weiter. Grund genug, um nichts zu thun, dessen du dich vor Gott und deinem einstigen Selbstbewußtsein zu schämen hättest, Grund genug, um darauf bedacht zu fein, nur 3aa(u1 des Guten mit all deinem Thun in den Schooß der Zukunft zu legen. (Forschung folgt.) D!w sllkiitz.Iükilkdilüliliill 11.Mir;!812. (Schluß.) Zll dem aus so verschiedenen Behandlungen endlich hervorgcgangcncn Elaborat halte nunmehr -Hardenberg Stellung zu nehmen. Aus norf) vorhandenen Auszeichuuugen seiner Hand läßt sich erkennen, nach welcher Richtung er Veränderungen veranlaßt und der ans der Basis des Arand-Schrötter'schen Entwurfs sich gründeuden Pfcisser'schcu Borlagc diejenige Gestalt gegeben hat, in welcher sie als das berühmte königliche Edikt von!812 publizirt wurde. Zltvor jedoch legte kein Geringerer als König Friedrich Wilhelm HI. selbst das Siegel der Vollendung an diese legislatorische Handlung. Der Monarch selbst ׳.׳.ahn! noch einige Veränderungen daran vor, bevor er sic durch seine Unterschrift sanktionirte. -Hardenbergs Aeuderungcu bezweckten einerseits, dem Grundsätze der Rechtsgleichheit weitere Konzessionen zu machen, andererseits aber auch, den freiwilligen Uebertritt der Inden zum Ehristenthnm möglichst zu fördern, jedenfalls nichts anznordnen, was demselben ״hinderlich" sein könnte. So erschien denn endlich das ״Edikt vom!!.März 1812, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Inden in den preußischen Staaten", und wurde von den Inden in freudiger Dankbarkeit jubelnd begrüßt. Dasselbe leitet also ein: ״Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re., haben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen 'in Unserer Monarchie eine neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu erthcilen, erklären alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und Vorschriften für die Inden für aufgehoben und verordnen wie folget:" Der 1 legt den Inden die Eigenschaft als prenßischc Staatsbürger bei. Er lautet: ״Die in Unseren Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegium, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Inden und deren Familien sind für Einländcr und preußische Staatsbürger zu achten." §§ 2 und 3 machen denselben die Führung ״fest bestimmter Familien-Namcn" zur Pflicht, woraus § 4 den entwürdigenden Namen ״Schutzjude" für immer verbannt. Er hat folgenden Wortlaut: ״Nach erfolgter Erklärung und Bestimmung seines Familien-NamenS erhält ein Jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ein Zengniß, daß er ein Einlünder und Staatsbürger sei, welches Zengniß für ihn und seine Nachkommen künftig statt deö SchutzbricfeS dient." § 5 stellt ״nähere Anweisungen" zur Ausführung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 in Aussicht; und £ <> verfügt: ״Diejenigen Inden, welche den Vorschriften 2 und 3 zuwider handeln, sollen als fremde Inden angesehen und behandelt werden." § 7 stellt den Grundsatz der allerdings beschränkten Rechtsgleichheit auf: ״Die für Einlünder zu achtenden Inden hingegen sollen, insofern diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Ehristen genießen." -Hier schließt sich § 8 an: ״Sie können daher akademische Lehr- und Schul-, auch Gemeinde Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten." Nun folgt lz 9: ״Inwiefern die Inden zu anderen öffentlichen Bedienungen und StaatSümtcrn zugclasscn werden können, behalten wir nnS vor. in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen." —?eider sind Dezennien verflossen, ohne daß diese Verheißung verwirklicht wurde. Dagegen führen die folgenden Paragraphen das Prinzip der Gleichheit in Betreff der Niederlassung und Gewerbebetreib'.mg durch: 10 §״. ES steht ihnen frei, in Städten sowohl, als ans dem platten Lande sich nicderzulassen. §11. Sic können Grundstücke jeder Art, gleich beu christlichen Einwohnern, erwerben, auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtnng der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften treiben. $ l 2. Zci der ans dem StaatSbürgerrechtc fließenden Gewcrbefreihcit gehört auch der -Handel. § l 3. Den ans dem platten Lande wohnenden Inden und ihren Angehörigen steht nur frei, denjenigen -Handel zu treiben, der den übrigen Bewohnern desselben gestattet ist." § M hebt die besonderen Iudenstcnern auf. ״Mit besonderen Abgaben dürfen die einländischeu Juden, als solche, nicht beschlveret werden." § 15 legt ihnen die gleichen bürgerlichen Pflichten und Lasten ״mit Ausnahme der Stolgebühren" auf und § 10 insbesondere die Militärpflichl. §§ .17 bis 19 handeln von der Eheschließung. Die ״eiuländischen Inden" sollen unter sich Ehebündnisse

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