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Jeschurun · 1886-03-18 · Heft 11 (18.3.1886) · p. 172

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 11 (18.3.1886)
Article
Deutschland : Breslau [Nachricht]
Date
1886-03-18
Page
172 (sequence 2)
Language
German
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172 falls verlieren, doch hat auf dringende Vorstellung derselbe die Erlanbniß zum Verbleiben erhalten. B. Königsberg (Preußen), 10. Mär; Die hiesige ״Allg. Ztg." schreibt, daß die russische Regierung für die Ausweisung russischer Juden aus Preußen Repressalien an deutschen Juden übt und so das alte Sprüchwort ״Haust du meinen Juden, hau' ich deinen Juden" .zu Ehren bringt. Die russischen Vertretungen im AuSlandc sind angewiesen worden, den deutschen Juden kein Paßvisum anSznstellen. UebrigcnS bleibt die russische Negierung hierbei nicht stehen. Sic untersagt jetzt allen Nichtrnssen, welche nicht nach ihrer Naturalisatiou mindestens zehn Jahre laug in Rußland ansässig sind, den Erwerb von Ländereien in den westlichen Gouvernements, (Anmerkung der Redaktion. Die ..Fkftr. Ztg." berichtet, daß einem Frankfurter israelitischen Bürger von dem Dortigen Kolsnlat die Vinning des Passes mit dem Hinweis auf diese Maßregel verweigert worden ist.) Hl Stuttgart. Die jüdische Bevölkerung WürttembergS beträgt etwa 1 3000 Seelen, ungefähr 0,05"/״ der Gejammteinwohnerschaft. Die höhere UnterrichtSanstalten wurde im Jahre 1665 von 2204 Schülern srcqnentirt, darunter 714 Inden — 5,85"/״. Es besuchen also 8'/2 Mal so viele Juden diese hohen Schulen als ihr Verhältniß zur Gesannntbevölkcrung beträgt. >:. Aus 2t1r!)a!t, März. Die Aufsicht über die jüdischen Kultus-Gemeinden ist durch landesherrliche Verordnung vom 6. v. M. der hiesigen Herzoglichen Negierung, Abtheilnng deS Innern, und in höherer Instanz dem StaatSministerinm übertragen; während 1md) der früheren Verordnung vom 1. März 1805 die letztere Behörde diese Sache allein ordnete. Die gedachten Gelneinden sind nach den betreffenden Bestimmnngen berechtigt, ihre Angelegeicheiten nach Maßgäbe der landesherrlich bestätigten Statuten selbst zu verwalten, die Wahlen der Nabbincr und Kultusbeamten bedürfen aber der Bestätigung der AussichtSbchörde. Der Negierung wird ein Landesrabbiner unmittelbar unterstellt, dessen Ernennung der Landesherr sich vorbehält, welcher sich über alle KultnS-Angelegen- {)teilen auf Erfordern gutachtlich zu äußern, den NcligionS׳- Unterricht zu übernehmen und Schnlprüfnngcn vorzunehmcn hat. Der LandeS-Nabbiner erhält ans der Staatskasse Gehall, Reisekosten- und Burcankosten- Entschädigung. Zum LandeSrabbincr ist der Rabbiner Br. Weiße zu Dessau ernannt worden. Die religiösen Zustände Anhalts liegen ziemlich im Argen. Von unfern Führern nnb Leitern ist vieles vernachlässigt, vieles gestört worden. Ob Herr Br. Weiße den rechten Sinn nnb das rechte Vcrständniß besitzt, die Geitlcinden in die Bahn des alten, achtem einzigen JudenthnmS zu leiten'? Ob er aus den Häusern den unjüdischen Geist bannen, in die Herzen die Begeisterung für das Jndenthlnu wieder wecken will und wird, jene Begeistcrung. die nicht in Worten, sondern in den unverbrcchlichen Gchorsant gegen das GottcSgcsetz ihre wahre Bethätignng findet? Ob er den unjüdischen Kultus ans den Synagogen weisen, für Schule, Mikwe und Schechita gewissenhast sorgen will und wird! Wir möchten so gerne hoffen, so gerne vertrauen. p. Leipzig, Mürz. Sie haben, geehrter Herr Redakteur, in Ihrer Beleuchtung des Ehrenfeld'schcn Gutachtens die fälschliche Ansicht von der Nichtzugehörigfeit der Thoravorlesnng zum ösfentlicheu Gottesdienste wiederlegt. Es freut mich, Jh! cn berichten zu können, daß der dritte Strafsenat deS ReichSgerichtS in einem Erkenntnisse von 7. Januar d. I. sich dahin entschieden hat, daß die Vorlesttng eines Abschnitts deS Pentateuchs vor versammelter jüdischer Gemeinde im Anschluß an das voranSgehcndc und nachfolgeude Gebet, wenn die betreffende Gemeinde diese Vorlcjnng thatsächlich als einen Vestandtheil ihres Gottesdienstes anffaßt, auch rechtlich als einen Theil des jüdischen Gottesdienstes zu erachten ist und eine Störung dieser Thoravorlesnng nach § 107 deS Strafgesetzbuches als Störung deS Gottesdienstes zu bestrafen ist. Es hat also das Reichsgericht den durch die bedauerliche Gnesener Angelegenheit gefährdeten gesetzlichen Schutz deS jüdischen GottcödicnstcS sicher gestellt. R. 2? ns Baden. Nach der von! großherzoglich badischen Geheimen Rath Friedrich Harduk herausgegebenen ״Bevölkerungsstatistik deS Großherzogthnms Baden" wurden im Großherzogthnm Baden bei der vorletzten Volkszählung 27278 I u d cn ermittelt. BemerkeuSwerth ist sodann die Wahrnehmung, daß während bei den christlichen Konfessionen, wenn and; in ver׳ schiedencm Grade, die ländliche Bevölkerung übcrwiegt, die Inden vorzugsweise als städtische Bevölkerung erscheinen, indem nüiulich 15514 oder 50,9 Prozent in den Städten — davon 2,9 Prozent in den 5 größten Städten — und nur 1 1 704 oder 43,1 Prozent auf dem Laude sich anfhaltcn. Früher waren die Inden in Baden auf gewisse Wohnorte beschränkt, verbreiteten sich aber seit der Freigebnug der Niederlassung und deS Gewerbes, mit der auch ihre bürgerliche Gleichstellnng! 802 stattfand, weiter, namentlich in die größeren Städte und andere betriebssame Orte. Dessen ungeachtet haben sic sich nicht sehr stark vermehrt und sind in letzter Zeit sogar hinter der allgemeinen VolkSznnahme zurückgeblieben. Wenn wir uns. recht erinnern, so ist vor Kurzem von einem Ihrer geschätzten Korrespondenten die gleiche Mittheilnng auch in Bezug auf Mecklenburg gemacht. ES würde interessant sein, auch in den übrigen deutschen Staaten die Verhältnisse auf diesen Punkt hin zu untersuchen, um Damit unseren Gegnern ins

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