Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 4 (28.1.1886)
- Article
- Zur Affaire Rachel Stieglitz
- Date
- 1886-01-28
- Page
- 53 (sequence 2)
- Language
- German
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wurde — hat der k. k. Oberste Gerichtshof befunden: lieber den außerordentlichen RcvisionSrekurS des Chiel Stieglitz: a. beide nntergerichtlichc Entscheidungen, insoferne mit denselben dem Rekurrenten die väterliche Gewalt über seine minderjährige Tochter Marie (früher Rachel) Stieglitz abgcnommcn und Advokat Di׳. Joseph Mochnacki zu ihrem Vormunde bestellt wurde, aufzuheben; b. den Revisionsrckurs in der Richtung, als dem Ansuchen des Rekurrenten um Zurückbringmig seiner minderjährigen Tochter in das väterliche Hans keine Folge gegeben werde, abzuweisen. Dies ans folgen den Gründen: ״Die §§ l 76 und 177 A. B. G. B. spezifiziren die Fülle, in denen einem Vater die väterliche Gewalt zeitweilig oder aber für immer abgenommcu werden kann. Keiner dieser Fälle tritt vorliegend ein, und der Personalrichtcr hat dem Rekurrenten die väterliche Gewalt ledigjich deshalb abgenommen, weil Marie Stieglitz in dem beim königlichen Amtsgerichte in BreSlau am 25. Junik 685 aufgcnommcncn Protokolle begehrt und ihr Begehren damit motivirt Hai, daß sie anläßlich ihres Entschlusses, zur katholischen Religion überzutreten, im August 1881 von ihrem Vater miß handelt worden, deshalb aus dem Elternhause entflohen ist und gegenwärtig befürchte, durch Uebcrredung und moralischen Zwang seitens ihres VatcrS von der katholischen Religion abwendig geniacht zu werden. Dieses Begehren stützt sich nicht ans einen der in den obbezcichneten Gesetzcsstctlen angeführten Gründe, und ebenso wenig vermag die im Jahre 1681 erfolgte Mißhandlung den Ausspruch über die Aufhebung der väterlichen Gewalt zu rechtfertigen, weil nach §178 A. B. G. B. im Falle des Mißbrauches der Väterlichcn Gewalt der Personalrichtcr dies zwar von amtswegen zu untersuchen und die den Umständen angemessene Verfügung zu treffen hat, mithin auf Rücksicht ans §§ 414 und 415 St. G. auch den Verlust der väterlichen Gewalt aussprechen kann, die Voraussetzung dieser Gesetzcsstctten vorliegend aber nicht zutrefse, weil, abgesehen davon, daß weder von Marie Stieglitz noch einer dritten Person die Anzeige wegen Mißbrauches der väterlichen Gewalt erstattet worden war, mithin die Verjährung nach § 532 St. G. cingctrctcn ist, blos eine Mißhandlung stattgefunden hat, dieselbe objektiv als eine schwere nicht konstatirt wurde, und nicht vorlicgt, daß Chiel Stieglitz ein Mensch von roher Gcmüthsart ist. Der Ausspruch über den Verlust der väterlichen Gewalt widerspricht daher dem Gesetze und wird nach Zulaß des § 16 des kaiserlichen Patentes vom 6. August 1854, Nr. 208 R. G. B., behoben. Inwieweit aber mit diesem Ausspruche die beiden Untergerichte das Begehren des Rekurrenten um Zurückbringung seiner minderjährigen Tochter in das Eltern- Haus indirekt abgewicscn haben, wird dieser Ausspruch in der Erwägung bestätigt, daß Marie Stieglitz am 20. März 1865 geboren, am 5. September 1681, mithin zu einer Zeit, wo sic bereits das sechzehnte Lebensjahr überschritten hatte, zur katholischen Religion übcrgetreteu ist, sich dermalen durch zwei Jahre in der HedwigS-Anstalt in Breslau befindet, dort zur Kammerjungfer ansgebildet wird und selbst bittet, dort belassen zu werden, dieselbe nach der im Protokoll vom 24. Juni 1685 vorkommcndcn Kommissionsbemerkung sich!in vollkommen vcrfügungsfähigem Zustande beMdet, somit als flüchtiges Kind im Sinne des § 145 A. B. G. B. nicht angesehen werden kann und nach Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1866, Nr. 49 N. G. B., Anspruch auf richterlichen Schutz in Bezug auf ihren aus freier Ucberzcugung begründeten Religionswechsel hat." Dieses, oberstgerichtliche, im Dezember vorigen Jahres erfolgte Erkenntnis wurde dem Chiel Stieglitz vorige Woche eingehändigt. Ilebrigens hat Chiel Stieglitz auf Befragen vor einigen Tagen von der Breslauer Polizeidircktion die Relation erhalten, daß seine Tochter Rachel, recte Marie, nicht mehr in BreSlau sich bcfindet lind von dort nach einem unbekannte Ort entfernt wurde. Die ״N. Fr. Pr., welcher wir das Vorstehende entnehmen, bringt eine höchst interressantc Beleuchtung dieses bemcrkenswerthcn Falls, die wir unfern Lesern iu nächster Nnmmer bringen werden. W linde!?! ngkti. von Friedrich Rott. ..(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.) ״Theuerste Adele," begann endlich Frau Doktor Wiesenhein, indem sie ihren vollen weißen Arm mit unnachahmlicher Grazie um die zarte Taille der Wittwe legte, ״theuerste Adele, die Wege der Vorsehung sind unerforschlich. — Ich habe zwar Deinen seligen Mann nicht persönlich gekannt, aber gewiß, er muß einer der hochherzigsten und edelsten Manschen gewesen sein, denn nur der Verlust eines solchen rechtfertigt einen tiefen, aufrichtigen Schmerz wie den Deinen"׳ ״O, Du hättest ihn kennen sotten!" schluchzte Adele, ״er war der edelste, der beste Mensch! — nur zu wenig habe ich ihn verdient." ״ ־Dein Schmerz macht Dich ungerecht gegen Dich selbst," erwiderte die Freundin mit feinem Lächeln, ״warum hätte denn die beste Frau den besten Mann nicht verdienen sollen?".