Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 39-40 (23.9.1885)
- Article
- Uneigennützigkeit
- Date
- 1885-09-23
- Page
- 617 (sequence 1)
- Language
- German
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M 39 rr. 40. 617 Jeschrrrmr. Aneigennützigkeil. Wer dürft' es wagen, Menschen drum zu schelten, Weil sie ans ihren Vortheil sind bedacht? Wer dürfte Jemand lassen eS entgelten, Weil er gesucht, waö ihm Gewinn gebracht? Denn tief im Herzen wurzeln unsere Triebe, Ist auch zu meistern sic des Menschen Pflicht. Bei Eigennutz und bei der Eigenliebe Dem Edlen selbst an Kraft cs oft gebricht. Drum, wer auch immer sucht sich selbst zu nützen, Zugleich zu schaden Andern stets sich scheut, Der darf der Menschen Achtung doch besitzen, Da er zum Bösen ja die Hand nicht beut. Doch höher, wer beim eigenen Gewinne Nicht diesem ganz in Eigennutz gehorcht; Indem mit Wort und That in edlem Sinne Auch für der Andern Wohl er ist besorgt. Doch wer stets sucht die Menschen zu erfreuen, Uneigennützig stellt sich selbst zurück, Des eignen Schadens niemals sich läßt reuen, Im Glück des Andern findet eignes Glück, Wer so die Menschheit hat in Lieb' umschlungen, So treu und innig sie umfangen hält, Dem ist ein großes, schönes Werk gelungen, Für das den Lohn er trifft in jener Welt. Ein solcher Mensch dem reinen Engel gleichet. Der treu im Dienste seines Schöpfers steht; Zur Welterhaitnng er die Hände reichet, Auf daß die Menschheit stetig vorwärts geht. Ein solcher Mensch steht ans der höchsten Stufe; Zu ihm. zu ihm schau immer nur empor, Und froh und freudig folge seinem Rufe, Hör' auf sein göttlich Wort mit will'gem Ohr. Und wer von einem solchen kann bekunden, Der möge jubeln und frohlocken laut; Denn einen Edelstein hat er gefunden, Wie schöner er von Keinem ward geschaut. L. G. L. Die hchörWe Genchmms j!1r An- WkMg von jsMlitWk Kuljusbelmtm in Preußen. Der ß 52 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt: ״Die gewählten Kultusbeamten dürfen in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, bis die Regierung erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. Die Regierung hat bei dieser Erklärung außer den Förmlichkeiten der Wahl nur darauf Rücksicht zu nehmen, ob die gewählten Kultusbeamten unbcscholtene Männer sind." Der § 71 desselben Gesetzes schreibt vor: ״AuSländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung (des Minister des Innern) weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch Gewerksgehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden" und bedroht die Uebcrschrcitung dieses Verbots für die Inländer und die fremden Juden mit einer Geldstrafe von 20 bis 300 ReichSthalern, oder einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe. Es sei zunächst bemerkt, daß durch Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 24. Mai 1878, welchem sich das Ministcrialreskript vom 10. Januar 1879 anschließt, von dem Erforderniß einer besonderen Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden als Gewerksgehülfen, Gesellen oder Lehrlinge auf Grund des H 41-der Neichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 nicht mehr festzuhalten ist. Dagegen muß es aber nach demselben Ministcrialreskript bezüglich der Annähme ausländischer Juden als Rabbiner und Syna׳ gogenbeamtc oder als Dienstboten bei den Vorschriften des § 71 sein Bewenden haben. Aus diesen gesetzlichen Vorschriften erhellt das Folgende: a. daß israelitische Knltusbcamte überhaupt nur nach erfolgter Genehmigung der Negierung in ihr Amt eingewiesen werden dürfen; 1). daß. insofern dieselben Ausländer sind, diese Genchmigung von dem Minister des Innern zu erfolgen hat; c. daß bei der Ueberschreitung der besonderen Bestimmung hinsichtlich der Annahme von jüdischen Ausländern als Knltusbeainte eine Geld- und eventuell eine Gcsängnißstrafe gegen den Annehmenden und Angenommenen zu erkennen ist. Man kann wohl kaum darüber im Zweifel sein, daß die im § 52 genannten ״Knltuöbcamten" identisch sind mit dem ״Rabbiner und Synagogcnbeamten" des K 71. Es unterliegt demgemäß die Anstellung der Rabbiner, Lehrer, Vorbeter, Schächter, Synagogendicner der Genehmigung der Negierung, und falls sie Ausländer sind, der Genehmigung des Ministers des Innern. Wir glauben nicht, daß hierüber irgend ein Zweifel obwalten kann, ebensowenig, daß, insofern cs sich um die besonders mit Strafe bedrohte Annahme eines ausländischen Juden handelt, sowohl der anstellende Vorstand, wie der angestellte Synagogenbeamte straffällig werden. Es sollten deshalb die Gemeinden und Beamten in den preußischen Landcötheilen, welche