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Jeschurun · 1885-06-25 · Heft 26 (25.6.1885) · p. 412

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 26 (25.6.1885)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1885-06-25
Page
412 (sequence 2)
Language
German
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412 Gewebe (סרבות) oder sonstiger Veränderungen an der Lunge weniger oder mehr rigoros vor, ganz läßt sich, wie dies- Eingeweihten bekannt ist, diese Loslösung und damit meist das Ausblasen der Lunge nicht ver-!neiden, was aber durch jene Anordnung des Magistrats mir einer progressiven Geldstrafe belegt werden soll. Die Veranlassung zu dieser Anordnung, welche übrigens ähnlich in einigen Regierungsbezirken bestehen soll, ist selbstverständlich weder eine antisemitische (davon sind G. s. D. beide Behörden weit entfernt), noch eine thierschützlcrische. Die Anordnung bezweckt vielmehr, den vielfach vorgekommenen Betrug hintanzuhalten, der besonders bei ungeborenen Kälbern vorkam, welche betrngcrischcrweise durch das Ausblasen für bereits geborcne ausgegeben und als solche verlauft wurden; sodann sollen durch diese Anordnung die schädlichen Einflüsse der eingeblascneu Luft abgewendet werden, und zwar zunächst wenn das Aufblasen von Personen vorgcnommen wird, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, deren schädlicher Einfluß auch dadurch nicht gemildert wird, daß sie sich zu der Prozedur eines Blasebalges bedienen. Bei der Lief einschneidenden, vcrhängnißvollen Bedeutung, welche die Anordnung, wenn strikte durchgesührt, für die Beschaffung von Koscher-Fteisch haben müßte, konnte die Anordnung die Vertreter der hiesigen Gemeinden nicht gleichgültig lassen, und es haben sich der Vorstand der hiesigen Synagogcngemeindc und der Adaß-Iisroel mit einem entsprechenden Gesuche an die kompetenten Behörden gewendet, des Inhalts, daß das religiöse Bedürfuiß für das vorübergehende Aufblasen der Lunge berücksichtigt werden möge. Wie wir hören, hat das Rabbinat der Adaß-Jisrocl in einer Beilage zu dem Gesuche eine genaue Detaillirung der jedesmaligen Veranlassung des AufblasenS und der Art, wie dasselbe borgenonuncn wird, gegeben. ES ist um so eher zu erwarten, daß die hohen Behörden unzweifelhaft optima {ide vorgingcn, und sicher dieses Bedürfuiß eines so großen ThcileS der Bürgerschaft von Vornherein berücksichtigt hätten, wenn sie entsprechend insormirt gewesen nniren. Es ist aber gut, wenn unsere Glaubensgenossen auch anderswo diese Angelegenheit im Auge behalten, um so Vorkehrungen zu treffen, da, allem Anscheine nach, die Verordnung, namentlich in Preußen, allgemein eingeführt werden soll. -a- Berriu, 19. Juni. Ich habe es in meinem vorigen Briefe ausgesprochen und wiederhole es nachdrücklichsr: wir freuen uns nicht der sittlichen Gebrechen unserer Gegner, wir weiden uns nicht an ihren Fehlern. Wohl aber haben wir die Pflicht der Sclbstvertheidignna, und wir dürfen deshalb in der Ausübung dieser Pflicht auch von dem Resultate Akt nehmen, welches der Prozeß Stöacr contra Bäcker zu Tage gefördert. Seit drei Jahren unterziehe ich mich der wenig bcneidenSwcrthen Arbeit, die Thütigkcit des Herrn HofpredigerS, insofern sie sich den Juden und dem Judcnthume zuwendet, zu koutroliren und sein Wirken auf diesem Gebiete für die jüdische Chronik zu registriren. Stöcker hat seinen Namen in unauslöschlichen Zeichen eingetragen in das Buch der jüdischen Leidensgeschichte. Mögen unsere hoffentlich glücklicheren Enkel mit dem Namen Stöcker zugleich auch das Urthcil kennen lernen, welches, nicht die Großväter, sondern ein königlich preußischer Gerichtshof durch den Mund seines Präsidenten über ihn nach ernster, gewissenhafter Prüfung gefällt. Sie haben, Herr Redakteur, bereits angefangen, die Prozeß- Verhandlung ausführlich zu bringen und werden ohne Zweifel auch das Crkenntniß in voller Ausdehnung mittheilen. Ich beschränke mich deshalb darauf, nur kurz hervorzuhcben, daß der Gerichtshof anerkennt: der Herr Hofpredigcr Stöcker habe einen Eid geleistet, dessen Inhalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt; er habe zugestandenermaßen Personen als Juden bezeichnet, welche keine sind und sich bei diesem Zugestandnisse der nach der Ansicht des Gerichtshofes unschicklichen, ja gehässigen Bemerkung ״Nun, dann ist er schlimmer als ein Jude!" bedient; er wäre mit der Verneinung der Frage, ob er die bekannte Antisemitenpetition unterschrieben, ״mit der fest ge stelltcn und unzweifelhaften Thatsache in Widersprnch gewesen;" bei einer andern Behauptung habe er sich wiederum mit der Sachlage m i n d e ste n S t heilweise im Widerspruch befunden; ebenso bei noch ferneren Anlässen; inkorrekter Weise habe er eine ihm für einen bestimmten Zweck übergebene Summe Geldes anderweitig verwendet. Der Gerichtshof konstatirte ferner die Heftigkeit seines Wesens und sprach cs aus, daß der Jude seinen Glauben und den seiner Väter nicht lieben müsse, ״der nicht schließlich tief gereizt und innerlich empört würde, wenn er Angriffe sicht und wiederum sieht auf seinen Glauben und die Gleichberechtigung seines G l a u b e n s, zumal, weun diese Angriffe von eine m Geistliche n (Stöcker) kommen." Der Gerichtshof erklärte ferner, daß wenn er Herrn Hofprcdiger Stöcker, ״auch nicht den bewußten Konflikt mit der Wahrheit unterschieben kann und will, doch das ganze Auftreten ן des Zeugen Stöcker in Bezug auf seine Erklärungen, was er sagt und verneint, ein unvorsichtiges gewesen." Ganz ausdrücklich hatte der Gerichtshof seinen Präsidenten beauftragt cS zu sagen: daß dieses Auftreten ״ein mindestens leichtfertiges gewesen ist." Der Gerichtshof erklärte endlich noch, daß ״das Auftreten dcS Zeugen Stöcker in der Audienz nicht arm an Ausfällen und Invektiven war." — So erscheint das Bild Stöckers nach der Schilderung

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