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Jeschurun · 1885-06-11 · Heft 24 (11.6.1885) · p. 373

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 24 (11.6.1885)
Article
Der israelitische Religionsunterricht an den Staatsschulen
Date
1885-06-11
Page
373 (sequence 2)
Language
German
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im Königreich Bayern vom 4. Mai 1877, Nr. 18. in der Allerhöchsten Bcrordnnng, die Umbildung der Gewerbeschulen in Realschulen detrcfscnd: ״Die schriftlichc Prüfung beginnt am 15. Juli, oder weun aus diesen Tag ein Samstag oder Sonntag fällt, am 17. oder 16. Juli und dauert 3 Tage". Nach §22, der die mündliche Prüfung bespricht, erstreckt sich dieselbe vor Allem auf Religion. Und weun Examinanden in derselben mit drei anderen Lchrgegenstäuden die Zensur ״Ungenügend" erhalten oder nur in einem Gegenstand (also die Juden auch in jüdischer Religion) völlige Unwissenheit an den Tag gelegt haben, muß ihnen das Absolntorium verweigert werden (nach § 23). Mit diesem hohen Erlasse dürfen wir gewiß zufrieden sein. Wird doch durch diesen der jüdischen Religion volle Gerechtigkeit gewährleistet und deren gleiche Berechtigung nach jeder Richtung hin ausgesprochen. Wie gerecht die königliche Negierung ist, beweist auch folgender Fall: Ein jüdischer Neligionslehrer an einer Realschule hatte nämlich in seinem Unterrichte das Sabbathgesetz erläutert und n. A. auch hervorgehobcn, daß das Schreiben am Sabbath oder eine sonstige der wegen תולדות, ל״ט אבות und שבות verbotenen Thätigkeit eine schwere Versündigung sei. Ein jüdischer Vater fühlte sich aber hierdurch in seinen väterlichen Rechten gar schwer verletzt, und er wollte durchaus nicht zugeben, ״daß seinen Kindern, während er an! Samstag alle möglichen Arbeiten verrichtete, von seinem Lehrer deshalb die Hölle heiß gemacht werde." (Sv ungefähr drückte er sich aus.) Er führte daher beim königlichen Rektor gegen den ״rücksichtslosen" Lehrer Beschwerde. Daselbst abgewiesen, wendete sich der in seinem Vaterrechte vermeintlich bedrohte Mann an die königliche Negierung und verlangte nichts Gcrüigercs als die Dispensation seines Sohnes vom Religionsunterrichte über- Haupt. Selbstredend ging die Regierung hierauf nicht ein. Wir übergeben hicmit den Beschluß der hohen Negierung der Ocffentlichkcit. der für Eltern, deren Kinder bayerische Schulen besuchen, und besonders für die an den Staatsschulcn wirkenden israelitischen Neligionslehrer von Interesse sein dürfte: 1) ״Das Gesuch des . . . um Entbindung seines Sohnes vom israelitischen Religionsunterrichte kann nicht genehmigt werden, nachdem dieser Unterricht nach den organischen Bestimmungen für die Gewerbeschulen vom 1. Oktober 1870 innerhalb der darin gezogenen Grenze obligat und aus der Beschwcrdevorstellung vom 18. November v. I. kein Grund zu entnehmen ist, der eine Dispensation von dem an der Anstalt selbst eingerichteten bezüglichen Unterrichte zu rechtfertigen vermöchte." 2) ״Nach den bestehenden Vorschriften ist den israelitischen Schülern an Sabbathen die zum Besuche des Gottesdienstes nöthige Zeit sreizugeben und darf auch gegen solche Schüler kein Zwang zur Ucbcrtrctnng dcS Verbotes, am Sabbathc zu schreiben, slattsindcn; — dagegen ist cs aber aud) Seitens der Schulbehörde nicht zu be» anstauden, wenn ein israelitischer Schüler am Sabbathe sich freiwillig während der galten schulordnnngsmäßigen Unterrichtszeit am Unterrichte belheiligt und gleich den übrigen Schülern beschäftigt, sofern dies mit Zustimmung des Vaters geschieht." Die Negierung hat mit diesem Beschlüsse nur korrekt gehandelt, gerecht in jeder Hinsicht. Wie ׳ weit die Schüler von diesem königlichen Erlasse Gebrauch machen wollen, hängt in bedeutendem Maße von dem Neligionslehrer selbst ab. Es sind uns in Bayern Städte bekannt, wo fast die ganze jüdische Schülerschaar den Sabbath durch Schreiben schnöde entweiht. Auf unsere Erkundigung, was denn der jüdische Geistliche und der Neligionslehrer dagegen thun, erhielten wir zur Antwort: Erstercr habe es geradezu erlaubt. Das ist die mutte Wahrheit. Ist es aber nicht geradezu himmelschreiend, wenn uns von Seite der königlichen Regierung in Neligionssachen vollständige Freiheit gewährt wird, und wir nicht nur davon keinen Gebrauch machen, sondern die Geistlichkeit׳ sogar die Entheiligung des Sabbaths jauftiomrt? Giebt cs etwas Unerhörteres? Werden nicht auch diejenigen Schüler, die gewissenhafter als der Geistliche die Gebote Gottes beachten, dadurch zur Sünde verleitet? Durch ihre Gewissenhaftigkeit sehen sie sich, nicht dem Gespötte ihrer christlichen Mitschüler, sondern der jüdischen Mitschüler auSgcsetzt! Wahrlich, solche Zustände sind mehr als traurig! Hier heißt es auch: Hilf dir selbst, dann ist dir geholfen. Ein jedes Gemeindemitglied sollte sich gedrungen fühlen, daö Heiligthnm zu retten, wenn die zur Lehre Berufenen es verrathen. Gegen die Pfaffen, welche sich Rabbiner nennen, aber GotteS Gesetz verleugnen, sollten die Gemeinden, sollte jeder wackere Jude' sich erheben. (Schluß folgt.) Nihilismus und Zudenllium. Lon FricdrichNott. * (Alle Rechte Vorbehalten.) (Fortsetzung.) Doch ein indischer Nabob sah die reizende Gräfin als Soubrette, und plötzlich, wie er anfgetancht, schwand auch ihr Name wieder von den Brettern, die die Welt bedeuten, um hinab zu sinken in jene Sphären, d!e man die Halbwelt nennt. Einundzwanzigstes Kapitel. In allen Ländern EliropaS und selbst jenseits deS Ozeans, überall, wo Menschen menschlich fühlen, hatte das traurige Geschick der russischen AuSrvandcrer die

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