Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1885-06-04 · Heft 23 (4.6.1885) · p. 364

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 23 (4.6.1885)
Article
Deutschland : Frankfurt a. M. [Nachricht]
Date
1885-06-04
Page
364 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2932754-2933101-2933124--18889-2961316
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

864 g. Frankfurt a. M , 26. Mai. Ein in mancher! Hinsicht' nicht uninteressanter Rechtsstreit ist kürzlich! vor dem Oberlandcsgericht zur Entscheidung gekommen. Das Kuratorium des NcalprogymnasiumS in Hechln gen klagte gegen den Vorstand der dortigen israelitischen Gemeinde dahin, daß dasselbe schuldig sei, zur Ausbringung der aus den Einnahmen des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionen der Lehrer genannter Schule zu Hechingen in vierteljährlichen Raten einen nach dem Lerhältniß der zeitweiligen jährlichen Beitrage des Staates und der Stadtgcmcinde, sowie einen zur Unter- Haltung der erwähnten Schule zu bestimmenden Zuschuß zu zahlen. Die israelitische Gemeinde weigerte sich, ihre Rate zu bezahlen und wurde diese Vorschußweise von der Staatskasse entrichtet. Kläger behauptete, daß nach einer Verordnung des Kultusministers Dr. Falk die Landeskasse, die Stadtgemeinde zu Hechingen und die israelitische Gemeinde die Kosten der Pensionslasse, nach Verhältniß ihrer Beiträge zur Unterhaltung der Anstalt, aufzubringen haben; der Vorstand der Gemeinde habe sich dazu auch bereit erklärt. Hierauf wurde erwidert, daß der Vorstand zu einer solchen Erklärung, ohne die Gemeinde zu fragen, kein Recht gehabt habe. Der Gerichtshof wies die Kläger ab. Die israelitische Gemeinde zu Hechingen habe zur Zeit dcS Fürsteuthums Hohcnzollern--Hechingen neben der bürgerlichen Gemeinde einen besonderen Verband gebildet, welcher, abgesehen von dem Besitze einer Markung, alle Kennzeichen einer politischen Gemeinde an sich trug. Als der Anschluß des Fürsteuthums an Preußen erfolgte, habe die preußische Negierung erklärt, die Judenschaft sei blos eine Kuttusgemeinde, die dem Stadtschnltheißen unterstellt sei. Die israelitische Gemeinde sei eine Korporation, welche, durch die Rechtsordnung anerkannt, als solche das Recht habe, Beschlüsse zu fassen und Vertreter zu wählen; da sie aber einer bestimmten Verfassung ermangele — die alten Gemeindeftatutcn konnten nicht mehr aufgefunden werden׳ cs sollen aber vor mehreren Jahrhunderten solche cxistirt haben —, könne nur eine Generalversammlung als Repräsentant und die Entscheidung der Mehrheit in derselben als rechtsverbindlicher Beschluß für die Gesammtheit angesehen werden. So könne auch nur durch Zustimmung der Mehrheit einer Generalversammlung die Gcsammtgemcindc rechtskräftig zu den beantragten Leistungen angehaltcn werden. Eine solche Zustimmung sei nicht erfolgt; deshalb sei der Rechlscinwand der Beklagten wegen mangelnder Kompetenz des israelitischen GerneindevorstandS als zutreffend zu erachten und könne eine Verbindlichkeit der Gemeinde zur Uebcrnahme ciner Verpflichtung nicht anerkannt werden. 1*. Aus Thüringen, 28. Mai. Es dürfte der Mitthkilung nicht uuwcrth sein, daß die Königliche Eisenbahndircktion in Magdeburg dem Herrn Rabbiner Ov. Krön er zu Erfurt auf eine dcsfallsige Vorstellung den folgenden Bescheid zu Gunsten der Thcilnehmcr an der Versammlung des Vereins israelitischer Kultusbeamten Mitteldeutschlands zngehen ließ: ״Magdebürg, den 23. Mai 1885. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 7. d. Mrs. benachrichtigen wir Euer Wohlgeboren ergebenst, daß der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten uns und die Königliche Eisenbahn-Direktion in Erfurt ermächtigt hat, für die Theilnehmer an der anr 25. und 26. d. Mts. Hierselbst stattfindenden Versammlung des Vereins israelitischer Kultusbeamten Mitteldeutschlands die Geltungsdauer der frühestens am 24. d. M. zur Reise nach Magdeburg oder in der Richtung auf Magdeburg von ihnen ge-- lösten Netonrbillets bis 31. d. M einschließlich anszu dehnen. — Behufs der Verlängerung der Geltuugsdaucr der betreffenden RctourbilletS sind denselben auf die Rückseite von Ihnen Fakturen mit folgendem Text aufzukleben: ״Gültig zur Rückfahrt bis 31. Mai er., an welchem Tage die Rückfahrt vollendet sein muß. — Zur Rückfahrt abzustempeln." Demgemäß sind die sämmtlichen Billets vor Antritt der Rückreise der Hiesigen Billetexpcdition znr Abstempelung vorzutegen. Wir ersuchen Sie ergebenst, den Theilnehmern an der Versammlung entsprechende Mittheilung zu machen. — Die Fakturen werden von nnS beschafft und sind bei der hiesigen Bittetexpedition unter Vorzeigung dieses SchrcibeS in Empfang zu nehmen. — Die unbenutzt gebliebenen Fakturen wollen Sie gefälligst an die hiesige Billctexpedition bis spätestens 31. Mai er. znrückgchen lassen. Thomas." * Tb.oru, 22. Mai. Ucber den gegenwärtigen Stand der Ausweisungen aus Westpreußen macht die ״Gaz. Toruuska" nach Informationen auf den׳ LandrathSämtcrn die Mittheilung, daß Leuten, die im Dienste sichen und kontraktliche Verpflichtungen haben, erklärt worden sei, daß sie in ihrer Stelle bleiben und die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllet! können. Einige von diesen Leuten haben, um einer späteren Ausweisung zu entgehen, sich weiter nach Preußen hineinbegeben, oder sind bereits über die Grenze gegangen. Andere, welche in Preußen Grund und Boden besitzen, haben, erschreckt durch die Ausweisungs-Verfügung, mit Verlust ihr Besitzthmn bereits verkauft. — Von den russischen llntcrthancn jüdischer Religion werden nur wenige von der Ausweisungs-Androhung betroffen, da sic entweder, um für alle Fälle gesichert zu sein, sich noch zu rechter Zeit um die Naturalisation, oder wenigstens um eine AufeNihaltSkartc zu bewerben verstanden haben, während die schlichten Arbeiter von dort geglaubt haben, es sei besser für sie, ohne Anmeldung sich hier aufznhaltcn. Die Gemeinde-Vorstände haben von den Ankömmlingen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.