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Jeschurun · 1884-10-30 · Heft 44 (30.10.1884) · p. 690

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 44 (30.10.1884)
Article
Der Erlaß des Herrn Kultus- und Unterrichtsministers vom 18. Juni 1884
Date
1884-10-30
Page
690 (sequence 2)
Language
German
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690 die?agc bei* jiibifdjcn Feiertagen eine besondere Rücksicht nicht net,men sollen; -- und er erwartet v) daß cS den Direktoren durch geeignete Borftcllungcn gelingen wird, die Dispensationen non dem Unterricht an den jüdischen Feiertagen möglichst herab-׳ znmindcrn. Zum Bcrständniß für das Verhältnis;, wie solches dnrcli die Ministcrialrcskriptc von! >'׳. Mai 1 und Iaiuiar l8U'1 festgesetzt ist, deren Abänderung von dem Königlichen Pioviitzial-Schultolleginm in Königsbcrg beantragt, aber von dem Herrn Minister versagt worden, fügen wir diese Erlasse hier wörtlich an: ״jüdischen Eltern, welche ans religiösen Motiven ihre Löhne am Sonnabend ganz oder für die Stunden des (Gottesdienstes entbunden zu sehen wünschen, kann die gebührende Berücksichtigung nicht versagt werden. Demgemäß ist bestimmt, daß in den Fällen, wo die Ellern selbst bei dein Königlichen Provinzial-Schnlkolleginm darum nachsuchen, jüdischen Schülern die gedachte Dispensation crthcilt werde, wobei entere da!aus hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Bcrautwortung für die ans derartigen Schnlversännmissen bei den betreffenden Schülern entstehenden Folgen übernimmt." lMinisrerialreskript vom 0. Mai 1859 M. Bl. S. ^48.) ״Durch die Verfügung meines -Herrn Amtsvorgängers vom <!. Mai 1859 lMinisterialreskipt Bl. S. -18) ist bestimmt worden, daß in den höheren Lehranstalten jüdische Schüler, deren Eltern es wünschen, am Sonnabend ganz oder für die Stunden des GvtteSdienstes votn Schulbesuch entbunden werden. Mit dieser für die öffentlichen höheren Schulen des Staats allgemein gültigen, und durch die Grundsätze religiöser Toleranz gebotenen Anordnung ist cs unvereinbar, daß jüdischen Knaben, welche die Schulen Sonnabends besuchen, die geringere Berücksichtigung, sich des Schreibens au diesem Tage enthalten zu dürfen, versagt sein soll. Thatsächlich wird auch, so viel hier bekannt, den jüdischen Eltern, die ihre Wünsche in dieser Beziehung gehörigen Orts zu erkennen gegeben haben, bei allen öffentlichen Schulen in Preußen gewillfahrt, mit Ausnahine der dortigen Ncalschulc, auf welche sich die Beschwerde bezieht, worüber das Königliche Provinzial-Schulkolleginm unter dein 4. v. M. u. I. berichtet hat. Da aber die Anwendung vorgedachter allgemeiner Grundsätze durch Spezialbestinimungcn eines Patronats, sofern cs sich nicht nm eine geschlossene Anstalt handelt, nicht eingeschränkt werden kann, so kann K 3 des Statuts genannter Realschule, wonach sie jüdische Knaben nur unter der Bedingung aufnimmt, daß sie auch am Sonnabend die Schule besuchen, schreiben und zeichnen, nicht mehr aufrecht erhalten werden; auch hat nach der Anführung des Königlichen Provinzial-SchnlkolleginmS der Magistrat selbst sich für einzelne Fälle das Dispensationsrecht Vorbehalten. — Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Schulkolleginm, den Magistrat nunmehr im Sinne des Vorsteheitden zu verständigen und ihn zu veranlassen, daß er den vorerwähnten Paragraph des Statuts der Realschule ganz ansgcbe und den Direktor erntächtigc, jüdische Schüler auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vom Schreiben am Sonnabend zu dispensiren, wobei letztere geinäß der Verfügung vou! <>. Mai 1859 darauf hiltzuweiscu siud, daß die Schule keine Berantwortnug für die ans derartigen Versäumnissen bei den betreffenden Schülern etwa hervorlretenden Folgen übernimmt. Die Direktoren der anderen dortigen höheren Schulen, soweit cs noch erforderlich sein sollte, mit entsprechender Anweisung zu versehen, bleibt dem Königlichen Provinzial-Schulkolleginm überlassen (Min. Rest, votn 3". Januar 1859 M. Bl. S. 71). Wir scheu in diesen beiden Ministerialerlassen das Walten eines wahrhaft religiösen Geistes, einer gerechten Gesinnung und die Berwirklichnng der Grundsätze einer religiösen Toleranz. Sic zählen sicherlich zu den schönsten Zierden der obersten preußischen Schulbehörden und haben ohne Zweifel wesentlich dazu beigetragen, der preußischen Schule und der ihr anvertrauten Jugend den gleichen kreist, die gleiche Gesiuunug und dieselben toleranten Grundsätze einzuflößen, von welchen das Königliche Preußische Unterrichtsministerium erfüllt war. Es spricht in diesen Ministcrialverfügnngen sich der große Gedanke ans, daß vor allem die Schule, diese Pflanzstätte der Bildung und Erkenntniß, Achtung bezeigen soll der gewissenhaften Pflichterfüllung auch der Religion einer Minorität, weil nur das religiöse Wesen einen entsprechenden Boden für die gedeihliche Ent- Wickelung des sittlichen Wesens darbietet, und alle Erkcnntniß und Fertigkeit erst den wahren Werth erlange, so sie auf solchem Grunde sich entfalten. Nur wahrhast religiöse Jünglinge reifen zu wahrhaft sittlichen Menschen und zu loyalen Bürgern heran. Und das Beispiel, welches die Schule in dieser Achtung und Werthschätznng der religiösen Gesetze einer Minorität ihrer Angehörigen bethätigt, flößt der Majorität der Jugend Achtung und Werthschätznng für ihre Religion ein. Gerade die der fremden Religion bekundete Rücksicht läßt die Religion überhaupt als das höchste und schätzcnsivürdigste Gut erscheinen. ׳. Fortsetzung folgt.)

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