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Jeschurun · 1884-10-23 · Heft 43 (23.10.1884) · p. 687

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 43 (23.10.1884)
Article
Ein glücklicher Wurf!
Date
1884-10-23
Page
687 (sequence 2)
Language
German
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687 war oft imtcrOvocfjcu, während der Belagerung war Prag total abgeschlossen gewesen; säst alle ihre Schuldner waren zahlungsunfähig, die Waarenvorrmhe cutwerlhct worden. An einen baldigen Aufschwung ans dieser traurigen Lage war für die Prager Kaufmannschaft nin so weniger zu denken, als ihr alle Mittel zu einen! lukrativen Geschäftsbetriebe fehlten. Die Prager Geschäslswelt hatte mit ihrem Vermögen auch ihren Kredit verloren, wer mochte wohl der Kausmcmnschast eines vom Kriege hcimgcsnchtcn, von Freund und Feind ansgesogcnen Landes große Summen anvcrtranen? Ein weiterer Grund für die Verarmung der Prager Gemeinde lag auch darin, daß der größte Theil der fremden Bachnrim Prag während des Krieges vcrlassen hatte. Neben der großen Zahl armer Talmudjunger, welche die Wvhlthäligkcit der Prager Gerncinde- Mitglieder in Anspruch nahmen, gab cs auch eine große Zahl wohlhabender, die von ihren Eltern viel Geld geschickt erhielten, und cs gab Familien, die nur davon lebten, daß sie fremde Bachnrinl in Pension hatten. In dieser Zeit harter Bedrängniß im Sommer des Jahres 520 der kleinen jüdischen, d. i. 1765 der üblichen Zeitrechnung, erschien ein in allen Synagogen affigirtcr Ehrnß in welchem der Oberrabbiner und das Nabbiuat mit Zustimmung des Vorftchcr-KollegiumS vorläufig für die Dauer von drei Jahren, ״Jedermann, sowohl den Familienvätern als den Bachnrim und anderen Zöglingen, Jungfrauen n. s. f. jedes Spiel, cs möge das Spiel seinen Namen haben, wie es inuncr meid! ich werden kann, niit Karten, Kugeln oder andern Kaulen (offenbar um einer erneuerten Spitzfindigkeit eincS zweiten Löb zu begegnen), Würfel, Billiard, Lotto, cs sei innerhalb oder außerhalb Prags in dem Umkreise einer Meile" streng verbot. Ausgenommen waren die Halbscsttage des Peßach^ und L aubhüttcnsestcs, die Purim- und Ehanukatagc; endlich die Besucher einer Person, die zur Ader gelassen worden war. Allein auch diese Ausnahmsbcgüustigungen waren anderweitig eingeschränkt. Es durften nur Männer mit Männern und Frauen mit Frauen sich den vorgenannten Unterhaltungen hingebcn, und durste in! ersten Falle die Zahl der Spielenden vier nicht überschreiten. Dagegen war cS an den genannten Tagen auch gestattet, daß der Gatte mit der Gattin, der Vater mit der Tochter, die Mutter mit den! Sohn ein Spiel mache. Weiteres wurde in diesem Edikte verordnet, daß bei einer Wöchnerin nur Frauen, aber in keinem Falle Männer spielen dürfen, selbst wenn diese ganz abgesondert für sich untereinander spielen wollten. Auch die Ma^imalsätze sind in diesem Ehrnß normirt. Derselbe durste bei Männern nicht drei Kreuzer ') Brkanmmachüng, Kuudgcü'.mg, Verlautbarung. (circa 2'/2 Pf.), bei Frauen nicht l H2 Kreuzer übersteigen. Ferner wurde in dem Edikte ausgesprochen, daß für den Fall, als nach drei Jahren dieses Verbot nicht ausdrücklich aufgehoben würde, dasselbe stillschweigend fortzu'vestehen habe. Auch wurde cs Jeder-!nanu mit größten! Nachdrucke ans Herz gelegt, wenn es nicht die dringendste Nothwendigkcit erfordere, kein Kassechans zu betreten, den Frauen aber war dies ohne jede Ausnahme strengstens verboten und die Dawiderhandelnden wurden — wie mit Kraft betont wurde sogar mit sch i mpflichc!׳ Strafen bedroht. Als wundersame Eigentümlichkeit und als Beweis, welchen großen Einflusses sich die geistlichen und Weltlichen Behörden des Ghctto's bei der Negierung erfreuten, erwähnen wir noch, daß es in dem Erlasse auch akzentuirt wurde, daß die Geld- und anderen Strafen mit Bewilligung und wenn nothwendig, mit Unterstützung der Staatsbehörde, welche dem Inhalte des Erlasses vollkonnneu znstimme, cingchobcn, beziehnngsweise vollzogen würden. Am Schlüsse wird erklärt, daß dem Denunzianten ein Drittel der Geldstraft znsällt und die Ueberzengung ausgesprochen, ״daß wohl jeder seine Leidenschaft beherrschen und der Stimme der Weisen Gehör geben wird." Obgleich in diesem Erlasse auch daraus hin gewiesen wird, ״daß Spiel und leichtsinniges Wesen den Menscheu zu allem Bösen verleiten", sind wir doch der Ansicht, daß der größere Theil dieses Ediktes ans OpporLunitätsrücksichten, um jede nnnöthigc Ausgabe hiutanzuhalten, erlassen wurde. Wäre das Verbot aus religiösen Gründen erfolgt, so hatte es für alle Zeiten gelten müssen. Was vom Standpunkte der Religion!765 verboten war, konnte unter keiner Bedingung in drei Jahren erlaubt sein. Darin lag auch der Grund, daß der trotz seiner großen Frömmigkeit und seines Glanbenscifers hclldenkende Nabbi Ezechiel Landau — der einige Jahre früher das Kegelspicl für ganz unbedenklich erklärt hatte, — sich später doch zu dem strengen Verbote veranlaßt sah. Es ist mehr als ein Jahrhundert seit jenen! Tage in dein Zeiten ströme dahin geflossen, an welchem Nabbi Jecheskel Landau s. A. das erste und letzte Mal in ftinem, dem Studium und dem Unterrichte der Gotteslehre, den! Wohlc der Jndcnheit, der Ehre des Judenthums gewidmeten, wirknngsreichen Lebens auf der Kegelbahn ״alle nenn" geworfen, allein die dankbare Erinnerung an ihn, hat auch das Unbedeutendste, was! er gethan und gesprochen, bis ans die Gegenwart erhalten und Greise haben diese Geschichte aus dem Munde ihrer Großväter erfahren, welche zur Zeit, als sie sich znlrng, selbst noch junge Bachnrim waren.

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