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Jeschurun · 1884-10-23 · Heft 43 (23.10.1884) · p. 682

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 43 (23.10.1884)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1884-10-23
Page
682 (sequence 2)
Language
German
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682 i'ilUTn znrückgewieseu werben. In letzterer Beziehung sehe ich in ich veranlaßt, insbesondere darauf hinzuweisen, daß für die Ansertignng der ׳christlichen Arbeiten in der Reifeprüfung seitens der jüdischen Schüler eine Dispensa:ion vom Schreiben am Sonnabend nicht beansprucht werden kann. Es muß vielmehr gefordert werden, daß diejenigen von ihnen, welche die Reifep-.nsung abiegen wollen, sich auch den vorschriftsmäßigen Anordnungen unterwerfen und eventuell am Sonnabend sich der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit unterziehen. Es ist ferner nicht angängig, daß die technischcn Räthe an den Provinzial-Schnlkvllegicn, deren Thätigteit durch den Borfitz bei der mündlichen Prüfung vollauf in Anspruch genommen ist, bei der Feststellung der Termine ans die pmge der jüdischen Feiertage noch eine besondere Rücksicht nehmen sollen. — Hinsichtlich der jüdischen Feiertage wird in einigen Berichten ge-!lagt, daß deren große Zahl sich einem geregelten Unterricht als erhebliches Hinderniß cntgcgcnstclle, bcsonders an solchen Schulen, welche von einem hohen Prozentsatz jüdischer Schüler besucht werden, und eS wird zmn Beweise darauf hingewiesen, daß an einzelnen Schulen eine Dispensation vom Unterricht für 13, ja selbst für 15 Tage beansprucht-.wird, während dieselbe an andereil Orten doch nur für 2 bis 3 Tage nachgesucht wird. So wenig ich die Schwierigkeit verkenne, welche aus diesem Umsiandc für einzelne Schulen entstehen kann, so stellen sich doch einer gesetzlichen Regelung der jüdischen Feiertage, wie sic von einigen Provinzial- Schnllvllcgien gewünscht wird, nach verschiedenen Seiten hin so große Schwierigkeiten entgegen, daß ich, wenigstens gegenwärtig, Bedenken trage, den dahingehenden Anträgen stattzngevcn. Ich darf aber erwarten, daß es auch ohne derartige Regelung den Direktoren durch geeignete Vorstellungen den Eltern der Schüler gegenüber mehr und mehr gelingen wird, diese Dispensationen iin Interesse'der Schule und der einzelnen Schüler auf dasselbe Maß herabzumindern, wie cS an den meinen Schulen gewährt wird, daß Müllen, welche bei jüdischen Schülern in Folge solcher Bersännmisse cintrctcn, auch bei den Versetzungen nicht unberücksichtigt bleiben. V. Z. Ariislin, 20. Oktober. Die Ver Hand-!nngen wegen der Neusletliner amifcmitifd)cn Unruhen haben heute begonnen. Der GcrichtSsaal ist überfüllt. -v- Posen, Oktober. Durch die Zeitungen geht jetzt die folgende inotivirtc Verfügung der Minister des Innern und des Kultus: ״Nach §71, Abs. 2 des Gesetzes über die Verhältnisse der Inden vom 23. Juli 1847 bedarf eS zur Annahme ausländischer Juden als Rabbiner oder Synagogen-Beamten der Genehmigung des Ministers des Innern, zu deren Enheilung sodann durch dm Zirkular-Erlaß von! 30. Januar 1651 die Negierungen allgemein ermächtigt worden sind. Die Uebertremng dieser Vorschrift ist im Gesetz mit Geldstrafe von 20 bis 300 T ha lern ober vcrhültnißmäßigcr Gesäugnißstrase bedroht. 'Rach den, namentlich in den Provinzen Schlesien und Posen gemachten Wahrnehmungcn finden die vorstehenden Bestiinmnngen in sofern keine genügende Beachtung, als die erforderliche staatliche Genehnlignng nicht selten erst nachgcsucht wird, wenn die Synagogeu-Gemeinde zur Entlassung der dercitS ohne Genehmigung angenommenen ausländischen jüdischen Knllusveamteu angehalten worden, auch die UcbertretungSfälle nicht immer bei der zur Strafvcrsolgnng berufenen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gcbracht werden. Die in Folge der Beschwerden inländischer jüdischer KultnSbeamten angcstelltcn Ermittelungen haben ferner ergeben, daß bei der Anstellung von Ausländern und bei Erthcilnng der staatlichen Genehmigung nicht das erforderliche Maß cingehalten wird, daß die Anstellung vielmehr von Seiten der ausländischen Juden nur zum Zweck eines anderweitigen Fortkommens im Julande erstrebt wird, und von Seiten der Synagogen׳- Gemeinden, der gebotenen billigeren Bedingungen halber, aus SparsamkeitSrücksichten stattznfinben pflegt, sowie daß die Behörden geneigt sind, den aus solchen Beweggründen gestellten wiederholten Gesuchen nachzugeben. In Folge dessen haben die Minister des Innern und des Kultus ungeordnet, daß die erwähnte Genehmigung fortan von den Negierungen (Negiernngü- Präsidenten) nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Ministers des Innern ertheilt wird. In den dieserhalb zu erstattenden Berichten sollen die besonderen Gründe, welche nach Ansicht der Regierung dein Gesuche zur Seite stehen, hervorgeh oben werden. Weiter wird in der Verfügung bemerkt, daß die Annähme ausländischer Juden als Kultnsbcamte im Allgemeinen nicht als wünschcnSwcrth bezeichnet werden kann, sowie, daß die Bestimmung eines Zirkular- Erlasses vom 10. Juni 1801, wonach die mehrerwähnte Genehmigung nur auS solchen Gründen versagt werden sott, ״welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers in ähnlichen Lebens- und ErwcrbSvcrhältnissen hindern würde", — abgesehen von der Frage, ob diese Auslegung mit der Absicht des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, — jetzt unt so weniger zu Gunsten der Zulassung ausländischer jndischer KultnSbeamten vcrwcrthet werden kann, als durch das Gesetz vom 1-1. Mai 1873 bestimmt worden ist, daß ein geistliches Amt in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden darf. Wenn ausländische Inden ohne die erforderliche Genehmigung als Kultusbeamte angenommen werden, so ist die Bcftrasnttg sowohl der Inländer, welche sich der Annahme schuldig gemacht haben, als auch der fremden Juden,

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