Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1884)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Mecklenburg
- Date
- 1884-09-25
- Page
- 614 (sequence 2)
- Language
- German
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die Größe ihrer Zahl läßt sich ansdiesem Umstand kein Schluß ziehen, da auch schon wenige gamtlicn dafür sorgen mußten, für ihre dahingeschicdencn Mieden eine Ruhestätte zu finden, und das umsomehr, als die Transportirung einer Leiche nach einer benachbarten Gemeinde wegen der ungemein schlechten Verkehrsstraßcn jener Zeit mit den größten Schwierigkeiten verbunden war. Ebenso aber wäre cs ein Fehlschluß, ans dem scheinbar kleinen Pachtzins von nur 1 Mark (1י) Schillingen) jährlich, den sic der Stadt für den gemiethcten Begräbuißaekcr zu entrichten hatten, den unbedeutenden Umfang desselben und aus damit schon befriedigtem Bedürfnis; auch das Vorhandensein von nur sehr wenigen Inden herleitcu zu wollen, da in jener Zeit das Geld einen enormen Werth hatte, und eine Bauernhnse, die im Jahre 1324 urkundlich 100 Mark Ln bi sch kostete, jetzt 300 T Haler und darüber kostet. Somit konnte für l Mark jährlichen Pachtzins schon ein ansehnliches Grundstück gepachtet werden. Aber selbst diese Urkunde, welche den geliebten Todten eine friedliche Ruhestätte sichern sollte, enthielt indirekt eine finstere Drohung für die jüdischen Kontrahcnten, welche sie daran mahnte, wie sie gewärtig sein müßten, auch von den Lieben da draußen ans dem Gottesacker zu jeder Stunde losgcrissen zu werden, da laut einer Klausel die Lizenz nur so lange Rechtskraft haben sollte, als cs der Stadt belieben werde, entweder — nach einer Lcseart — ihnen den Friedhof zu lassen, oder — nach einer andern Lcseart — sie überhaupt in der Stadt zu dulden. Der Friedhof lag vor dem Kröpelincr Thore am Voghen - Teiche, ans dem Wege nach Biestow, und kommt int Nostockcr Stadtbnche öfters zur lokalen Bezeichttimg einer neben ihm gelegenen Mühle vor. Um diese Zeit taucht im Rostocker Stadlbuch ein reicher jüdischer Bankier, Ramcus Salathicl, auf. Dieser erfreute sich des Privilcginnis, Grund und Boden zu besitzen, ein eigenes Hans bewohnen, ja sogar erbauen zu dürfen; war aber doch fortwährend von der Gnade der Narhmannen abhängig, da cs diesen frcistand, sobald cs ihnen beliebte, ihnt dieses Vorrecht abznnehmcn. Auch waren ihn! in dem Verünßcrnngsrecht seines Hauses die Hände gebunden, da er dazu erst die Konzession des Nathes cinholcn mußte. Aber selbst dieses so karg zngemesscuc Recht war keineswegs ein Ausfluß der Toleranz, cs geschah vielmehr, wie aus einem vom Rathc an Salathicl aus׳ gestellten Schttldscheinc vom Jahre 1263 hcrvorgcht, aus dem egoistischen Grunde, dem Inden zu Geldanlchen — wohl auch zu schweren Abgaben — aus- Z"beuten; denn während seines kurzen Aufenthalts, wohl 1283 —1287, werden von der Stadt bei ihm Anlehen von 300, 400 und 500 Mark erhoben, Summen, die bei dem damaligen äußerst hohen Geldkurs kolossal waren. Dafür werden ihm aber keine Zinsen, sondern nur Schutz und Unverletzlichkeit an Person und Eigenlhnm, die nach seinem Tode auf Weib und Kind übergehen sollen, zugcsichcrt. Zudem stand nicht dein Rath allein das Vcrfügungsrccht über Salathicl's Aufcnlhalt zu, sondern es mußte dieser auch von der Lattdcssürstin — wohl der Mutter des noch unmündigen Kindes Nikolaus — einen Tolcranzbries erkaufen, und wird Salathicl, falls die Unterhandlungen mit derselben scheitern sollten, beim Wegzug Schutz und freies Geleite zngesichert. Im Jahre 1266 war Salathicl nicht mehr in Rostock; entweder hatte er das Zeitliche gesegnet, oder sich nach Schwerin begeben zum Grafen Hclmold von Schwerin, dessen Geldgeschäfte er bcjorgte und unter dessen Schutz er stand, da zufolge einer Urkunde vom Jahre 1288 dieser Graf das Hans des Salathicl in Rostock für diesen seinen Juden an einen Dritten verkauft hatte. Vielleicht hatte der Rath daS Konzcssionsrecht, dasihn! bezüglich der Veräußerung von Sahuhiel's Hause znstand, zu dessen Nachtheil gebrauchen wollen, und der ihm wohlwollende Graf schlug sich deshalb ins Mittel. Es ist derselbe Graf Helmold, der, als er seine Stadt Boizcnburg im Jahre 1267 mit den! Lübschcn Recht bewidmcle, neben seinen anderen Beamten auch die Juden daselbst seiner nnmittelbaren Gerichtsbarkeit untcrordnetc und von der städtischen eximirte. War nun der Aufenthalt des reichen Bankiers, dessen Geld die Stadt so oft aus der Verlegenheit zog, mit so vielen Beschwerden, Verklausirnngen und Plackereien belastet, so wird gewiß die Lage der übrigen mittelloseren Inden eine unerträgliche gewesen sein. Wie rechtlos sie damals standen, geht daraus hervor, daß im Jahre 1320 die Gebrüder Heinrich und Gottfried Sknltcn, rückfällige Verbrecher, welche nachtlichcr Weile einen Inden und eine Jüdin beraubt und erstochen hatten, nur mit Verbannung bestraft wurden. Ats aber Rostock, das vom Jahre 1302 bis 1323 unter dänischer Botmäßigkeit gestanden, in diesem Jahre an den Herrn von Mecklenburg, Heinrich dem Löwen, als erbliches Lehen überging und an die Stelle der Anarchie und Bürgerkriege wieder Ruhe, Ordnung und gesetzliche Zustände cinkehrtcn. wird auch die Stellung der Juden wahrscheinlich eine bessere geworden sein. Im Jahre 1328, dem Todesjahre des genannten Fürsten, werden die Steuereinnehmer vom Rath antorisirt. die renitenten Steuerzahler zu pfänden und für die Pfänder bei den Juden gegen Zinö die betreffenden Steuersätze zu erheben. (Fortsetzung folgt.)