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Jeschurun · 1884-07-17 · Heft 29 (17.7.1884) · p. 453

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 29 (17.7.1884)
Article
Über die Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover
Date
1884-07-17
Page
453 (sequence 2)
Language
German
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45 3 Ermittelung der beschwerenden Thatsachen, aus Antrag des LandrabbinerS durch landdrofteiliche Entscheidung. Dies ist die Regel. Die Anstellung des zum ersten Male eine Lchrcrstelle Ucbernehmcnden erfolgt jedoch für die ersten drei Jahre unter Vorbehalt dcö Widerrufs, und ebenso kann in denjenigen Schulgcuteiudcn, in welchen wegen der geringen Zahl jüdischer Familien die feste Anstellung eines Lehrers nicht als Bedürfnis; erscheint, mit landdrosteilicher Gcnchmiguug die Aunahtnc eines Lehrer auf Kündigung gestattet werden. Bei Ausländern, welche nicht das Indigcnat erworben haben, ist die Kündigung jederzeit vorznbchaltcn. Mau sieht, daß die hannoversche Gesetzgebung, in voller Würdigung der dem Lehrer gebührenden Unabhangigkeit, dieselbe auch den! jüdischen Schulamte zusichern wollte. Nur für die ersten drei Jahre seiner öffentlichen LehrthätigkeiL ist eine Kündigimg zulässig, von da ab kann er im ganzen Lande nur definitiv angestcllt werden. Seine Entlassung ist nur bei konstatirter Unwürdigkcit aus Antrag des Landrabbiners durch die Negierung auszusprcchen. ES scheint aber, durch die Erklärung des LehrertagcS in den beiden ersten Thesen dieser unzweideutig ausgesprochenen gesetzgeberischen Absicht öfters zuwider gehandelt zit werden, als angenommen werden dürste. ES scheint, als ob die Schulgemeinden, nach der Meinung der Versammlung, sich von der ihnen obliegenden Pflicht der definitiven Anstellung eines Lehrers in vielen Fällen frei zu machen wissen, wo kein im Sinne des Gesetzes zwingender Grund hierfür vorlicgt. ES scheint, als ob die Landrabbincr, nach der Meinung der Lehrer, von dem ihnen durch § 59 der Schulordnung zustchenden Rechte, die Genehmigung der von Schulvorständen bcantragten Kündigung nicht fest angestcllter Lehrer zu vcrweigern, seltener Gebrauch zu machen pstegcn, als nothwendig sein mag, und daß hänsigcr Schulgemeinden die Erlaubniß zur Anstellung von Lehrern ans Knndigung crthcili wird, als durch die Verhältnisse in denselben geboten wäre. Gegen diese letztere Praxis wendet sich, wenn wir sie richtig verstehen, die erste These, während die zweite gegen die erstere gerichtet ist. Wir finden die von der Lchrcrversammlnng in dieser Hinsicht ausgesprochenen Wünsche durchaus billig und gerecht, können aber nicht umhin, darauf ausmcrkzu machen, das; nur bei einer Kategorie von Lehrern damit dem ausgesprochenen Willen des Gesetzes nicht zuwider gehandelt wird. Die Schulordnung kennt drei Kategorien nicht fest angestcllter Lehrer: a. diejenigen jungen Lehrer, welche zum ersten Male ein öffentliches Lehramt bekleiden: b. diejenigen Lehrer, welche von Schulgemeinden angestcllt werden, denen wegen der geringen Zahl ihrer Mitglieder, ausnahmsweise regierungSseitig die Annahme eines Lehrers auf Kündigung gestattet worden ist; c. Ausländer, die das Indigcnat nicht erworben haben. Während es ganz nnzwciselhast ist, daß das Gesetz selbst bei den sub b. genannten Lehrern eine Kündiiiunc; nur dann cintretcn lassen wollte, wenn die in der These 2 ausgesprochene Eventualität eintritt, scheint cs nicht minder nnzweiselhast, daß die Verordnung in Betreff der sub a, und <•״ bezcichnctcn Lehrer allerdings ein unbedingtes Ki'iiidignngSrccht den Schulgemeinden gewahrt zu wissen beabsichtigte. Und in der That läßt sich sehr wohl denken, daß es wünschcnSlvcrth ist, den jungen, im Atnte noch nicht erprobten, eben das Scntinar verlassenden Lehrern nicht sofort ein festes unkündbares AnstellungSrecht zn vindizircn. Würde die zweite These gesetzliche Geltung erlangen, so würde wahrscheinlich bei der OualisikationScrtheilung seitens des ProvinzialschulkollcginmS eine schärfere Gepflogenheit Platz greifen, als bis jetzt gewaltet hat. In Betrcff der Ausländer hat die Verordnung aber sich von einem ganz bestimmten Mißtrauen leiten lassen; sie schreibt ausdrücklich deren ״jedcrzcitige" Kündigung unbedingt vor. llnS selbst sind die thatsächlichen Berhültnifsc in den Schulgemeinden des Landes viel zu wenig bekannt, als daß wir uns ein Urtheil darüber gestatten könnten, wie dieselben sich unter der Herrschaft der Verordnung von 1854 seit dreißig Jahren in Betreff der jungen und onSländischen Lehrer gestaltet haben. Wir hegen aber zu der Einsicht deS LehrertagcS ein viel zu großes Vertrauen in dieser Hinsicht, als daß wir nicht annehmen sollten, daß im Allgemeinen sich die jungen Lehrer sowohl, wie die auSländischen derartig bewährt haben, um eine Ausnahme für sic nicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Jedenfalls aber könnte die Verwirklichung des in der zweiten These auSgedrücktcn Wunsches nur durch eine Abänderung dcS § 56 der Schulordnung herbeigesührt werden. (Fortsetzung folgt.) הסד ואמת Wohlthiitige Wahrheit. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner R. Fink. Hamburg 1884. kritisch!׳elruchtet von Nabbincr I)»׳. (Augenheimer in Kolm. (Fortsetzung.) Nachdem der Verfasser S. 28 zum zweiten Male seine Abhandlung reslimirt, erklärt er, zur Vcurtheilung der rituellen Zulässigkeit des OhlSdorfer Friedhofes

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