Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 28 (10.7.1884)
- Article
- Serbien : Belgrad [Nachricht]
- Date
- 1884-07-10
- Page
- 444 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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444 baf; ein wichtiger (^c^cnftanb. 11iimlift) das D1cd)t der Juden, unbewegliches Eigcnlhnm zu erwerben, nicht gehörig berücksichtig!!norden ist. Der Minister hat die Ueberzengnng gewonnen, daß einige Landesgerichtc noch immer mehr Rücksicht ans die diesbezüglichen Vcrsiigungen vom ckü. Oktober 1 HT»f; und 4. November j ls<Jl nehmen,!reiche die Inden und jüdischen Ein. ׳!nanderer bctressen, als ans die späteren internationalen; Ben rüge. Die Folge davon ist,' dag die Gerichte den j Eigciuhnms - Urkunden, welche ans den Namen von! Inden ansgestellt werden, die Legalisirung verweigern.! Ans dieser Veranlassung mich ich den Standpunkt der i!Berichte als einen saljchen bezeichnen. Laut 'Artikel 3.4 i des Berliner Vertrages kann das religiöse Bekenntnis; in Oerbien Niemandem das Riecht, alle politischen und , bürgerlichen Rechte zu genießen, nehmen, den Anspruch ans eine Staatsanstellung schmälern oder Jemanden der Fähigkeit berauben, alle Ehrenstetten zu bekleiden, ' sowie endlich Handel, Industrie und Gewerbe überall zu betreiben. Dieser internationale Akt, der jo enge mit der Prollainirnng und Anerkennung des Königreiches verknüpft ist, hat also alle Religions-Unterschiede in Bezug ans den Genuß der bürgerlichen Rechte definitiv aufgehoben. Ucberdies beruht das Recht der Ausländer ans Erivcrb von Grund und Boden auf den fast mit allen europäischen Staaten sowie init den. Vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Verträgen, welche von nnserin gesetzgebenden .Körper angenommen worden sind und daher die Kraft von Vandesgesetzen erhalten haben. Sie sind obligatorisch für die Gerichte,!vie für alle anderen LandeSbchördcn. VIenn diese Gesetze in Kollision mit den betreffenden alten!besetzen sind, so ist cs selbstverständlich, daß diese letzteren beseitigt erscheinen und die neuen gesetzlichen , Bestimmungen zu gelten haben. Die Landesgerichtc : haben daher einzig und allein Rücksicht auf die neuere : Gesetzgebung zu nehmen. Im Sinne dieser inter nationalen, zur Gesetzeskraft erwachsenden Akte müssen! wir allen fremden Unterthancn, also auch den Juden,! das Recht gewähren, unbewegliches Eigenthnni in Serbien zu erwerben. Ist aber dem so, so kein berechtigter Grund, unseren jüdischen Unterthancn dieses Recht vorzncnthalten, und dies nntsowcniger, als nach dem Berliner Vertrage das religiöse Bekenntuiß die Gleichberechtigung der Staatsbürger nicht altcviut. Die Vandcsgerichte haben sich von diesem Gesichtspunkte leiten zu lassen und stets Rücksicht auf die Veslimnmugcn der neuen Verträge zu nehmen, welche für uns, wie jedes andere Gesetz, obligatorisch sind." N ußland. * Nischi-Nowgorod, 25. Juni. Bei den Ausschreitungen gegen die Inden am 19. d. Mts. wurden acht Personen getödtct und nenn, davon fünf lebensgefährlich, verwundet. Seitdem sind weitere Ruhestörungen nicht vorgckomincn. Zur Untersuchung der Vorsällc ist der Proknrator des Moskauer Appcllhofcs, Murawicw, hier eingetrosfen. Eine Kundmachung des Gouverneurs giebt bekannt, daß die Gerüchte, die in Knnawino wohnhaften Inden hätten ein Ehristenkind geschlachtet, sich bei der strcngclt Untersuchung der Borgüngc vom 19. d. MtS. als lediglich erfunden herausstellten. L. 2r!;s Westrrchlcnid. Was sotten wir sagen, was klagen? Schwer lastet das Unglück ans uns. Der Tag des Jammers von Nischni-Nowgorod, der 1 4. Siwan, hat uns des Hasses furchtbare Geißel in ihrer ganzen Wacht kosten lassen. Das Fürchterliche ist so schrecklich, daß auch der Nichtjndcn -Her; erbebt und selbst unsere Feinde die Stimme des Tadels nicht znrückhalten können. Darum tnögcn sic reden. Die Zeitung ,. S s o w r. I s w c st i j a 'י verlangt die härteste Strafe für die Misscthütcr, darnit die Bösen cs hören tmd sehen und ferner nicht sündigen, daß man nicht ferner cs wage, Unschuldige zu erwürgen, denen keine Schuld beigemcsseu werden könnte. Geschehe solches nicht, so würden auch die andern Bewohner Rußlands nicht mehr sicher sein. Heute mordete man Inden,!norgcn aber auch Nichtjndcn; darum gelte es. schnell und strenge cinzngreifen und nach den! Gesetze über Mörder und Räuber zu handeln. Milde sei hier Härte. Die ״Nomosti"!׳!ist den Männern des Raths und der Gesetzgebung zu: Euch trifft die Schuld, da ihr den Juden in den Augen des Volks als wilde Thierc behandelt, gegen welche man sich durch Watt und Mauer schützen müsse, die man an ihrer freien Bewegung zu hindern habe, darum fällt der gemeine Mann über den Inden her und schlägt ihn wie ein wildes Thier tobt. Das ist ja nicht sündhaft, so spricht er. Darum gebt die Juden frei und erkennt sie als Menschen und gleichberechtigte Russen an. Nur dann habt ihr eure Schuldigkeit gcthan und könnt sprechen: unsere Hand hat diese Acrinsten nicht erschlagen, an unseren Händen klebt kein Blut der Unschuldigen. - — Wir reihen hier noch die Auslassung der! ״Morkowskija Wjcdomosti", des Organs des Herrn! Katkow, den Mitthcilnngtn unseres Herrn Korrespon- ■ beuten an. welche um so mehr bcachtcnswcrth ist, als Herr Kalkow einen großen Einfluß auszuübcu im Stande; ist. Sollte er jetzt endlich sich der Inden erbarmen; wollen'? In seiner Zeitung heißt cs: ״Wenn wir : wirklich eine Iudcnsragc haben, so muß man sich um ihre Lösung bemühen. Stößt man dabei ans Schwierigkcitcn, so müssen sie aufgeklärt und beseitigt werden. ES ist unmöglich, eine Frage fortbcstchen zu lassen, die bei den Volksmasscn schlechte Instinkte wachrnft und