Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1884)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1884-07-03
- Page
- 427 (sequence 2)
- Language
- German
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und an gewissen Orten auch zu Gcwaltthätigkcitcn gc- ן führt habe. Der Angeklagte könne sich mit der Autorität j Luther's nicht decken, da die Aussprüche desselben nicht! ohne Weiteres für die heutige Zeit in Betracht kommen können. Die ersten Christen in Nom seien auch vcrfolgt worden, und wenn mau heutzutage gegen die Christen dieselben Gcwaltthätigkcitcn in Vorschlag bringen wollte, die damals gegen dieselben verübt worden sind, daun würde die Anwendung dcö § 130 auch ganz zweifellos sein. Ans diesen Gesichtspunkten beantragte der Staatsanwalt gegen den Angeklagten de Groussilier eine Geldstrafe von 500 Jk, eventuell 50 Tage Gcfäuguiß. — Rechtsanwalt Lindenbcrg als Lcrthcidigcr plaidirtc auf Freisprechung, da der Angeklagte lediglich dir Absicht verfolgt habe, den von den Judenblättern für sich rcklamirten Reformator den Juden gegenüber in daS richtige Licht zu stellen. Der Gerichtshof trat der Auffassung des Staatsanwalts durchweg bei, vcrurthcilte den Angeklagten de Groussilier zu 200 cfi Geldbuße, eventuell 20 Tagen Gefänguiß, sprach dagegen den Angeklagten Käse frei.!ב Königsberg i. Pr., 27. Juni. Von der Gedanken- und Gewissenlosigkeit, welche in manchen Kreisen herrscht, macht man sich schlechterdings keine Vorstellung. Die Sucht, deu Juden im Juden zu verleugne«, ist so groß, daß man sich nicht scheut, den ärgsten Frevel an dem thcuersten Gut, au den eigenen Kindern, zu begehen. Aber man vergißt, daß das angcstrcbte Ziel, die Achtung der nichtjndischen Mitbürger, auf diesem Wege nicht zu erlangen ist, daß derselbe vielmehr zur Verachtung führt und zur Lächerlichkeit in den Augen eines jeden Vernünftigen. So haben manche Eltern in unserer Provinz sich nicht cutblödet, ihre Kinder an dem christlichen Religions-Unterrichte. Thcil nehmen zu lassen, so daß die Negierung sich ge׳ nvthigt sah, die folgende Verfügung zu erlassen: ״An dem evangelischen Religions-Unterricht der uns unterstellten ׳ Schulen nehmen hier und da auch jüdische Schüler Theil. Cs erscheint dies insofern bedenklich, als die Befürchtung nahe liegt, daß der Lehrer aus Rücksicht auf die jüdischen Schüler in der Auswahl und Behandlung des Stoffes nicht selten sich eine unzulässige Beschränkung auferlcgen werde. Wir bestimmen daher, daß jüdische Schüler fortan zur Theilnahmc an dem christlichen Religions-Unterricht nur daun zugegelassen werden sollen, wenn der Vater oder Vormund des Schülers dies ausdrücklich beantragt und zugleich die schriftliche Erklärung abgiebt, daß der Schüler zur Wahrnehmung jenes Unterrichts für das laufende Schuljahr verpflichtet werden soll re." So machen sich jüdische Eltern verächtlich! Wahrlich, wenn dieses Reskript nicht vorläge, so würde man an der Wahrheit der Thatsuchen zweifeln. *** Eisenach, 21. Juni. Ein Anklagefall, der bisher in der hiesigen Gegend unerhört war, wurde gestern vor der hiesigen Strafkammer verhandelt. Der Redakteur der in Kaltennordheim erscheinenden ״Fulda- Zeitung" hatte in derselben einen Artikel veröffentlicht unter der Uebcrschrift: ״Eine Blumenlcse aus dem Talmud, dem Gcsctzbuchc der Juden, nach welchem sich Alle richten." In demselben war ausgcführt, daß die jüdische Religion geradezu verbrecherisch erscheine, weil nach dem Talmud der heimliche Diebstahl an einem Christen dem Juden erlaubt sei, und Anderes mehr. Auf diesen Artikel basirte die Anklagcbchörde die Anklage aus § 160 des Strafgesetzbuches (öffentliche Deschimpfung einer mit KorporationSrcchtcn innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religions-Gesellschaft). Der Angeklagte suchte sich damit zu rechtfertigen, daß er den Artikel einem in Berlin unter Ausschluß der Ocffentlichkeit erscheinenden antisemitischen Blatte entnommen habe, daß er ferner geglaubt habe, die im Artikel bcrührten Sätze ständen wirklich im Talmud, daß endlich nach seiner Meinung der Talmud für die. Juden die Bedeutung eines Gesetzbuches habe. Wir heben au8 dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen Folgendes hervor: ״Der Talmud enthält neben religiösen Geboten re. auch Fabeln, Märchen, Nechtsgutachten der verschiedenen Rabbinerschulen; er ist selbst für die orthodoxen Juden nicht Gesetzbuch, zumal da von den 500000 deutschen Juden kaum 2000 ihn gesehen, kaum Einer ihn ganz durchgelcsen hat. Sodann aber — das ist das Wichtigste — enthält der Talmud eigentlich gerade das Gcgcntheil der von dem Angeklagten abgedruckten Sätze." Das Motiv des Angeklagten war wahrschciulich, die Juden von Kaltennordheim, mit denen er Differenzen gehabt hatte, in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen. Deswegen wurde er vom Gerichtshof schuldig gesprochen und zu vier Wochen Gcfäuguiß, sowie zur Zahlung der Kosten des Verfahrens verurtheilt. — Wir haben hier wiederum einen Fall vor uns, wo in geradezu unbegreiflicher Weise vor Gericht Sachverständige fnngiren, welche über den Gegenstand ihrer Aussagen höchst mangelhaft unterrichtet sind und das Gcgcntheil von dem bcfuubcn, was der Wirklichkeit entspricht. Wie oft soll es doch betont werden, daß der Talmud allerdings in seinem halachischen Theile volle Gesetzeskraft hat, während der agadische Thcil eine solche bindende Autorität nicht beausprucht. ^l^lnr. Wiirzburg, Ende Juni. Ein hiesiges ultramontanes Blatt druckt aus dem Neligiousbuche von Di׳. Behr die Pflichten gegen den Nebenmenschen wörtlich ab und bemerkt Hierzu Folgendes: ״Gewiß herrliche Vorschriften, ans denen der Geist Gottes in MoseS und den Propheten uns entgegen weht! Eine goldene Theorie, welche unter Nächsten nicht bloS den