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Jeschurun · 1884-07-03 · Heft 27 (3.7.1884) · p. 422

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 27 (3.7.1884)
Article
Begriffsverwirrung
Date
1884-07-03
Page
422 (sequence 2)
Language
German
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422 Begriffe in ihrer willkürlichen Bedeutung vereinigen! zu wollen, nicht eine Insinuation, wie man sic größer : sich kaum denken kann? So wenig Jemand, der von ' dein Gebote der Rechtschaffenheit durchdrungen ist, bc-! trügerische Handlungen gntheißen wird, so wenig fann; ein Rabbiner, der aus dem Boden des traditionellen Iudcnthnms steht, B. das בשרות mit seiner Autorität da decken wollen, wo nach den Neligionsvorschristcn der שוחט oder Metzger in dieser Beziehung פסול sind. Wenn ich jage, ich stehe aus traditionellem Standpunkte, so heißt das doch: ich erkenne an, daß sowohl ה' שבנתב als ת׳ שב׳ע׳פ göttlichen Ursprunges sind, lind welche Anmaßung liegt nicht darin, Zusagen: ich solle von dem, was mein Gott mir geboten, Kon- Zessionen an den Willen oder an die Laune eines Menschen inachcn! — Habe ich da nicht Recht, wenn ich von ״Begriffsverwirrung" rede? Und weil diese Erscheinung nicht vereinzelt ist, etwa eine Privatdomäne des Herrn A., halte ich diese Auseinandersetzung nicht für überflüssig. הסד ואנזת MiltlMige MirlM. Lin Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betrcsseud die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner R. Fink. Hamburg 1884. Nrnisch bdnidjtct von Nabbincr 1>!׳. Gu gt 11 he im cr in Koüii. (Fortsetzung.) Nach S. 28 glaubt der Verfasser der Anforderung, daß der Begräbnißplatz Eigenthnm der jüdischen Gemeinde sei. durch die Bemerkung cutgegcntreten zu können: ״Wie soll es denn mit Denen werden, die in der Fremde vom Tode ereilt werden? Sollen diese noch obendrein der rituellen Beerdigung verlustig gehen? Wir haben uns ja schon oben davon überzeugt, daß man nach dem Tode nichts erwerben kann." Dies beruht aus einer irrigen Voraussetzung; denn die rituelle Bestattung ist, soweit uns bekannt, von Niemanden als davon bedingt bezeichnet worden, daß der Begrabene als ״Gemeindeangehöriger" ״Thcil- Haber des BegräbnißplatzeS" sei, sondern davon, daß ihm das Grab auf immer zum Eigenthnm übertragen wird. Dies kann selbstverständlich bei dem in der Fremde Gestorbenen, der ans dem Begräbnißplatze einer jüdischen Gemeinde beerdigt wird, ebenso wie bei den in seiner Hcimathgcmeinde Gestorbenen stattfiuden. Nachdem sogar der jüdische Hohepriester, selbst wenn er ein Rasir ist, falls er eine verlassene Leiche an einem Orte findet, von dem aus er keinen Andern herbeirnfcn kann, nach TU 48 b. die von ihm gefundene Leiche zu bestatten hat; nachdem ferner, wie bereits gezeigt, dem als מת מצו׳ zu Betrachtenden das Grab, in dem er bestattet wurde, gesetzlich als Eigenthum angehört, selbst wenn die Beerdigung nicht mit Zustimmung des Bodenbesitzcrs statlgcfnndcn, ist jede jüdische Gemeinde verpflichtet, erjorderlichenfalls auch den Fremden, für dessen Bestattung kein Verwandter sorgt, ans ihrem Begräbnißplatze beerdigen zu lassen, und hierdurch wird den!selben, wie ans der angeführten Stelle in שלטי הנבורים zu;2' נגמר הדי ersichtlich, das Grab als Eigcnthum übertragen; jedem Inden, der in der Fremde auf dem Begräbnißplatze einer jüdischen Gemeinde begraben wird, kann daher hierdurch ebenso wie in der Gemeinde, der er angchört, eine rituelle Beerdigung zu Thcil werden; denn die beim Verfasser zur ״Ucberzeugung" gewordene Behauptung, ״daß man nach dem Tode nichts erwerben kann", ist, wie wir nachgewiescn haben, falsch, wodurch auch jenem Einwandc seine Begründnng vollständig entzogen ist. Der hierauf folgende Einwand muß Jeden, dem das jüdische Recht nicht ganz fremd ist, in wirkliches Staunen versetzen; denn der Verfasser sagt S. 26: ״Ferner sei die Frage erlaubt: wie wird sich eine rituelle Beerdigung aus führen lassen bei die in den Kindesjahren Verstorbenen? Da diese nach jüdischem Recht sogar bei Lebzeiten weder selbst noch durch Andere in den Besitz eines Eigenthums gelangen können, wie dies in ר' מאיר בבא בתרא קנ״ו im Namen von ר׳ אלעזר lehrt. Um mm gar keinem Einspruch Raum zu geben, bemerken wir, daß wir jedenfalls den Beweis geliefert haben, daß nach בשם ר׳ אלעזר ,ד' מאיד chic rituelle Beerdigung im Sinne des Gutachtens bei Kindern absolut unmöglich ist. Es müßte denn gerade nachgewiescn werden, daß ר׳ יהושע, der uns Maßgebende, auch hier ר׳ אלעזר bekämpft. Da dies aber Niemand im. Stande ist, so ist uns ר׳ אלעזר hier הלנה, und dies genügt uns für unsere Frage." Wer aus der Darstellung des Verfassers auf den Inhalt der zitirten Talmndstelle schließen will, muß glauben, daß in derselben als feststehende Norm ausgesprochen sei, daß Kinder auch durch Andere nicht in den Besitz eines Elgcnthums gelangen können; aus der Mischna au der erwähnten Stelle geht aber das gerade Gcgcntheil hervor, und wird sowohl von ר, אליעזר als von ד׳ יהושע gelehrt, daß für Kinder durch Erwachsene Eigcnthum erworben werden kann. ר' אליעזר sagt: זבי; לקט; ואי; זבי; לגדול und לקט; :ר׳ יהושע אמרו קל והומר לגדול; der Mischna gemäß hat sich also die Mcinnngsdiffercnz nur ans den Grund dcS Satzes;זבי; לקט und auf die Frage bezogen, ob für einen Erwa ch scne n durch einen Andern etwas als Eigcnthum erworben werden kann. Nach der 157 3. angeführten ברייתא wurde allerdings von ר' מאיר ge-

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