Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 25 (19.6.1884)
- Article
- Österreich-Ungarn : Wien [Nachricht]
- Date
- 1884-06-19
- Page
- 397 (sequence 1)
- Language
- German
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jeder Verantwortlichkeit dadurch geschützt, daß er dem : Maaß seine Druckerei auf 36 Stunden mit allen Pressen und Schriftgut vermicthet hatte, während welcher Zeit der Druck vollendet wurde. Der Gerichtohof erkannte gegen Maaß wegen Beschimpfung einer anerkannten Mligionsgesellschast ans 6 Wochen Gesängniß, sprach ihn von der Aufreizung zum Klasscnhaß frei, jedoch wegen PreßvcrgehenS außerdem schuldig mit einer Geldstrafe von 30 Mark. Trapp wurde wegen Bcihülfe zu dem gedachten Vergehen zu 3 Tagen Gesängniß und wegen PreßvcrgehenS zu 30 Mark Geldstrafe vorurtheilt. DaS Prcßvcrgeheu wurde in der Uebertraguug der Druckerei erblickt. — Die Platten und Formen sollten außerdem vernichtet werden. O e st e r r e i ch - U n g a r n. . f. Wien, 15. Inn:. Der ״N. fr. Pr." entnehme ich über das durchschnittliche Verhältniß der jüdischen Studenten au den Universitäten Eisleithanicns zu den übrigen Vekcnntuisseu für den Zeitraum von 1873 bis 1882, daß dieselben 14,11 der sämmtlichcn Studirendcl! auSmache. Sie machen aber nur etwa 4,6"/«» der Bevölkerung auS, Es erhellt hieraus aufs Neue, daß die Juden keineswegs sich lediglich den! Handel zuwendcn, vielmehr in dem Streben nach höherer Bildung den anderen Mitbürgern mindestens ebenbürtig sind. — Sind Mähren, im Juni. In Nr. 9 dieser Zeitschrift berichtete ich über das cigenthümlichc Verhältniß, welches in Betreff mehrerer jüdischer Kultusgemeinden unseres KronlandeS besteht. Zwanzig derselben haben nämlich noch das Vorrecht des vollständigen KarakterS einer politischen Gemeinde ans vergangenen Zeiten sich konscrvirt. Dieses Verhältniß ist nunmehr durch Ministerialentschließung aufgehoben worden und davon von der K. K. Statthalterci durch die folgende Verordnung den Bezirkshauplmanuschaftcn Kenntniß gegeben worden: ״Nach dem Artikel 15 des Staatsgrundgesctzcs vom 21. Dezember 1867 sieht der Judenschaft als einer staatlich anerkannten ReligionS-Gcscllschaft in ihrer gesetzlichen Organisation nach KnltnSgemeinden innerhalb dl׳!- allgemeinen StaatSgcsetze das Recht zu, ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, mithin auch unabhängig von jeder andern Gemeinschaft, zu ordnen und zu verwalten, was jedoch in 20 Orten Mährens, in welchen besondere politische Israeliten- Gemeinden bestehen, woselbst die KultuSgcmeindc-Verwaltung mit der Ortsgcmcinde-Verwaltnng verbunden ist, nicht auSgeführt erscheint und eben zu den oben erwähnten Beschwerden von Konfessions-Genossen ans einigen jener Orte Anlaß gab. Keine der mährischen Kultusgcntcinden ist gesetzlich auf einen bestimmten Thcil des Ortes ihres Bestandes beschränkt; jede derselben umfaßt den ganzen Ort, und wenn früher durch die Beschränkung der Besitzfähigkeit und der Zahl der Familien die freie Bewegung der Inden im Orte' eingeengt war, so hörte dieses mit der staatsgesctztich festgestellten Gleichberechtigung aller Staatsbürger und Konfessionen, sowie mit der Freizügigkeit der Bewohner auf. Da hiernach selbst dort, wo noch politische Israeliten-Gemeinden bestehen, einerseits deren vormals geschlossenes, auf bestimmte Gassen beschränktes Gemcindegebict jetzt auch von Bekenncrn anderer Konfessioncn bewohnbar ist, andererseits aber in deniselben j Orte auch außerhalb jenes Gebietes Israeliten ansässig sein können, so ergiebt sich daraus, daß durch die Verbiuduug der KnltnSverwaltung mit der politischen Gemeindc-Vcrwaltnng einerseits der Vertretung der politischcn Jsraclitcn-Gcmcinde eine Koinpetcnz in Kultus-! jachen auch über jene Israeliten gegeben wird, die außerhalb der Gemeinde stehen und auf die Bestellung der Vertretung keinen Einfluß haben, andererseits aber : die Möglichkeit eröffnet wird, daß im Gebiete der politischen Jsracliten-Gcmeiude wohnende Andersgläubige an der Verwaltung israelitischer Kultus-Augelegenheiten theilnchmen. Hierdurch wird die mit dem zitirtcn Artikel des StaatsgruudgcsetzcS den Israeliten in konfessioncllcn Angelegenheiten gewährleistete Selbstständigfeit verletzt, zumal nach keinem Gesetze die Organisirung politischer Gemeinden die Errichtung selbstständiger israelitischer Kultusgemeinden beeinflussen darf und bczüglich der Zahl, der Orte und der Errichtung israclitischer Religions-Gemeinden besondere gesetzliche Normen bestehen, deren Handhabung mit Berücksichtigung der durch die Staatsgrundgesctze daran bewirkten Abündorungcn den KultuSbchördcn obliegt. In Anbetracht dessen und des Umstandes, daß selbst im Falle einer neuen gesetzlichen Regelung der äußeren Ncchtsvcrhältnissc der Juden die Durchführung derselben nur durch die Beihülfe der gesetzlichen Vertreter, d. i. der Kultusgemeiudc-Vorstände, somit durch den Beistand gesetzlich vrganisirtcr Religions-Gemeinden wird gefördert werden können, wird der Herr K. K. Bezirköhauptmann anfgefordert, zu veranlassen, daß die KulmS-Angelcgcnhcitcn der Israeliten aus dem Wirkungskreise der politischen israelitischen Gemeinden, wo cs noch nicht geschehen ist, ausgeschicdcn und noch im Laufe dieses Jahres selbstständige Kultusgemcindcn konstitnirt werden, so daß vom!.Januar 1865 angefangen in diesen Gemeinden die Verwaltung konfessioneller Angelegenheiten durch die hierzu gesetzlich berufenen besonderen Vertrctungs- und Verwaltungsorgane geführt werde." Q Prag, 16. Juni. Von Herrn Verthvld Win dt ist über Stand und Frequenz der österreichischen Gymnasien eine sehr beachtcusiverthe Schrift erschienen, aus welcher die ״N. fr. Pr." die folgende Mittheitung