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Jeschurun · 1884-05-29 · Heft 22 (29.5.1884) · p. 342

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 22 (29.5.1884)
Article
Kollektiv-Berichte aus Ungarn
Date
1884-05-29
Page
342 (sequence 2)
Language
German
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342 zwei Stunden Unterricht crthcilen würden. ES ergiebt sich also bei diesen! Posten ein bedeutendes Minimum; und das Gehalt für die Lehrkräfte kann die Orthodoxie mit Fug und Recht anS den Erträgnissen des ungarischcn LandcSschnlfondS fordern. Hat der Kultus׳ minister für die Rcformsraktion ein Seminar krcirt, welches jährlich Zchntansendc von Gulden absorbirt, so nniß dieser Miuister die Jeschiboth der Orthodoxie nicht minder subventioniren, ja reichlich subventionircn, sobald diese auch seinen Intentionen Rechnung tragen. (Schluß folg!.- WWMigk Wahrlicit. הסד ואמת Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Homburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner R. Fink. Hamburg l S84. Knlisch bctcnchlc: von Nabbiuer ln . Gug c u heim er in Kotm. (Fortsetzung.) Wir kommen nun zu dem letzten Grunde, den der Verfasser für seine Auffassung an führt. Er bezieh! sich nämlich aus eine Stelle in Gittii! 14 d., die aber ebenfalls nicht das Geringste für ihn beweist, da dort gelehrt wird, dag eine Schenkung, die ein Kranker, demjenigen, für den er sie bestimultc, durch einen Bevollmächtigten znkommen lassen wollte, wenn derjenige, für den die Schenkung bestimmt war, vor ihrer liebergäbe an den Bevollmächtigten gestorben ist, nicht seinen Erben, sondern an die Erben des Schenkenden anözufolgen ist, was nach der vom Verfasser zitirtcn Er׳ ktürung des רא״ש darin seinen Grund hat, dag durch einen Todten dasjenige, was während seines Lebens noch nicht sein Eigcnthum war, nicht auf seine Erben übertragen werden kann. In diesem Sinne ist der Satz אין קניין למת ZN verstehen, was auch ans der erwähnten Ltellc in רא״ש ersichtlich ist; dieselbe lautet: ביון דאיתי־ למקבל בשעת מתן מעיי' זזיביר הד:י "שזבה משעה המתנה ומורישו ליורשיו ואי לירד למקבל בשעת מת; מעות יהזור ליורשי משלה דקי־ל דאי; קניין 2 .למה ובן הילבהאs!ן! evident, dag der ^atz אין קניין למה im Gegensätze zu מורישו ליורשיו ansgesprachen ist und sich daher nur ans die Fähigkeit bczieht, ein Objekt zur Uebertragung ans die Erben zu erwerben. In demselben Sinne ist auch die Erklärung des רשב״ם zu B. bathra 136 a. ד״ה הבוהב zu vcrstehen, da mit den Worten דבההיא שעהא א״ן לו הלק בהן "שיוכל להקנותו klar ausgesprochen ist, daß der Todte keinen Besitz auf Andere übertragen kann. Ebensowenig liegt in der Mischna Gittin 13 a. und in Raschi'ö Bemerkungen zu Gittin 9d. auch nur eine Spur des Beweises, den der Verfasser darin zu finden glaubt, da daraus nur hcrvorgcht, daß mit dem Eintritte des TodcS die Fähigkeit znm Verfügen erlischt, was aber mit der vorliegenden Frage in gar keiner Verbindung steht; und dennoch stellt der Vcrfasscr auf Grund dieser vermeintlichen Beweise die Behauptung auf: ״Seit der Osfcubarnug am Sinai ist kein Israelit in seinem Eigeuthumc beerdigt worden, cs ist dies nach jüdischem Rechte überhaupt absolut undenkbar." Die Falschheit dieser Behauptung ergiebt sich nicht bloS ans dem, lvaS wir bisher nachgcwiesen, sondern sogar ans der vom Verfasser S. 18 zitirtcn Talmndstel'le in ירושלמי פ״ב דמ״ק הל׳ ד׳, wo gelehrt wird: -אין מפנין את המת ואת העצמות ובו׳ ובהק שלו אפילו מן המכובד לבזוי ובו׳.. In diesem Ausdrucke בתוך שלו ist doch unzweideutig das Grab als das Eigenthun! desjenigen bezeichnet, der darin bestattet werden soll und cS ist hieraus zu erkennen, was von der Behauptung deS Verfassers, daß ״nach jüdischem Rechte keine Leiche in einem ihr eigenthnmlich angehörenden Grabe beerdigt werden kann." zu halten ist. Ebenso ist aus שקלים פדק ב׳ משנה ה׳ und 66 יבמות b. die vollständige Nichtigkeit der vom Verfasser anfgestetltcn Behauptung ersichtlich; an der crftcrcu Stelle wird gelehrt: מותר המה ליורשיו ר׳'מ אומר מותר המת יהי׳ מונה עד ש יבא אליהו, ר׳ נתן אומר מותר המה בוני; לו נפש על קברו. Es wird hier die Frage besprochen, was niit den! Ucberschnsse zu geschehen hat. der von dem zur Bestattung eines Todten erhobenen Betrag geblieben; nach der einen Meinung ist er den Erben zu geben, nach der anderen Meinung soll cs unbenutzt liegen bleiben, nach der dritten Meinung soll davon ein Denkmal auf dem Grabe augcschafsl werden, waS sowohl von N Obadja Bcrtinoro als von! Verfasser des .קרבן הערר damit erklärt wird: פשיטא לי׳ לר׳ נתן דלא מחילי הלכך בונין לו מצבה ״ על קברו מאותו מותר שבבר זכה בו המתcs ist anzuuehlucu, daß der Todte nicht darauf Verzicht leistet, deshalb baut mau von jenen! Ueberschnssc, an dem der Todte bereits ein Eigenthumsrecht erworben, ein Denkmal ans seinen! Grabe." In 66 יבמות b. heißt es: האי איתתא דעיילה ליי לגברא איצטלא דמילתא בכתובת׳ שניב שקלו׳ יתמי ופרסו׳ אמיתנא אמר רבא קניי׳ מיתנא. Es wird also hier in Bezug auf ein Gewand, das über einen! Todten anSgcbreitet wurde, gelehrt: ״ קניי׳ מיתנאder Todte hat eS erworben." Wir sehen also, daß die Behauptung des Vcrfasscrs unrichtig ist, da cs, wie in der eben angeführten nach י״ד סי׳ ישמ"מ סעי׳ נ׳ normgebeuden Talmndstclle klar ausgesprochen ist, Objekte gicbt, die wenn sie von ihrem bisherigen Eigenthnmer aus den Todten in der! Absicht, mit dentsclbcn begraben zu werden, gelegt

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