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Jeschurun · 1884-06-05 · Heft 23 (5.6.1884) · p. 356

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 23 (5.6.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-06-05
Page
356 (sequence 2)
Language
German
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356 Das ift das Ruhen in! Grabe/' sagt cr: ״Sollte mm! %.r־.r.r,x mit ״sein Eigen! hum" zu übersetzen sein, so inarc in dieser Talmndstelle die Cau'tfc gesunden für; den 2110: das (V1׳-nb maß Eigenthnm des Beerdigten sein. Allein de! genauer Betrachtung cvaiebt sich das; tsegcmhcil. Auch hier liegen z!v i u g ende G r ü!! b c : vor, die übcvilädiiicnc Anssasinng als falsch zurück zu! rvcisen. Senn erstend: Woher sollte der längst Berstordene und beerdigte Mörder Eigenthnm besitzen, so das! er nach den! Tode des Hohepriester^, der ja erst nach rieten Jahren erfolgen kann, nach seinen! ihn! eigenthüinlich an gehören de!n Grabe sollte übertragen werden? As! nicht vielmehr mit seinem Tode sein ganzes Vermögen ans seine virbeii übergegaiigcu? Zweitens: warum umschreibt der Taliuud ארץ אחוזתו in קברי אבותיו, waruu! sagt er nichl, konform mit den! Bidetteile: מוליבץ עצמותיו לארץ אהיןתו? Drittens: Wem!, wie der Talmud versteht, sowohl ישוב חרוצה אל ארץ אחוזתו, aio auch לשוב לשבת בארץ von bei* Bestattung Hause tu, warum bezeichnet die תורה das Grab bald mit ארץ אחזתו, bald einfach mit בארץ?" Bei Beantwortung dieser Fragen können wir uns sehr kurz fassen. Das; die erste Frage ans einer 11!!־ richtigen Voraussetzung beruht, haben wir bereits bei Widerlegung der (Gründe gezeigt, mit denen der Bersasscr der allgemeinen Anssassung der mehrerwähuten B. bathra 11 צ־ a. angeführten Worte Avaji's entgegen־ treten will: zur vollständigen Beantwortung seiner Frage bemerken wir noch, das;, so weit uns bekannt, von Niemanden behauptet wurde, daß das Grab schon während des Lebens desjenigen, der darin bestattet wird, dessen Eigenthnm sein muß, sondern daß die rcligionsgcsetzliche Vorschrift darin besteht, daß die Beerdigung unserer Todten in einem solchen Grabe statlsinde, an dem Niemanden irgend ein VersügungSrecht;!!steht, das ihnen daher verbleibt, bis sich an ihnen das durch Accheskel .7;׳, I3. 14 verkündete Wort verwirklichen wird. Die zweite Frage wird durch den Anhalt der betresscnden Stelle und durch Mackoth l 3 a. dadurch beantwortet, daß der Ausdruck על קבר״ אבותיו zürn Verständnisse der dort ausgesprochenen Bestimmung nothwcndig ist. Die dritte Frage findet dadurch ihre Erledignng, daß der Ausdruck ארץ״ אחזתו nicht, wie man nach der Darstellung des Verfassers meinen muß, nach, sondern vor den! Ausdrucke לשבת בארץ׳ sich findet, und daß sowohl in! 20. V.. in dem der Ausdruck ארץ׳ אחזתו als im 32. V., in dein der Ansdruck לשבת בארץ verkommt, nicht blos von der Beslatinng des unvorsätzlichen Mörders, sondern auch von anderen denselben betreffenden Bestimmungen gesprochen wird. Es ift kann! begreiflich, wieso der Verfasser derartige Fragen Hellen, und auf Grund solcher Bernerknngcn und seiner eigcnthümlichcn Ucbcrsetzung, die cr im Anhänge zn begründen glaubt, aber in der Wirklichkeit nicht rechtfertigt, zn der Behauptung sich entschließen konnte, daß auch die Stelle in Mackoth, die für die vorliegende Frage nichts beweist, ..gegen den bekämpften Lehrsatz gewonnen ist!" Wir kommen nun zn einer Verthcidignng, die der Verfasser für noth'.vendig hält. Er sagt nämlich S. 24: ״Wir haben nun noch unsere oben ausgesprochene Bchanptnng, nach jüdiichem Recht kam! keine Leiche in einem ihr eigenthümlich angehörcnden Grabe beerdigt werden, gegen einen etwa zn erhebenden Einwand zu vcrtheidigen. Letzterer ließe sich ans!רכז א הושץ ששבב סוף סי׳ ר״י!)erteilen. Dort wird gelehrt: המקנה חבר למה כל שהוא לצורך קבורתו וכבודו קנה, d. h. macht Jemand einen Gegenstand zum Eigent hum eines Vcrstorbcncn, so gilt dies, falls der Gegenstand zur Bcerdignng oder sonst zur Verehrung des Todten verwendet lverden kann. Allein, auch dieser רמ״א spricht für uns. Der רמי'א schließt nämlich, wenn cr nur von solchen Dingen spricht, die zur Beerdigung oder sonstigen Verehrung des Todten verwendet werden können, alles das aus, was diesen Zwecken nicht dienen kann. Daraus crgiebt sich mit Evidenz, daß רמ׳יא jedem Gestorbenen die Erwcrbsfühigkeit abspricht. Wenn daher רמ״א die zur Beerdigung geeigneten Geschenke dem Gestorbenen dennoch znerkennt, so ist damit nur ansgcsprochen, daß der Spender nicht befugt, seine zn einer ,מצור hergegebene Spende znrückznziehen. da קבורת מת ובבור מת ebenso מצוח wie צדקה, so kann wie bei dieser auch bei jener nichts geändert werden." (Fortsetzung folgt.) Kaltcktiv-Vmchle ans Ungarn. XXXV. (Schluß.) Die Zahl der unterstützungsbedürftigen בהורים ist mit 300 nicht übertrieben angegeben und drei Gulden sicherlich auch nicht zn viel, selbst nicht für den mageren Speisezettel "פת במלה וב, aber c§ bedingt noch nicht, daß man die 900 Gulden ivöchenllich mit blanker Münze bezahle. Au den genannten Städten können sich unseres Wissens strebsame בהוריי durch Lcktioniren gar leicht zwei bis drei Gulden wöchentlich verdienen und karaktcrstolze בהוריס — deren cs nicht Wenige giebt — werden es immer vorziehcn, eine bis zwei Stunden täglich Unterricht zu ertheiten, um keine Pfründner der הברות בהוריס sein zu müssen. Es könnte wohl nicht für die Erhaltung sämmtlicher בהירים in solcher Weise gesorgt werden und cs bliebe noch ein starkes Kontingent, für dessen Existenz die Mittel herbüznschasfcn wären,

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